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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 3. Mai 1994, Zl. MA 64-PB/36/94, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Mai 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 1993 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im I. Wiener Gemeindebezirk innerhalb der Kurzparkzone in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 Uhr 19.00 Uhr geltenden höchstzulässigen Parkdauer von
1 1/2 Stunden für ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gemäß § 45 Abs. 2 StVO abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher diese mit Erkenntnis vom 10. März 1995, B 1296/94, abwies und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 kann die Behörde (in anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Fällen) Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit Beschwerden von Rechtsanwälten mit dem Kanzleisitz im 1. Wiener Gemeindebezirk befaßt, die vergeblich eine Ausnahmebewilligung von der in Rede stehenden Kurzparkzonenregelung angestrebt hatten. Er hat in seinen dazu ergangenen Entscheidungen ausgeführt, daß unter Zugrundelegung des nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 für die Annahme des Vorliegens erheblicher persönlicher oder wirtschaftlicher Interessen gebotenen strengen Maßstabes die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis sowie die Anmietung von Abstellplätzen in der Nähe des Kanzleisitzes in Betracht zu ziehen sei (vgl. die Erkenntnisse vom 4. Februar 1994, Zl. 93/02/0279, vom 4. März 1994, Zl. 94/02/0066, und vom 24. Juni 1994, Zl. 94/02/0243 ).
Im Lichte dieser Rechtsprechung gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren im wesentlichen vorgebracht, daß das Fahrzeug für die Durchführung von Vollzügen, Tagsatzungen und Kommissionen durch seine Mitarbeiter unbedingt erforderlich sei und nachmittags vorwiegend für Botenfahrten und Vollzüge eingesetzt werde, wobei sich das Tätigkeitsgebiet nicht auf den Raum Wien allein, sondern auch auf das Burgenland, Niederösterreich und Oberösterreich erstrecke. Es begegnet bei diesen Voraussetzungen keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde ausgeführt hat, daß der Beschwerdeführer auch mit einer Ausnahmebewilligung nicht damit rechnen könne, stets in unmittelbarer Nähe zur Kanzlei einen geeigneten Abstellplatz vorzufinden und ihn im übrigen auf die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder einer der für den doch eher kleinflächigen 1. Bezirk zahlreichen Parkgaragen zu verwiesen hat. Für die Annahme, daß dem Beschwerdeführer etwa die Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxis bzw. die Miete eines Abstellplatzes wirtschaftlich nicht zumutbar sei, ergibt sich kein Anhaltspunkt. Damit gehen auch seine Ausführungen, daß die beantragte Ausnahmebewilligung nicht schon dann zu versagen sei, wenn eine gebührenpflichtige Garage zur Verfügung stehe, und die im Zusammenhang damit behaupteten Verfahrensmängel ins Leere.
Der Beschwerdeführer sieht Verfahrensvorschriften ferner dadurch verletzt, daß er von der belangten Behörde nicht vernommen worden sei, und führt aus, er hätte im Zuge dieser Vernehmung mündlich noch näher darlegen können, worin er das erhebliche wirtschaftliche Interesse an der Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO erblicke bzw. welche Erschwernisse bei einer höchstzulässigen Abstelldauer von 1 1/2 Stunden in Kauf nehmen müsse.
Dies führt schon deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil der Beschwerdeführer ohnedies ausreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt im Verwaltungsverfahren schriftlich darzulegen.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020181.X00Im RIS seit
12.06.2001