Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängingen Verwaltungssenates Wien vom 2. September 1993, Zl. UVS-03/14/00372/93, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Bescheid wird im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. Jänner 1993 wurde der Beschwerdeführer dreier Übertretungen des § 4 StVO (Spruchpunkt 1. bis 3.) sowie einer Übertretung nach § 15 Abs. 4 StVO für schuldig befunden, weil er am 13. Mai 1992 um 16.20 Uhr an einem näher bezeichneten Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges samt Anhänger beim Überholen eines dem Kennzeichen nach bestimmten Mopeds nicht den nötigen seitlichen Sicherheitsabstand eingehalten habe, sodaß es zu dem gegenständlichen Verkehrsunfall gekommen sei (Spruchpunkt 4.). Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung behob die belangte Behörde das Straferkenntnis zu den Spruchpunkten 1. bis 3. und stellte das Strafverfahren in dieser Hinsicht ein. Weiters heißt es im Spruch dieses Berufungsbescheides: "Die hinsichtlich des Schuldvorwurfes zu Punkt 4) erhobene Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Sofern sie sich gegen das Strafausmaß richtet, wird ihr keine Folge gegeben."
Gegen den zuletzt zitierten Ausspruch im Berufungsbescheid vom 2. September 1993 richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der bekämpfte Ausspruch wurde von der belangten Behörde damit begründet, daß es der Berufung insoweit am Erfordernis eines "begründeten Berufungsantrages" gemäß § 63 Abs. 3 AVG mangle.
Dieser Annahme der belangten Behörde tritt der Beschwerdeführer zu Recht entgegen: In der Berufung finden sich unter anderem die Ausführungen, daß der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine "Verantwortung" vom 10. September 1992 bestritt, "irgendeine Verwaltungsübertretung respektive irgendeine Beschädigung am gegenständlichen Fahrzeug des Anzeigers bzw. an der Person selbst begangen" zu haben und nach wie vor der Auffassung sei, daß eine Kontaktierung seines Fahrzeuges und des (gegnerischen) Mopeds nicht erfolgt sei.
Aus der diesbezüglichen "Verantwortung" des Beschwerdeführers vom 10. September 1992 (gemeint: die an diesem Tag mit ihm aufgenommene Niederschrift) ergibt sich unter anderem, daß der Beschwerdeführer (unter Beschreibung des Vorganges aus seiner Sicht) das Vorliegen eines "Überholvorganges" bestritt. Schon durch diesen konkreten Hinweis auf seine Verantwortung war es der belangten Behörde verwehrt, vom Fehlen eines begründeten Berufungsantrages auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang näher das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1993, Zl. 92/02/0329), zumal schon daraus erkennbar war, aus welchen Gründen (unabhängig von ihrer Stichhältigkeit) der angefochtene Bescheid in diesem Umfang bekämpft wurde.
Der angefochtene Bescheid erweist sich demnach im bezeichneten Umfang als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren betreffend Ersatz von Stempelgebühren war mangels Erforderlichkeit des Aufwandes abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993020244.X00Im RIS seit
20.11.2000