TE Vwgh Beschluss 2022/2/25 Ra 2021/02/0231

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Veröffentlicht am 25.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §47 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober sowie Dr. Koprivnikar als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der Finanzmarktaufsichtsbehörde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. September 2021, W158 2135043-1/29E, betreffend Vorschreibung von Beiträgen für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für das Jahr 2015 gemäß BaSAG (mitbeteiligte Partei: H AG in B, vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Schloßstraße 25), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Kosten findet nicht statt.

Begründung

1        Der auch hier angefochtene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. September 2021 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 2022, Ra 2021/02/0236, aufgrund der außerordentlichen Revision der mitbeteiligten Partei wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze aufgehoben.

2        Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3        Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung bereits aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. z.B. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0358, mwN).

4        Die Revision war daher - nachdem der revisionswerbenden Partei Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben worden war und diese mitgeteilt hat, die Revision nunmehr als gegenstandslos zu betrachten - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

5        Da der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes im Verfahren Ra 2021/02/0236 aufgehoben wurde, findet im vorliegenden Fall kein Kostenersatz an die mitbeteiligte Partei statt (vgl. § 47 Abs. 3 VwGG).

Wien, am 25. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020231.L00

Im RIS seit

17.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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