TE Vwgh Erkenntnis 1996/8/2 95/02/0374

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Veröffentlicht am 02.08.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §56;
AVG §57;
FrG 1993 §17;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §48 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 5. Jänner 1995, Zl. VwSen-400320/4/Kl/Rd, betreffend Festnahme und Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Jänner 1995 wurde die an diese gerichtete Beschwerde wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung in Schubhaft gemäß den §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1, 2 und 4, 54 und 48 des Fremdengesetzes (FrG) iVm § 67c Abs. 1 und 3 AVG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß die zum Zeitpunkt dieser Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 13. Juni 1995, B 118/95, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, daß eine Verletzung der durch §§ 41 ff FrG garantierten Rechte bereits dann gegeben sei, wenn nur ein von der Fremdenbehörde herangezogener Haftgrund nicht vorliege. Die Haftgründe der Schubhaftverhängung wegen Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung (§§ 17 und 18 FrG) widersprächen einander, sodaß diesbezüglich auch eine Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 B-VG zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit angeregt werde.

Dem ist zu entgegnen, daß im Schubhaftbescheid eine Festlegung auf die Sicherung entweder eines Aufenthaltsverbotsverfahrens oder eines Verfahrens zur Ausweisung des Fremden nicht geboten ist. Es ist vielmehr im Hinblick auf die Erlassung dieses Bescheides gemäß § 57 AVG zu diesem Zeitpunkt sehr oft gar nicht möglich, eine solche Festlegung zu treffen. Eine die alternative Verfahrenssicherung zum Ausdruck bringende Formulierung im Schubhaftbescheid ist demnach solange rechtlich unbedenklich, als im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine der beiden Maßnahmen auszuschließen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 1994, Zl. 94/02/0360 mit weiteren Judikaturhinweisen).

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof wiederholten Bedenken verfassungsrechtlicher Art sieht sich der Verwaltungsgerichtshof - insbesondere aufgrund des eingangs erwähnten Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes - zu keinerlei Bedenken veranlaßt, die zu einer Antragstellung im Sinne des Art. 140 Abs. 1 B-VG führen könnten.

Soweit der Beschwerdeführer "zur Abgrenzung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zu jener der Sicherung der Abschiebung" nochmals darauf verweist, daß zu dem Zeitpunkt, in dem er in Schubhaft genommen worden sei, weder ein Bescheid betreffend Aufenthaltsverbots noch ein solcher zur Ausweisung erlassen worden sei, sodaß die Schubhaft von vornherein noch nicht zur Sicherung der Abschiebung hätte verhängt werden können, ist er darauf zu verweisen, daß die Auswechslung des Haftgrundes nach § 48 Abs. 3 FrG die ohne weiteres eintretende gesetzliche Folge des Umstandes ist, daß ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar geworden sind. Damit konnte der im Schubhaftbescheid enthaltenen - im Beschwerdefall entbehrlichen - Anführung der im Hinblick auf § 48 Abs. 3 FrG allenfalls eintretenden Rechtsfolge nicht die Wirkung zukommen, daß die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer insgesamt rechtswidrig gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer verweist in weiterer Folge auf Pkt. III/3 der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. In dieser Hinsicht genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 letzter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1996, Zl. 95/02/0524 zu verweisen, wo dieselben Beschwerdevertreter eingeschritten sind.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020374.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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