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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. Februar 1994, Zl. UVS-01/04/00040/94, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Februar 1994 wurde die an diese gerichtete Beschwerde gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 4 Fremdengesetz in Verbindung mit § 67c Abs. 3 und § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Ersatz von Kosten auferlegt.
In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, bereits am 21. Dezember 1993 sei eine Schubhaftbeschwerde, denselben Beschwerdeführer betreffend, eingelangt. Diese Beschwerde, welche mit Bescheid vom 28. Dezember 1993 als unbegründet abgewiesen worden sei (wobei auch die Fortsetzung der Schubhaft für rechtmäßig erklärt wurde), habe sich auf die gleichen Argumente wie die gegenständliche Beschwerde vom 14. Februar 1994 gestützt. Da bereits mit dem erwähnten Bescheid vom 28. Dezember 1993 auf alle in der gegenständlichen Beschwerde enthaltenen Argumente und Sachverhaltsdarstellungen eingegangen und hierüber auch abgesprochen worden sei, sei die nunmehrige Beschwerde vom 14. Februar 1994 zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 13. Juni 1994, B 610/94, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun: Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. die vom Beschwerdeführer selbst angeführte, bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seite 581 oben, zitierte hg. Vorjudikatur), daß von einer Identität der Sache nur gesprochen werden kann, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteibegehren im wesentlichen mit dem früheren deckt. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist allerdings von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht ja gerade darin, daß die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. die bei Ringhofer, I. Band, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, auf Seite 676 zu E 45 zitierte hg. Vorjudikatur). Damit aber vermag der Beschwerdeführer weder mit dem Hinweis, er habe die an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde vom 14. Februar 1994 (im Gegensatz zu jener vom 20. Dezember 1993) unter anderem auch darauf gestützt, daß kein rechtswirksam ergangener Schubhaftbescheid zugestellt worden sei, noch mit dem Vorbringen, er habe in der Beschwerde vom 14. Februar 1994 in Ansehung seines Heimatlandes ständige, grobe und offenkundige Menschenrechtsverletzungen geltend gemacht, darzutun, daß es sich hiebei nicht in Wahrheit um ein Begehren handelt, welches zum Ziele hat, die von der Behörde mit Bescheid vom 28. Dezember 1993 entschiedene Sache neuerlich zu untersuchen. Im übrigen wird hiezu bemerkt, daß die Überprüfung, ob die Abschiebung eines Fremden aus Gründen des § 37 Fremdengesetz unzulässig ist, nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. Juni 1996, Zl. 96/02/0066) nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde durch die unabhängigen Verwaltungssenate zu erfolgen hat.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhanldung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6VwGG abzusehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994020364.X00Im RIS seit
20.11.2000