Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des G in R, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Oktober 1995, Zl. 203657/1-ZDF/95, betreffend Feststellung der Unwirksamkeit einer Zivildiensterklärung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 5a Abs. 4 in Verbindung mit § 5a Abs. 3 Z. 2 Zivildienstgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 187/1994 (ZDG) festgestellt, daß die am 26. September 1995 eingebrachte Zivildiensterklärung des am 25. August 1995 für tauglich befundenen Beschwerdeführers wegen Fristversäumung Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Verfassungsbestimmung des § 2 Abs. 1 ZDG in der genannten Fassung kann der Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1990, der erstmals tauglich zum Wehrdienst befunden wurde, innerhalb eines Monates nach Abschluß des Stellungsverfahrens eine Zivildiensterklärung abgeben. Die Zivildiensterklärung ist gemäß § 5 Abs. 2 ZDG im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission, sonst bei dem nach dem Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Nach § 5a Abs. 3 Z. 2 ZDG ist eine Zivildiensterklärung mangelhaft, wenn die Frist für ihre Abgabe abgelaufen ist. In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs. 4 ZDG mit Bescheid festzustellen, daß Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, daß im Beschwerdefall das Stellungsverfahren mit der Feststellung der Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst am 25. August 1995 abgeschlossen wurde und daß daher mit diesem Tag die Monatsfrist des § 2 Abs. 1 ZDG zu laufen begann. Letzter Tag dieser Frist war demnach der 25. September 1995 (vgl. § 32 Abs. 2 erster Satz AVG).
Die belangte Behörde nahm an, der Beschwerdeführer habe seine Zivildiensterklärung erst am 26. September 1995 eingebracht. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Erklärung nachweislich am 22. September 1995 per Post an das zuständige "Militärkommando Innsbruck" geschickt, wo sie auch eingelangt sei. Die belangte Behörde gehe offensichtlich zu Unrecht davon aus, daß der Postenlauf in die Frist einzurechnen sei. Dem hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift entgegen, der Beschwerdeführer habe die Erklärung an das im Hinblick auf seinen Wohnsitz in Vorarlberg unzuständige Militärkommando Tirol adressiert. Dieses habe die Erklärung am 26. September 1995 dem zuständigen Militärkommando Vorarlberg abgetreten. Die nachteiligen Folgen der Fehladressierung habe der Beschwerdeführer selbst zu tragen.
Es ist mit der belangten Behörde davon auszugehen, daß für den Beschwerdeführer das Militärkommando Vorarlberg und nicht das Militärkommando Tirol zuständig ist. Der Beschwerdeführer hat nämlich nach der Aktenlage und der Beschwerde seinen Wohnsitz offensichtlich in R, Vorarlberg. Es findet sich nicht der geringste Hinweis, daß er auch in Tirol einen Wohnsitz hätte. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer dennoch das "Militärkommando Innsbruck" für zuständig erachtet, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Sollte dies auf die ihm gemäß § 23 Abs. 6 Wehrgesetz 1990 ausgehändigte Bescheinigung über den Beschluß der Stellungskommission Tirol zurückzuführen sein, so wäre der Beschwerdeführer einem Irrtum unterlegen. Die Stellungskommission Tirol, deren sich das Militärkommando Vorarlberg bei der Feststellung der Eignung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz WG in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Stellungskommissionen, BGBl. Nr. 295/1994, bediente, fungierte im Beschwerdefall als dessen Hilfseinrichtung (vgl. das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 94/11/0180); die behördliche Zuständigkeit verblieb jedoch beim Militärkommando Vorarlberg.
Da gemäß § 5 Abs. 2 ZDG eine Zivildiensterklärung außerhalb eines Stellungsverfahrens beim zuständigen Militärkommando einzubringen ist und sich dessen Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Wehrpflichtigen richtet, hätte der Beschwerdeführer seine Zivildiensterklärung an das Militärkommando Vorarlberg adressieren müssen. Als örtlich unzuständige Behörde hatte das Militärkommando Tirol gemäß § 6 Abs. 1 AVG die bei ihm eingelangte Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers auf dessen Gefahr an das zuständige Militärkommando Vorarlberg weiterzuleiten. Die Weiterleitung erfolgte erst am 26. September 1995, somit nach Ablauf der gesetzlichen Frist. Der angefochtene Bescheid entspricht daher dem Gesetz.
Bei seinem Hinweis auf § 33 Abs. 3 AVG, wonach die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, verkennt der Beschwerdeführer, daß diese Regelung die Adressierung der Sendung an die richtige Stelle voraussetzt. Im Falle der Einbringung bei einer unzuständigen Behörde wird der Postenlauf an diese Behörde in die Frist eingerechnet; eine Nichteinrechnung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 8 bis 10 zu § 33 Abs. 3 AVG) erst für die Tage des Postenlaufes von der unrichtigen zur richtigen Stelle in Betracht.
Da der angefochtene Bescheid nicht über ein Wiedereinsetzungsbegehren des Beschwerdeführers abspricht, braucht nicht geprüft zu werden, ob tatsächlich der oben angesprochene Irrtum die Ursache für die Versäumung der Frist zur Abgabe der Zivildiensterklärung war und ob wegen dieses - möglicherweise durch Form und Textierung der dem Beschwerdeführer ausgehändigten (dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorliegenden) Bescheinigung hervorgerufenen - Irrtums allenfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht käme.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110395.X00Im RIS seit
20.11.2000