TE Lvwg Erkenntnis 2022/2/9 LVwG 43.15-2301/2021

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Veröffentlicht am 09.02.2022
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Entscheidungsdatum

09.02.2022

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74
GewO 1994 §77
AVG 1991 §15

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl über die Beschwerden 1) des Herrn BC und 2) des Ing. DE, beide vertreten durch F Rechtsanwalts GmbH, Sgasse, G, sowie 3) des Herrn DI GH und 4) der Frau Mag. IJ, beide vertreten durch KL, Rechtsanwälte GmbH, K, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 22.06.2021, GZ: BHWZ-90834/2021-20,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG), §§ 74 und 77 GewO und § 13 Abs 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) werden alle Beschwerden mit der Maßgabe folgend angeführter Projektkonkretisierung

a b g e w i e s e n :

Ab der Saison 2022 wird nur mehr 1 Hochzeit pro Tag am Freitag und am Samstag stattfinden und zwar im Zeitraum 15. April bis 31. Oktober von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Von diesen Hochzeiten sind maximal 10 Hochzeiten pro Jahr große Hochzeiten mit einer Teilnehmerzahl von 61 bis maximal 120 Personen.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz
(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

                       

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.     Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Hotel A GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Gastgartens zur Durchführung von Hochzeitsfeiern auf dem Grundstück Nr. ****, KG W, unter Vorschreibung von insgesamt vier Auflagen elektrotechnischer und bautechnischer Art erteilt.

In der von den Beschwerdeführern BC (im Folgenden BF1) und Ingenieur DE (im Folgenden BF2) eingebrachten Beschwerde wird zusammenfassend ausgeführt, das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren sei mangelhaft, insbesondere die eingeholten schalltechnischen und humanmedizinischen Gutachten nicht schlüssig. Insbesondere sei bei der Einstufung des Gästelärms nicht die gemäß Ö-Norm S 5012:2012 heranzuziehende Variante mit den höchsten Schallemmissions- ansätzen für den Gästelärm zugrunde gelegt worden, obwohl dies gemäß dem von den Beschwerdeführern eingeholten Gegengutachten M Ingenieurgemeinschaft DI NO und DI PQ (im Folgenden: Gutachten M) erforderlich gewesen wäre. Weiters fehlen im angefochtenen Bescheid entsprechende Auflagen betreffend die maximale Gästeanzahl, den Zeitraum und die Dauer der Hochzeiten, da diese nur in der Betriebsbeschreibung enthalten seien.

In der von den Nachbarn DI GH (im Folgenden BF3) und Mag. IJ (im Folgenden BF4) eingebrachten Beschwerde wird ebenfalls die Einstufung des Gästelärms gemäß obgenannter Ö-Norm kritisiert. Realistischerweise sei von einem Schallleistungspegel von 71 dB, Lw,A,1p und Schallpegelspitzen pro Person von bis zu 102 dB auszugehen. Das Grundstück der Beschwerdeführer sei bereits durch den Verkehrslärm der BStraße stark vorbelastet, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich auf der Basis der von der belangten Behörde zugrunde gelegten Gutachten durch den gegenständlichen Hochzeitsgarten nur eine geringfügige, vernachlässigbare Veränderung der Lärmbelastung ergeben solle. Auch sei nicht nachvollziehbar, welche Musikstücke im Lärmgutachten für die gemäß angefochtenem Bescheid in einem Maximalausmaß von 20 Minuten stattfindende (Live)Musikbegleitung der Trauungszeremonien ausgewählt wurden. Immerhin könne der Lärmpegel je nach ausgewähltem Musikstück stark schwanken.

Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.01.2022 ist unter Zugrundelegung der Projektunterlagen (Plansatz C), dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den dort enthaltenen schalltechnischen und humanmedizinischen Gutachten, den im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht eingeholten schalltechnischen Ergänzungsgutachten DI RS sowie der humanmedizinischen Beurteilung durch die Amtssachverständige Dr. TU und der in der Verhandlung stattgefundenen Gutachtenserörterung von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Mit Ansuchen vom 09.03.2021 beantragte die Hotel A GmbH eine Betriebsstättengenehmigung für die Durchführung von Veranstaltungen mit kurzzeitiger Begleitung durch Livemusik auf dem Grundstück Nr. ****, KG **** W. Gemäß Projektbeschreibung finden dort unter Bedachtnahme auf die im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführte Projektkonkretisierung und gleichzeitig Projekteinschränkung Hochzeiten mit kurzzeitiger Livemusikbegleitung zu folgenden Zeiten statt: Eine Hochzeit pro Tag am Freitag und am Samstag im Zeitraum 15. April bis 31. Oktober von 10:00 bis 18:00 Uhr mit maximaler Aufenthaltsdauer der Gäste auf dem Betriebsgrundstück von 5 Stunden. Von diesen Hochzeiten sind maximal 10 Hochzeiten pro Jahr große Hochzeiten mit einer Teilnehmerzahl von 61 bis maximal 120 Personen. Laut Projekt halten sich die Gäste während der Zeremonie und bei der anschließenden Agape im Bereich des Pavillons auf und verteilen sich in weiterer Folge auf das Grundstück, wo sich noch eine überdachte Laube und ein Weinkeller sowie ein Schankbereich mit einer Kapazität für maximal 20 Personen im Innenbereich befinden. Während der Trauung wird je nach Wunsch der Gäste fallweise auch Livemusik im Bereich des Pavillons gespielt, maximal 4-5 Lieder in einem Zeitraum von maximal 20 Minuten (inklusive allenfalls erforderlichem Soundcheck) mit einem Schallleistungspegel von maximal LW,A 95,8 dB. Die anschließende Hochzeitstafel findet nicht auf dem Betriebsgrundstück statt.

Die ebenfalls einen Teil der Projektunterlagen bildende Lärmschutzwand im Bereich der nordwestlichen Grundstücksgrenze zwischen dem Betriebsgrundstück und dem im Eigentum des BF1 stehenden Grundstück Nr. **** wurde in der im angefochtenen Bescheid beschriebenen und in dem im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten schalltechnischen Gutachten Ing. VW als Variante bereits berücksichtigten Form mittlerweile beschreibungsgemäß errichtet.

Die BF1 und BF2 betreiben an der Adresse BStraße die L X Steinmetzmeister-GmbH & Co. KG mit einem straßenseitig gelegenen Schauraum, wo sich Büros und Verkaufsräumlichkeiten befinden und den dahinterliegenden Produktionsstätten auf mehreren Grundstücken, welche teils unmittelbar an das Betriebsgrundstück angrenzen (vor allem Grundstück Nr. **** und zu einem kleinen Teil Grundstück Nr. ****). Die Betriebszeiten des Steinmetzbetriebes in welchem sich die BF1 und BF2 zu den Betriebszeiten überwiegend aufhalten sind Montag bis Freitag 07:00 bis 16:00 Uhr. Das Wohnhaus des BF1 an der Adresse BStraße auf Grundstück Nr. **** grenzt nicht unmittelbar an das Betriebsstück an. Das Wohnhaus des BF2 befindet sich an der Adresse BStraße auf Grundstück Nr. ****, welches ebenfalls nicht unmittelbar an das Betriebsgrundstück angrenzt. Die BF1 und BF2 haben in der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2021 Einwendungen hinsichtlich befürchteter unzumutbarer Lärmbelästigung erhoben. Auf ausdrücklichen Wunsch des BF1 wurde im Zuge der nachfolgend beauftragten lärmtechnischen Begutachtung durch ASV VW auch auf dem Grundstück Nr. ****ein Immissionspunkt gesetzt (IP 1). Auf diesem Grundstück befinden sich zwei Produktionshallen des Steinmetzbetriebes mit einem Flachdach, welches aufgrund der dortigen Hanglage vom BF1 fallweise als Garten bzw. Terrasse genutzt wird (vgl. Foto auf Seite 3 des Geräuschmessberichts vom 12.04.2021). Ein weiterer Messpunkt (IP 2) wurde knapp vor dem Wohnhaus (vom Betriebsgrundstück aus gesehen) des BF1 gesetzt sowie ein dritter Messpunkt (IP 4) beim Wohnhaus des BF2.

Die BF3 und BF4 haben sich im behördlichen Verfahren, auch damals bereits anwaltlich vertreten, mit Schriftsatz vom 31.03.2021 dem Verfahren angeschlossen und dort im Wesentlichen gleichlautend mit der nunmehrigen Beschwerde eine Gesundheitsgefährdung oder zumindest unzumutbare Lärmbelästigung durch den projektierten „Hochzeitsgarten“ eingewendet und dabei auch auf die bereits hohe Grundbelastung durch den Verkehrslärm der BStraße und den Steinmetzbetrieb X hingewiesen. Die BF3 und BF4 sind je zur Hälfte Eigentümer der Grundstücke Nr. **** und Nr. ****, wobei letzteres Grundstück unmittelbar an das Betriebsgrundstück angrenzt. Auf dem Grundstück Nr. **** befindet sich das Wohnhaus und wurde dort im Zuge der lärmtechnischen Begutachtung der IP 3 gesetzt.

In weiterer Folge holte die belangte Behörde ein schalltechnisches Gutachten durch den Amtssachverständigen VW ein und darauf aufbauend eine humanmedizinische Beurteilung, welche beide im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegeben sind. Dem Gutachten VW liegen zur Beurteilung der vorhandenen Grundbelastung zwei Geräuschmessberichte vom 12.04.2021 zugrunde, wobei ein Messpunkt bei IP 1 gesetzt wurde auf dem Flachdach des dortigen Betriebsgebäudes auf Grundstück Nr. **** und ein weiterer Messpunkt im Garten vor dem Wohnhaus der BF3 und BF4 (IP 3). Aus beiden Berichten geht hervor, dass unter anderem zu gewissen Zeiten Schleif- und Schneidearbeiten hörbar waren, in weiterer Folge jedoch bei der Auswertung der Messergebnisse Zeiträume mit Arbeitsgeräuschen, Hundebellen am MP und Einsatzfahrzeuge ausgeblendet wurden.

Nach Kenntnisnahme vom Gutachten VW legten die BF1 und BF2 das Gutachten M vom 08.07.2021 vor, in welchem zum Gutachten des Amtssachverständigen wie folgt ausgeführt wird (Schreibfehler im Original):

„Gutachterliche Stellungnahme zum Schalltechnischen Gutachten GZ: ABT15-101023/2021-5 vom 27.05.2021 zu Errichtung und Betrieb eines Gastgewerbe-betriebes der Hotel A GmbH:

Zum vorliegenden Befund und Gutachten wird festgestellt, dass die durchgeführten Messungen zur Erhebung der örtlichen Verhältnisse aus gutachterlicher Sicht schlüssig und nachvollziehbar sind. Die Wahl der Messpunkte ist plausibel und die Messung erfolgte zum Durchführungszeitpunkt entsprechend der gültigen Norm.

In gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren sind die maximal möglichen unzumutbaren Belästigungen aufgrund der beantragten Projekte zu beurteilen. Die im zu überprüfenden Gutachten resultierenden Beurteilungspegel sind rechnerische korrekte und schlüssig ermittelt und die verwendeten Normen und Richtlinien entsprechen dem gültigen Stand angewandt worden. Die Gegenüberstellung der messtechnisch erhobenen örtlichen Verhältnisse und der rechnerisch ermittelten Beurteilungspegel bilden jedoch nicht die maximal mögliche Zumutbare Belästigung aus dem Projekt des Gastgewerbebetriebes ab. Um eine höchstmögliche Veränderung der örtlichen Verhältnisse abbilden zu können ist insofern von maximal möglichen Schallemissionen der Gäste auszugehen. Gemäß Tabelle 2 der ÖNORM S 5012:2012 – Schalltechnische Grundlagen für die Errichtung von Gastgewerbebetrieben- entsteht die maximal mögliche unzumutbare Belästigung unter Berücksichtigung des Ansatzes einer angeregten Unterhaltung mit Lachen, Gästegruppen, z.B.: Biergarten, Heuriger, Buschenschank mit einem Lw,A,1P von 71 dB und Schallpegelspitzen pro Person mit bis zu 102 dB. Eine Begründung zur Wahl des niedrigeren Ansatzes konnte Befund und Gutachten nicht entnommen werden und sollte hinterfragt werden.

Die aus den berechneten Beurteilungspegel geschlossenen Sachverhalten sind schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere die rechnerisch ermittelte Erhöhung der ortsüblichen Situation um weniger als 1 dB liegt im Bereich der rechnerischen Toleranz und kann im konkreten Fall aus gutachterlicher Sicht vernachlässigt werden.“

Im Beschwerdeverfahren wurde der schalltechnische Amtssachverständige DI RS mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens beauftragt, wobei insbesondere auf die im Gutachten M geäußerte Kritik hinsichtlich der Einstufung des Gästelärms gemäß ÖNORM S 5012:2012 einzugehen war. Befund und Gutachten lauten wie folgt:

„Bezugnehmend auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark sowie der mitübersandten Einwendungen von der Familien X und H kann auf Basis des Gutachtens der Abteilung 15, erstellt von Herr VW, folgende schalltechnische Stellungnahme abgegeben werden:

In den Einwendungen wird bemängelt, dass keine Lärmpegelspitzen beurteilt wurden Dazu wird festgehalten, dass diese auf Seite 10 des Gutachtens ausgewiesen sind.

Andererseits wird eingewendet, dass bei der Beurteilung der Gäste, welche während der Trauungszeremonien anwesend seien sollen, die Kategorie 2 gemäß ÖNORM S 5012 gewählt wurde. Seitens der einschreitenden Nachbarschaften wurde gefordert, die Kategorie 3 zu wählen. Die in der ÖNORM S 5012 angegebenen Immissionswerte stellen sich wie folgt dar:

Seitens des Sachverständigen wurde für die Beurteilung die Kategorie 2 gewählt. Bei den geplanten Hochzeiten ist davon auszugehen das die Gäste sich vor und nach der Hochzeit unterhalten und während der Zeremonie welche mit Musik begleitet werden soll dieser folgen. Fine angeregte Unterhaltung ist somit nicht über den gesamten Aufenthaltszeitraum der Gäste zu er Warten.

Aus schalltechnischer Sicht erscheint dieser Ansatz nachvollziehbar.

Aufgrund der vorgebrachten Einwendungen, wird eine zusätzliche Variante mit den höchsten Schallemissionsansätzen gem. ÖNORM S5012 berechnet. Dafür wurde das bestehende Rechenmodell von VW herangezogen

Tabelle 2 – Schallemisssionsdaten für Gastgärten ohne Musikdarbietung (Tabelle wurde vom Evidenzbüro entfernt)

Quelle: ÖNORM S5012

Daraus ergibt sich für 100 Verabreichungsplätze ein L W,A von 91 dB + einem Zuschlag von 5 dB für Informationshaltigkeit = 96 dB und für 60 Verabreichungsplätze ein L W,A von 87 dB + einem Zuschlag von 5 dB für Informationshaltigkeit = 92 dB.

Auch der Innenpegel erhöht sich gem. dem höheren Schallemissionsansatz auf insgesamt Li = 80,4 dB + einem Zuschlag von + 5 dB für Informationshaltigkeit = 85,4 dB.

Für Schallpegelspitzen im Gastgarten der Kategorie 3 wird ein LW,A,Rech von 102 dB angesetzt.

Beurteilungspegel – Regelbetrieb mit 60 Personen bei 1 Hochzeit pro Tag:

[Bild durch Evidenzbüro entfernt]

Quelle

Teilpegel Lr Tag

Bezeichnung

M .

ID

IP1

IP2

IP3

IP4

IP5

Beschallung Live

 

!02!

36.9

26.9

33.4

7.5

24.0

Gastgarten 100 VAP

 

!02!

40.2

37.6

42.5

13.1

39.7

Gastraum Schank 20 VAP

 

!02!

36.6

37.8

30.0

8.9

22.3

Bezeichnung

M.

ID

Pegel Lr

Höhe

Koordinaten

 

 

 

Tag

Abend

Nacht

 

X

Y

Z

 

 

 

(dBA)

(dBA)

(dBA)

(m)

 

(m)

(m)

(m)

IP1

 

 

45.5

---

---

1.50

r

548379.78

5229822.76

487.30

IP2

 

 

43.2

---

---

1.50

r

548356.23

5229540.08

486.36

IP3

 

 

46.9

---

---

1.50

r

548384.00

5229770.56

483.18

IP4

 

 

18.1

---

---

1.50

r

548276.71

5229777.35

483.54

IP5

 

 

43.7

---

---

1.50

r

548356.26

5229810.38

482.34

Quelle

Teilpegel Lr Tag

Bezeichnung

M .

ID

IP1

IP2

IP3

IP4

IP5

Beschallung Live

 

!02!

36.9

26.9

33.4

7.5

24.0

Gastgarten 100 VAP

 

!02!

44.2

41.6

46.6

17.1

43.6

Gastraum Schank 20 VAP

 

!02!

36.6

37.8

30.0

8.9

22.3

Es ergeben sich folgende zu erwartenden Schallpegelspitzen:

Quelle

Schallpegelspitzen Tag

Bezeichnung

M .

ID

IP1

IP2

IP3

IP4

IP5

Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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