TE Vfgh Erkenntnis 2022/3/3 E1299/2021

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Veröffentlicht am 03.03.2022
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Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
GehG 1956 §75 Abs1
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Anlassfall

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1. Der Beschwerdeführer steht seit 4. Mai 1999 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde ursprünglich im Exekutivdienst (Verwendungsgruppe E2b) verwendet. Am 11. August 2015 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. September bis 31. Dezember 2015 im Bereich des Bundesministeriums für Inneres der Abteilung III/9, Referat III/9a – SBS Niederösterreich (Mödling), dienstzugeteilt. Er war als stellvertretender Leiter mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe A2/Funktionsgruppe 4 betraut. Die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers wurde mit weiteren Verfügungen jeweils für mehrere Monate verlängert. Mit Verfügung vom 29. Jänner 2018 wurde der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2018 dem Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/9, BS Schwechat, dienstzugeteilt.

Mit 1. November 2018 wurde der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe A2 überstellt, zum Bundesministerium für Inneres, Referat V/9/a, BS Schwechat, versetzt und dort auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2/Funktionsgruppe 4 ernannt.

Mit Schreiben vom 10. November 2016 an das Bundesministerium für Inneres beantragte der Beschwerdeführer gemäß §80 Gehaltsgesetz 1956 (im Folgenden: GehG) für die Zeit seiner Dienstzuteilung und Verwendung als stellvertretender Betreuungsstellenleiter die Zuerkennung und Nachverrechnung einer Funktions- und Verwendungszulage seit dem 1. September 2015.

Mit Bescheid vom 7. November 2019 gab der Bundesminister für Inneres dem Antrag des Beschwerdeführers teilweise statt, indem er ihm für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember 2015 eine Ergänzungszulage nach §36b GehG auf einen Arbeitsplatz der Wertigkeit A2/4 zuerkannte und den Antrag für den darüberhinausgehenden Zeitraum vom 1. Jänner 2016 bis 30. Oktober 2018 abwies.

Mit Erkenntnis vom 17. Februar 2021 hat das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und den Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer eine Verwendungszulage gemäß §75 Abs1 GehG für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis 30. Juni 2018 zugesprochen wird, jedoch der Antrag auf Zuerkennung einer darüber hinausgehenden Verwendungs- bzw Funktionszulage für die Zeiträume vom 1. September 2015 bis 29. Februar 2016 sowie vom 1. Juli 2018 bis 31. Oktober 2018 und auf Funktionszulage vom 1. März 2016 bis 30. Juni 2018 abgewiesen wird.

2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt werden.

3. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §75 Abs1 GehG ein. Mit Erkenntnis vom 3. März 2022, G324/2021, hob er die Wortfolge "des Exekutivdienstes" nach der Wortfolge "nächsthöheren Verwendungsgruppe" in §75 Abs1 GehG als verfassungswidrig auf.

4. Die Beschwerde ist begründet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404/1985).

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, Dienstrecht, Verwendungszulage, Ruhegenuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E1299.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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