Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
07.07.2020Norm
KFG 1967 §102 Abs1aRechtssatz
Der Begriff „einzelne Arbeitstage“ in § 102a Abs 4 letzter Satz KFG ist unionsrechtskonform weit auszulegen, und zwar im Sinne von Zeiträumen, die gemäß Art 34 Abs 3 iVm Abs 5 lit b sublit ii – iv vom Fahrer auf der Fahrerkarte nachzutragen wären. Eine engere Auslegung würde die Funktion der Bestätigung als „subsidiäres Nachweismittel“ zur Fahrerkarte beeinträchtigen, könnte doch dann insbesondere die Einhaltung der in Art 4 lit f bis h der VO(EG) 561/2006 genannten (und in weiterer Folge in der Verordnung näher geregelten) Ruhepausen und -zeiten nicht kontrolliert werden.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Fahrerkarte; Eintragung; Arbeitstage;Anmerkung
Urteil des EuGH vom 7.5.2020, Rechtssache C-96/19European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2546.005.2018Zuletzt aktualisiert am
17.03.2022