TE Vwgh Erkenntnis 1996/8/2 95/02/0545

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Veröffentlicht am 02.08.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §41 Abs4;
FrG 1993 §48 Abs4 Z1;
FrG 1993 §54;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des M, derzeit in C, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 2. Mai 1995, Zl. VwSen-400339/4/Le/La, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Mai 1995 wurde die vom Beschwerdeführer wegen Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde unter Berufung auf §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1, 2 und 4 des Fremdengesetzes (FrG) iVm § 67c Abs. 1 und 3 AVG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 25. September 1995, B 1801/95, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aufrechterhaltung der Schubhaft sei deshalb rechtswidrig gewesen, weil der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 7. März 1995 seiner Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 FrG die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. Dem ist entgegenzuhalten, daß dieser Beschluß keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der Schubhaft hatte. Vielmehr läßt sich aus § 48 Abs. 4 Z. 1 FrG (über die Dauer der Schubhaft im Falle einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag gemäß § 54 leg. cit.) entnehmen, daß die Anhängigkeit eines diesbezüglichen Verfahrens der Schubhaft nicht entgegensteht. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen Bescheid nach § 54 FrG kann aber die Rechtsposition des Fremden nicht besser geworden sein, als sie vor der Erledigung durch die letztinstanzliche Behörde gegeben war (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0371). Erst eine Entscheidung in einem Feststellungsverfahren nach § 54 FrG betreffend die Unzulässigkeit der Abschiebung in das hiefür in Aussicht genommene Land kann die Rechtswidrigkeit einer Schubhaft unter diesem Gesichtspunkt nach sich ziehen. Diese Entscheidung ist auch abzuwarten, ehe die Abschiebung in dieses Land durchgesetzt wird (§ 54 Abs. 4 FrG). Eine unter diesem Aspekt völkerrechtswidrige Abschiebung wird durch diese Bestimmung ausgeschlossen, wenngleich der betreffende Fremde das Ergehen dieser Entscheidung in Schubhaft abzuwarten hat, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Anhaltung in Haft gegeben sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 1994, Zl. 94/02/0351 u. a.).

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, daß die Abschiebung deshalb unmöglich gewesen sei, weil die bosnische Botschaft kein weiteres Heimreisezertifikat ausgestellt und er sich gegen die vom Bundesministerium für Inneres in Aussicht genommene Abschieberoute gewehrt hätte, vermag er gleichfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Nach § 36 Abs. 2 erster Satz FrG ist nämlich die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub) ist, wenn sie unter anderem aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Für einen solchen Fall ist daher ein eigenes Verfahren vorgesehen, welches vor den Fremdenbehörden (§ 65 Abs. 1 FrG) zu führen ist. Die Überprüfung, ob die Abschiebung eines Fremden aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (scheint), hat daher gleichfalls nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu erfolgen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1994, Zl. 94/02/0227).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020545.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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