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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des W in X, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in X, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 6. November 1995, Zlen. UVS-20/2783/1-1995 bis UVS-20/2809/1-1995, betreffend Übertretung des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Gegenstand des Strafverfahrens, welches zur Erlassung des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 6. November 1995, Zl. UVS-20/2783/1-1995, führte, ist der Vorwurf der Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg sowie § 4 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung der Stadt Salzburg durch das Abstellen eines näher bezeichneten mehrspurigen Kraftfahrzeuges am 6. Februar 1995 in der Zeit zwischen 09.00 Uhr und 09.15 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in X ohne die Parkgebühr durch einen Parkschein der Stadtgemeinde X entrichtet zu haben.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, Angestellter der Autoverleih W-GesmbH zu sein, welche das Büro in der R-Straße vor Einführung der Kurzparkzonenregelung bezogen habe. Am 30. März 1990 habe die Autoverleih W-GesmbH eine Ausnahmebewilligung für drei Pkw"s erhalten; diese Bewilligung sei später nicht mehr verlängert worden. Ein Antrag auf Erteilung weiterer Ausnahmebewilligungen sei zurückgewiesen worden. Für die Zeit vom 5. Mai 1993 bis 31. Juli 1994 sei sodann eine straßenpolizeiliche Ausnahmebewilligung eingeschränkt auf die auf der Berechtigungskarte angeführten Fahrzeuge erteilt worden. Der Betrieb der Autoverleih W-GesmbH werde ausschließlich vom Beschwerdeführer geführt. Die Übertretung der Parkgebührenverordnung sei daher in Erfüllung der beruflichen Pflichten erfolgt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. November 1995 wurde der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe auf S 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 15 Stunden) herabgesetzt werde. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, den Berufungsausführungen sei entgegenzuhalten, daß als Notstand im Sinne des § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Rechten und Pflichten angesehen werden könne, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten könne, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begehe. Ein Notstand sei jedoch dann nicht gegeben, wenn damit nur eine wirtschaftliche Not oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden solle. Jeder Kraftfahrer müsse damit rechnen, in bestimmten Gebieten, wozu der innere Stadtbereich zähle, keinen Parkplatz zu finden. Stelle er sich nicht darauf ein und habe er deshalb eine Notstandssituation selbst verschuldet, so könne von einem die Schuld ausschließenden Notstand nicht gesprochen werden. Da somit der Tatbestand einer Übertretung des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg vorliege und die vorgebrachten Argumente nicht als Schuldausschließungsgrund im Sinn des § 6 VStG angesehen werden könnten, sei der Schuldspruch des angefochtenen Bescheides zu bestätigen. Weiters wurde die Strafbemessung begründet.
In den unter den Zlen. 96/17/0012 bis 0037 protokollierten gleichgelagerten Beschwerdeverfahren wurde im Instanzenzug den Berufungen gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg, mit denen über den Beschwerdeführer jeweils wegen Parkens eines näher bezeichneten mehrspurigen Kraftfahrzeuges zu jeweils anderen Tatzeiten in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Parkgebühr gemäß § 7 Abs. 1 Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg eine Geldstrafe verhängt worden war, mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe auf jeweils S 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 15 Stunden) herabgesetzt wurde. Dies im wesentlichen mit einer gleichlautenden Begründung wie im Verfahren, das zur Erlassung des Bescheides Zl. UVS-20/2783/1-1995 führte.
In der gegen die angeführten Bescheide erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, nicht für diese Verwaltungsübertretungen bestraft zu werden. Er beantragt, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die vorliegenden Beschwerdefälle gleichen in den maßgeblichen Sachverhaltselementen jenen Beschwerdefällen, die dem hg. Erkenntnis vom 26. April 1996, Zlen. 95/17/0765 bis 0786, auf Grund von Beschwerden desselben Beschwerdeführers zugrundelagen. Auch in den diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Anlaßfällen hatte der Beschwerdeführer den Schuldausschließungsgrund des Notstandes im Sinn des § 6 VStG geltend gemacht; mit dem genannten Erkenntnis wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf das oben genannte Erkenntnis vom 26. April 1996 ist die belangte Behörde nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird verwiesen.
In der vorliegenden Beschwerde werden keine weiteren Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg abzulehnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996170011.X00Im RIS seit
20.11.2000