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43/01 Wehrrecht allgemein;Norm
WehrG 1990 §23 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des Dr. R in B, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 6. Mai 1996, Zl. W/57/22/01/50, betreffend Einberufung zu einer Kaderübung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie eines Teiles des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer mit diesem Bescheid gemäß § 35 des Wehrgesetzes 1990 zu einer Kaderübung vom 12. bis zum 21. September 1996 einberufen worden ist. Er habe sich am 12. September 1996 bis 8.00 Uhr bei einer näher genannten Einheit des Bundesheers an einer bestimmten Anschrift im Burgenland einzufinden.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bringt der Sache nach zunächst vor, er habe einen Antrag auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht in Ansehung der restlichen Kaderübungen gestellt. Dieser Antrag sei von der Erstbehörde abgewiesen worden. Seine Berufung dagegen sei noch offen. In seinem Antrag habe er seine Unabkömmlichkeit von seiner Arztpraxis aus wirtschaftlichen Gründen geltend gemacht. Hätte die belangte Behörde vor Erlassung des angefochtenen Einberufungsbefehles entsprehende Ermittlungen angestellt, hätte sie das Vorliegen von Befreiungsgründen festgestellt.
Damit verkennt der Beschwerdeführer, daß die Militärbehörden vor Erlassung von Einberufungsbefehlen nicht verpflichtet sind, derartige Ermittlungen anzustellen, weil erst ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem der Wehrpflichtige von seiner Präsenzdienstpflicht befreit wird, ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles darstellt. Ein solches Hindernis ist auch nicht ein anhängiges Verfahren betreffend Befreiung von der Präsenzdienstpflicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1993, Zl. 92/11/0250, 0255).
2. Der Beschwerdeführer beruft sich weiters auf § 35 Abs. 2 Z. 2 lit. c des Wehrgesetzes 1990, wonach Wehrpflichtige, die zum Präsenzdienst einberufen werden, den einzelnen Truppenkörpern, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen unter Bedachtnahme auf ihre Wünsche hinsichtlich Garnisonierung, Waffengattung und Einberufungstermin zuzuweisen sind. Ihm sei vor Erlassung des angefochtenen Einberufungsbefehles gar keine Gelegenheit gegeben worden, diesbezügliche Wünsche zu äußern.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer abermals, daß die Militärbehörden nicht verpflichtet sind, vor Erlassung eines Einberufungsbefehles ein Ermittlungsverfahren zur Erkundung der aktuellen Wünsche des Wehrpflichtigen betreffend Zeit und Ort der Präsenzdienstleistung und der Waffengattung durchzuführen. Gemäß § 23 Abs. 1 zweiter Satz des Wehrgesetzes 1990 haben die Stellungskommissionen aus Anlaß der Stellung Wünsche der der Stellung unterzogenen Personen hinsichtlich Zuteilung zu Waffen- und Truppengattungen und Truppenkörpern entgegenzunehmen. Sofern Wehrpflichtige von sich aus der zuständigen Militärbehörde Änderungen der gegenüber der Stellungskommission geäußerten Wünsche oder erst im Nachhinein entstandene Wünsche (insbesondere hinsichtlich des Einberufungstermines) bekanntgeben, hat die Behörde von den zuletzt geäußerten Wünschen bzw. vom Fehlen solcher Wünsche auszugehen. Es verletzt demnach nicht Rechte des Wehrpflichtigen, wenn die Militärbehörden es unterlassen, die dem Beschwerdeführer vorschwebenden Ermittlungen über seine Wunschvorstellungen anzustellen. Es kann angesichts des lediglich derartige Ermittlungen vermissenden Beschwerdevorbringens dahinstehen, ob es subjektive Rechte des Wehrpflichtigen verletzt, wenn sich die Militärbehörden ohne entsprechende militärische Erfordernisse über die vor Erlassung des Einberufungsbefehls geäußerten Wünsche hinwegsetzen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahrens als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 96/11/0058 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110174.X00Im RIS seit
20.11.2000