TE Vfgh Beschluss 2007/6/12 B568/07 ua

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Veröffentlicht am 12.06.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1
ZPO §85 Abs2
VfGG §82 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung von Verfahrenshilfeanträgen wegen Nichterfüllung desVerbesserungsauftrags

Spruch

Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt mit zahlreichen Eingaben die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die im Spruch dieses Beschlusses genannten Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien. Den Anträgen zu B568/07, B569/07, B570/07 und B599/07 liegt kein Vermögensbekenntnis bei; bei jenen zu B642/07 und zu B955/07 fehlt der jeweils anzufechtende Bescheid.

Im Sinne des gegenüber demselben Einschreiter ergangenen Beschlusses vom 14. März 2007, B1687/06ua, werden die Anträge ohne weitere Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse, VfGH /Mängelbehebung, VfGH / Mutwillensstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B568.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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