TE Vfgh Beschluss 1994/9/27 B1589/94, G261/94

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Form u Inhalt des Antrages
VfGG §15 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines bedingten Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Oö JagdG für den Fall der mangelnden Präjudizialität der Bestimmungen im Beschwerdeverfahren; Unzulässigkeit eines bedingten Antrags

Spruch

I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

II. Der Gesetzesprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, läßt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VerfGG).

II. In der Beschwerdeschrift wird unter einem "für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof §16 Abs2 und 3 des OÖ Jagdgesetzes für dieses Verfahren nicht als präjudiziell ansehen sollte ...", der ersichtlich auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützte (Individual-)Antrag gestellt, die eben angeführten Bestimmungen des OÖ Jagdgesetzes (als verfassungswidrig) aufzuheben. Bei diesem Antrag handelt es sich aber nicht etwa um einen - nach herrschender Auffassung an sich zulässigen - Eventualantrag, der an ein Hauptbegehren anknüpft, sondern um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn der Verfassungsgerichtshof in einem anderen Verfahren, nämlich in der Beschwerdesache, zu einer der Bedingung entsprechenden Rechtsmeinung (über die Präjudizialität der bezeichneten Gesetzesvorschriften) gelangen sollte. Ein bedingter Antrag dieser Art erweist sich jedoch, weil ihm ein "bestimmtes Begehren" iS des §15 Abs2 VerfGG fehlt, als unzulässig (s. dazu VfSlg. 10196/1984 und 12722/1991 über die Unzulässigkeit einer bedingten Antragstellung in den Verfahren über eine Klage nach Art137 B-VG und eine Wahlanfechtung nach Art141 B-VG sowie im Beschwerdeverfahren nach Art144 B-VG).

Der nicht zulässige Individualantrag auf Gesetzesprüfung war sohin zurückzuweisen, was gem. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren beschlossen wurde.

Schlagworte

VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1589.1994

Dokumentnummer

JFT_10059073_94B01589_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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