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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §41 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die namens des M, durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 23. Jänner 1996, Zl. 11/11-2/1996, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 1996 wurde die an diese vom Beschwerdeführer gerichtete Beschwerde gemäß § 51 Abs. 1 und § 52 Abs. 1, 2 und 4 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen und festgestellt, "daß der Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 29.10.1995 sowie die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nach dem 29.12.1995 nicht rechtswidrig waren".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Unbestritten geblieben ist, daß der Beschwerdeführer am 29. Oktober 1995 von Italien kommend über den Brennerpaß eingereist ist und bei der versuchten Ausreise nach Bayern die Verfälschung des vorgezeigten spanischen Reisepasses von der bayrischen Grenzpolizei erkannt und der Beschwerdeführer hierauf nach Österreich zurückgewiesen wurde. Am selben Tag wurde von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.
Im angefochtenen Bescheid wird unter anderem ausgeführt, die Identität des Beschwerdeführers sei bis zum Einlangen des angeblich verloren gegangenen Reisepasses bei der Bundespolizeidirektion Linz am 11. Jänner 1996 nicht festgestanden. Zur Abklärung der Identität des Beschwerdeführers sei bereits am 6. November 1995 bei der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien in Wien die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt worden. Nach Feststehen der Identität des Beschwerdeführers am 11. Jänner 1996 sei noch am selben Tag über diesen ein Aufenthaltsverbot verhängt und seinem damaligen Vertreter zugestellt worden.
Gegen den angefochtenen Bescheid wendet der Beschwerdeführer im wesentlichen ein, aus § 48 Abs. 4 FrG ergebe sich, daß er nach Ablauf der Dauer von zwei Monaten schon deshalb nicht hätte "abgeschoben" (gemeint wohl: weiter in Schubhaft gehalten) werden dürfen, weil weder ein Bescheid betreffend ein Aufenthaltsverbot noch ein Bescheid betreffend eine Ausweisung vorgelegen hätten. Es hätten daher die Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 FrG für die Anhaltung in Schubhaft über die Dauer von zwei Monaten hinaus nicht vorgelegen. Für die Aufrechterhaltung der Schubhaft über die Dauer von zwei Monaten hinaus sei es nicht hinreichend, daß die Gründe des § 48 Abs. 4 FrG "unter anderem" vorliegen, sondern § 48 Abs. 4 FrG sei nur dann erfüllt, wenn die in dieser Bestimmung genannten Gründe "ausschließlich" (arg. "nur deshalb") vorliegen würden.
Dem ist entgegenzuhalten, daß im Hinblick auf den Zweck der Schubhaft, der nach § 41 Abs. 1 FrG unter anderem auch die Notwendigkeit der Festnahme und Anhaltung eines Fremden zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung umfaßt, aus § 48 Abs. 4 FrG nicht ableitbar ist, daß bereits ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot oder eine durchsetzbare Ausweisung nach Ablauf des im § 48 Abs. 2 FrG genannten zweimonatigen Zeitraumes vorhanden sein müßte. Wird in der Folge ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt die Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt, wenn die Überwachung der Ausreise notwendig ist (§ 48 Abs. 3 FrG).
Nach dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt betreffend die illegale Einreise des Beschwerdeführers bestand jedoch für die Schubhaftbehörde Grund zur Annahme, daß gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen werde, wobei es genügte, daß dies jedenfalls nicht ausgeschlossen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1996, Zl. 95/02/0410). Auf die Frage, ob es der Behörde trotz zunächst ungeklärt gewesener Identität des Beschwerdeführers dennoch möglich gewesen wäre, ein Aufenthaltsverbot dem Beschwerdeführer innerhalb des genannten zweimonatigen Zeitraumes zu erlassen, kam es dabei nicht an. Zur Klarstellung sei gesagt, daß dies mit der Rechtmäßigkeit der Zustellung des Aufenthaltsverbotsbescheides, sofern jene Person als Objekt des behördlichen Aktes (unabhängig von Name oder etwa Nationalität) feststeht (vgl. im Zusammenhang mit der Erlassung eines Schubhaftbescheides das hg. Erkenntnis vom 29. März 1996, 95/02/0487), nichts zu tun hat.
Der Beschwerdeführer hat - wie er auch selbst nicht bestreitet - an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit während der ersten zwei Monate seiner Schubhaft infolge mehrfacher Änderung seiner Angaben nicht im erforderlichen Ausmaß mitgewirkt. Die Verlängerung der Schubhaft über den zweimonatigen Zeitraum hinaus war daher im Beschwerdefall bis zur gesicherten Feststellung der Identität des Beschwerdeführers gemäß § 48 Abs. 4 Z. 2 FrG und darüberhinaus infolge der fehlenden Ausstellung eines sogenannten Heimreisezertifikates auch noch nach Z. 3 dieser Bestimmung rechtlich gedeckt.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020093.X00Im RIS seit
20.11.2000