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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
Zurückweisung von Verfahrenshilfeanträgen wegen Nichterfüllung desVerbesserungsauftragsSpruch
Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt mit zahlreichen Eingaben die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die im Spruch dieses Beschlusses genannten Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien. Den Anträgen zu B568/07, B569/07, B570/07 und B599/07 liegt kein Vermögensbekenntnis bei; bei jenen zu B642/07 und zu B955/07 fehlt der jeweils anzufechtende Bescheid.
Im Sinne des gegenüber demselben Einschreiter ergangenen Beschlusses vom 14. März 2007, B1687/06ua, werden die Anträge ohne weitere Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse, VfGH /Mängelbehebung, VfGH / MutwillensstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B568.2007Zuletzt aktualisiert am
01.02.2010