Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.03.2022Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §5Rechtssatz
Bei der im Titelbescheid geforderten Leistung (Ausarbeitung und Vorlage eines Sanierungskonzeptes) handelt es sich nicht um eine unvertretbare Handlung iSd § 5 Abs 1 VVG. Anders als etwa bei einem baubehördlichen Auftrag zur Errichtung eines Hauskanales, der auch einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung erfordert, welcher nicht durch Ersatzvornahme vollzogen werden kann (vgl. VwGH 29.11.2005, 2003/06/0202), kann die vorliegend aufgetragene Handlung (Ausarbeitung eines Sanierungskonzeptes) grundsätzlich auch durch einen Dritten (einen hierzu befugten Bautechniker) vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.6.1980, 0538/80). Es macht dabei auch keinen Unterschied, ob die Handlung nur einer einzelnen Person oder mehreren Personen als Miteigentümergemeinschaft (wie im vorliegenden Sachverhalt) aufgetragen wurde.
Schlagworte
BauPolG, VVG, Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrags, vertretbare HandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2022:LVwG.3.912.1.5.2022Zuletzt aktualisiert am
17.03.2022