TE Vwgh Erkenntnis 1996/8/2 96/02/0143

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Veröffentlicht am 02.08.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §13a;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §51 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. Februar 1996, Zl. UVS-01/36/00019/96, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 1996 wurde der an diese gerichteten Beschwerde gemäß § 52 Abs. 2 und 4 Fremdengesetz (FrG) i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG insofern Folge gegeben, "als die bisherige Anhaltung in Schubhaft (seit 9.1.1996) für rechtswidrig erklärt" wurde. Im übrigen stellte die belangte Behörde fest, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Zeitpunkt dieser Entscheidung vorlägen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Zusammenhang mit dem Hinweis der belangten Behörde, es gebe ein gesondertes Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat nach § 54 FrG, vor, die belangte Behörde hätte sie aufgrund des § 13a AVG diesbezüglich anzuleiten und über die jeweiligen Rechtsfolgen zu belehren gehabt. Dazu genügt der Hinweis, daß die Manuduktionspflicht Rechtshandlungen außerhalb des vor der belangten Behörde geführten Verfahrens von vornherein nicht umfaßt (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 6. Aufl., Rz 164).

Ferner rügt die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe im Zusammenhang mit einem im angefochtenen Bescheid erwähnten Schreiben der Beschwerdeführerin die Ansicht vertreten, dieses stamme nicht von der Beschwerdeführerin, die der deutschen Sprache nicht mächtig sei, oder sei allenfalls von der Beschwerdeführerin von einer Vorlage abgeschrieben worden, ohne jedoch dessen Sinn zu verstehen. Nach Meinung der belangten Behörde sei im Gegensatz zu der im Schreiben zitierten Einschätzung einer Vertreterin der Beschwerdeführerin nicht anzunehmen, daß der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sehr schlecht und sie daher haftunfähig sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte die belangte Behörde diesbezüglich von Amts wegen Ermittlungen und entsprechende Feststellungen des Sachverhaltes zu treffen gehabt. Auch habe die belangte Behörde zu Unrecht keine mündliche Verhandlung im Beschwerdefall abgehalten. Sie hätte jedoch zu klären gehabt, wer das "für die Entscheidung wesentliche Schreiben" verfaßt habe. Darüber hinaus hätte für sie die Verpflichtung bestanden, den Gesundheits- und Gemütszustand der Beschwerdeführerin im Zuge einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Sachverständigen zu erheben.

Dem ist entgegenzuhalten, daß vom unabhängigen Verwaltungssenat in einem Beschwerdeverfahren nach den §§ 51 f. FrG einzig die Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft zu entscheiden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zl. 94/02/0334), und daher Fragen des konkreten Vollzuges (der Durchführung) der Schubhaft - wie etwa der Haftfähigkeit der Beschwerdeführerin - nicht Gegenstand einer solchen Beschwerde sind. Sohin kam auch der in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrüge keine Relevanz zu, weil die belangte Behörde angesichts des von ihr festgestellten Sachverhaltes (durchsetzbares Aufenthaltsverbot, Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne Reisedokument oder Ausweis, fehlende ausreichende Barmittel für den Unterhalt, keine gesicherte Wohnmöglichkeit der Beschwerdeführerin sowie die fehlende Absicht der Beschwerdeführerin, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen) auch bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels zu keiner anders lautenden Entscheidung gelangen hätte können.

Auch die behauptete Anhaltung der Beschwerdeführerin entgegen § 47 Abs. 3 FrG vermag - da sie eine Maßnahme bei der konkreten "Durchführung" der Schubhaft betrifft - nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020143.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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