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L85005 Straßen SalzburgNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Saalfelden, vertreten durch MMag. Dr. Philipp Götzl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 58, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 1. Oktober 2018, Zl. 405 2/122/1/15-2018, betreffend ein Feststellungsverfahren nach § 40 Salzburger Landesstraßengesetz 1972 (weitere Partei: Salzburger Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. C H, 2. F B, 3. T B, 4. G B, 5. B P, 6. I W und 7. G W, alle in D, alle vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Bezirkshauptmannschaft Z (BH) genehmigte mit Bescheid vom 8. Juni 1962 für das Grundstück Nr. X, KG F., die Umwandlung in einen Bauplatz und die Aufteilung in sechs Bauparzellen. In Punkt 2. des Spruches dieses Bescheides wurde Folgendes bestimmt:
„Die Aufschließungsstraße ist in 5,0 m Breite als eigene Wegparzelle auszuscheiden, mit gutem Straßenmaterial auf Niveau zu bringen und kosten- und lastenfrei ins Eigentum der Gemeinde zu übertragen.“
2 Die geforderte Aufschließungsstraße erhielt als neu gebildetes Grundstück die Nr. Y und ist in der EZ Z, KG F. eingetragen. Die mitbeteiligten Parteien sind Miteigentümer dieses Grundstücks. Zur weiteren Vorgeschichte ist auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 2015, 2012/06/0123, zu verweisen.
3 Mit dem angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (LVwG) wurde unter Spruchpunkt I.1. den Beschwerden der zweit- bis viertmitbeteiligten Parteien gegen die Zurückweisung ihrer Berufung gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Feststellung gemäß § 40 Abs. 2 Salzburger Landesstraßengesetz 1972 (LStG) betreffend die in ihrem Miteigentum stehende Wegparzelle GSt.-Nr. Y KG F. stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben; unter Spruchpunkt I.2. wurde die Beschwerde der fünftmitbeteiligten Partei als unzulässig zurückgewiesen und unter Spruchpunkt I.3 den Beschwerden der erst-, sechst- und siebtmitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde S., mit der ihr Antrag auf Feststellung gemäß § 40 Abs. 2 Landesstraßengesetz Salzburg abgewiesen worden war, stattgegeben und die Feststellung getroffen, „dass für die im privaten Miteigentum der Antragsteller stehende Wegparzelle GN Y KG F. der Ausschluss des öffentlichen Verkehrs gemäß § 40 Abs. 2 LStG im vollen Umfang zulässig ist, da es sich weder um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Privatstraße nach § 40 Abs. 1 lit. a LStG noch nach § 40 Abs. 1 lit. b LStG handelt“.
4 Das LVwG stellte fest, dass die Wegparzelle unstrittig im privaten Eigentum stehe, nie dem öffentlichen Verkehr gedient habe und zum Zeitpunkt der Antragstellung am 20. Februar 2017 nach dem Grundbuch zu einem Drittel im Eigentum der erstmitbeteiligten Partei, zu je einem Sechstel im Eigentum der sechst- und siebtmitbeteiligten Parteien und gemäß dem rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes S. vom 10. Februar 2015 zu einem Sechstel der Rechtsvorgängerin der fünftmitbeteiligten Partei und je einem Achtzehntel im Eigentum der zweit- bis viertmitbeteiligten Partei gestanden habe. Ebenso führte das LVwG im Rahmen seiner Begründung aus, dass dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Landesgerichts Salzburg über die Klage der Stadtgemeinde S. gegen die mitbeteiligten Parteien auf Abgabe einer Aufsandungserklärung seitens der mitbeteiligten Parteien nicht stattzugeben sei. Im vorliegenden Verfahren sei die Eigentümereigenschaft im Zeitpunkt der Stellung des Antrags ausschlaggebend und nicht die Frage einer allfälligen Übertragung in der Zukunft.
5 Begründend führte das LVwG weiters zu Spruchpunkt I.1 aus, das Beschwerdeverfahren habe ergeben, dass die zweit- bis viertmitbeteiligten Parteien jeweils selbst Antragsteller gewesen seien und nicht die Erbengemeinschaft als Ganzes, weshalb ihre Anträge und auch ihre Berufung zu Unrecht zurückgewiesen worden seien und die Entscheidung der belangten Behörde deshalb in diesem Umfang aufzuheben gewesen sei. Dazu führte das LVwG aus, dass mit Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses vom 10. Februar 2015 betreffend den Erblasser DI F B in Durchbrechung des bücherlichen Eintragungsprinzips (Hinweis auf OGH 12.6.2018, 5 Ob 76/18i, mwN) das Eigentumsrecht ipso jure an die zweit- bis viertmitbeteiligten Parteien übertragen worden sei und diese somit als Eigentümer antragsberechtigt gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 LStG gewesen seien. Aus diesem Grund sei der Beschwerde der zweit- bis viertmitbeteiligten Parteien, soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Berufung richtet, stattzugeben gewesen.
6 Hinsichtlich Spruchpunkt I.2. hielt das LVwG fest, die ursprüngliche Antragstellerin sei noch vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides verstorben, die Zustellung somit nicht rechtswirksam erfolgt und die an ihrer Stelle einschreitende fünftmitbeteiligte Partei sei daher keine Partei im Verfahren nach dem LStG gewesen, weshalb ihr keine Beschwerdelegitimation zukomme.
7 Zu Spruchpunkt I.3. führte das LVwG aus, dass die Eigenschaft der erst-, sechts- und siebtmitbeteiligten Parteien als immer im Grundbuch eingetragene und ersichtliche Miteigentümer der Wegparzelle GSt.-Nr. 722 KG F bereits durch die belangte Behörde erkannt worden sei. Im vorliegenden Verfahren sei als Vorfrage immer zu klären, ob die gegenständliche Privatstraße dem öffentlichen Verkehr gedient habe. Der Antrag der mitbeteiligten Parteien sei auf die Feststellung der Zulässigkeit der Ausschließung des öffentlichen Verkehrs gemäß § 40 Abs. 2 LStG gerichtet, es liege kein Ausschließungsgrund gemäß § 40 Abs. 1 LStG vor, weshalb der Beschwerde stattzugeben und die entsprechende Feststellung zu treffen gewesen wäre. Der belangten Behörde sei aufgrund des Unterlassens der ex lege aufgetragenen mündlichen Verhandlung ein Verfahrensmangel vorzuwerfen, dieser sei aber durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren saniert.
8 Unter Spruchpunkt II. hielt das LVwG fest, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
9 Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt, der ein Vorverfahren einleitete.
10 Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung und beantragten die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Revision als unbegründet, sowie Aufwandersatz in Höhe von € 1.106,40.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Im Fall einer sogenannten Amtsrevision geht es nicht um die Geltendmachung subjektiver Rechte, weshalb in solchen Revisionen das Formerfordernis der Angabe der Revisionspunkte nach § 28 Abs 1 Z 4 VwGG nicht zum Tragen kommt. Die Grenzen des Rechtsstreites werden bei Amtsbeschwerden durch die Anfechtungserklärung des Revisionswerbers gezogen (vgl. VwGH 26.3.2021, Ra 2020/03/0098, mwN).
15 Die vorliegende Amtsrevision richtet sich ausweislich ihrer eindeutig formulierten Anfechtungserklärung gegen die Spruchpunkte I.1, I.3 und II. des angefochtenen Erkenntnisses.
16 Die Revision wendet sich in ihrem Zulässigkeitsvorbringen zusammengefasst gegen die Entscheidung des LVwG hinsichtlich der Antragslegitimation der erst- bis viert-, sechst- und siebtmitbeteiligten Parteien und bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das LVwG habe zivilrechtliche Vorfragen zum außerbücherlichen Erwerb durch Einantwortung und durch Enteignung in Abweichung von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unrichtig beantwortet, zudem fehle weiterführende Judikatur dazu und es sei von näher genannter Judikatur zur Erbengemeinschaft und ihrer Rechtsfähigkeit abgewichen worden. Auch fehle Rechtsprechung zur Frage, ob eine Erbengemeinschaft, wenn sie diesen Erwerb nicht ins Grundbuch eintragen lasse, widrige Folgen gegen sich wirken lassen müsse. Es fehle zudem Rechtsprechung zur Frage, ob im Zuge der Klärung der Antragslegitimation Umstände, die nicht objektiv bekannt seien, berücksichtigt werden müssten, insbesondere die Einantwortung ohne ausreichenden Publizitätsakt und der Tod einer Antragstellerin, und ob ein Antrag einer Erbengemeinschaft in einen Antrag der einzelnen Mitglieder umgedeutet werden könne. Es bestehe weiters kein Anspruch auf bescheidmäßige Feststellung nach dem LStG. Zudem stehe die Entscheidung im Widerspruch zu der, dieselbe Auflage betreffenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 19.3.2015, 2012/06/0123), aus der hervorgehe, dass die Auflage der Abtretung in das Eigentum der Gemeinde rechtsgültig und die Antragslegitimation der Antragsteller nicht gegeben sei. Zudem sei eine Eigentümergemeinschaft nicht Eigentümer einer Privatstraße und auch nicht antragslegitimiert nach dem Landesstraßengesetz (Hinweis auf VwGH 22.10.2008, 2008/06/0071).
17 Soweit sich die Revision im Rahmen ihres Zulässigkeitsvorbringens unter verschiedenen Gesichtspunkten gegen die Antragslegitimation der mitbeteiligten Parteien gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 LStG richtet und zusammengefasst vorbringt, das LVwG habe die zivilrechtliche Vorfrage betreffend die Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes unrichtig beantwortet, ist dazu folgendes auszuführen:
18 Bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der Verwaltung fallenden Rechtsmaterien kommt dem Verwaltungsgerichtshof keine Leitfunktion zu; er ist zur Fällung grundlegender Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivilrechts nicht berufen, sodass die Auslegung zivilrechtlicher Normen auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründen kann, solange den Verwaltungsgerichten dabei keine krasse Fehlentscheidung unterlaufen ist. Eine derartige Unvertretbarkeit ist in der Regel dann auszuschließen, wenn die Verwaltungsgerichte eine zivilrechtliche Vorfrage im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelöst haben (vgl. etwa VwGH 29.1.2021, Ra 2020/05/0252). Eine derartige Unvertretbarkeit legt die Revision, die sich weder gegen die zu dieser Frage getroffenen Feststellungen des LVwG, wonach die zweit- bis viertmitbeteiligten Parteien jeweils selbst Antragsteller waren, wendet, noch Ausführungen dazu enthält, dass die Vorfrage nicht im Einklang mit der vom LVwG zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes durch einen in Rechtskraft erwachsenen Einantwortungsbeschluss stünde, aber nicht dar.
19 Auch vermag die Revision mit dem Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 11.3.2016, Ro 2016/06/0002) hinsichtlich des originären Eigentumserwerbs durch Enteignung in einem Fall nach dem Bundesstraßengesetz 1971 in diesem Zusammenhang nicht darlegen, dass das LVwG die Vorfrage hinsichtlich des Eigentums der übrigen mitbeteiligten Parteien abweichend von der dazu ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beantwortet hätte. Im Übrigen legt auch das Oberlandesgericht Linz im Rahmen seiner Berufungsentscheidung in dem von der Revision zitierten Verfahren über die Klage der Stadtgemeinde S. gegen die mitbeteiligten Parteien auf Einwilligung in eine Aufsandungserklärung (vgl. OLG Linz, 23.10.2019, 4 R 22/19m) unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fest, dass das Eigentumsrecht des Enteigners originär entsteht, der rechtskräftige Enteignungsbescheid aber nur den Rechtsgrund bildet und erst der tatsächliche Besitzerwerb den Modus des Rechtserwerbs bildet. Weder bringt die Revision einen solchen Besitzerwerb vor noch kam im Verfahren zutage, dass dieser Besitzerwerb zugunsten der Stadtgemeinde S. bereits stattgefunden hätte bzw. die Enteignung vollzogen worden wäre (vgl. zum Eigentumsübergang im Falle einer Enteignung etwa OGH 23.1.2017, 5 Ob 179/16h).
20 Zudem geht auch der Verweis in der Revision auf Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit einer Erbengemeinschaft in einer Abgabenangelegenheit (vgl. VwGH 20.12.2012, 2010/15/0029) ins Leere, tritt die Revision doch den der rechtlichen Beurteilung zugrunde liegenden Feststellungen des LVwG zu den Umständen der Antragstellung durch die einzelnen mitbeteiligten Parteien bzw. deren Rechtsvorgängern nicht substantiiert entgegen, sondern wiederholt lediglich die Rechtsansicht der belangten Behörde und entfernt sich damit vom festgestellten Sachverhalt. Insoweit vermag die Revision auch mit dem Vorbringen, das LVwG sei von näher genannter Rechtsprechung zur Antragslegitimation einer Eigentümergemeinschaft (vgl. VwGH 22.10.2008, 2008/06/0071) abgewichen, angesichts der unbestrittenen Tatsachenfeststellungen des LVwG zur Antragstellung durch die einzelnen Miteigentümer keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzulegen.
21 Soweit die Revision auf die zu einem Antrag der mitbeteiligten Parteien nach dem Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz auf Löschung der Abtretungsverpflichtung ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 19.3.2015, 2012/06/0123) verweist und annimmt, diese Entscheidung stehe einer Antragstellung der mitbeteiligten Parteien nach dem LStG entgegen, vermag sie damit ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Denn diese zitierte Entscheidung hält zum Einen hinsichtlich der Eigentümerschaft zur gegenständlichen Wegparzelle explizit fest, dass „unstrittig ist, dass eine Übertragung der als eigenes Grundstück iS des § 5 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz gebildeten Wegparzelle laut Punkt 2. des Spruches des Bescheides vom 8. Juni 1962 in das Eigentum der Gemeinde nicht stattgefunden hat, vielmehr die Beschwerdeführer (als Rechtsnachfolger der Adressaten des Bauplatzerklärungsbescheides) grundbücherliche Miteigentümer dieses Grundstückes sind.“ Zum anderen findet sich dort lediglich die Aussage, dass „§ 23 Abs. 2 BGG [...] keine taugliche Rechtsgrundlage für den Antrag der Beschwerdeführer“ bildet (vgl. erneut VwGH, 2012/06/0123). Die Revision zeigt nicht auf, dass dies einer Antragstellung der mitbeteiligten Parteien gemäß § 40 Abs. 2 LStG entgegenstehe.
22 Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob eine Erbengemeinschaft, wenn sie diesen Erwerb nicht ins Grundbuch eintragen ließe, widrige Folgen gegen sich wirken lassen müsse, sowie zur Frage, ob im Zuge der Klärung der Antragslegitimation Umstände, die nicht objektiv bekannt seien (insbesondere die Einantwortung ohne ausreichenden Publizitätsakt und der Tod einer Antragstellerin), berücksichtigt werden müssten und ob ein Antrag einer Erbengemeinschaft in einen Antrag der einzelnen Mitglieder umgedeutet werden könne, sowie dass kein Anspruch auf bescheidmäßige Feststellung nach dem LStG bestehe, ist folgendes festzuhalten:
Diesem Vorbringen mangelt es an jeglicher Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von der revisionswerbenden Partei konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt (vgl. dazu für viele etwa VwGH 14.7.2021, Ra 2021/05/0117, mwN). Weder wird in der Zulässigkeitsbegründung ein Bezug zum konkreten Sachverhalt hergestellt (vgl. etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2021/05/0072, mwN), noch wird dargelegt, aus welchem Grund das Schicksal der Revision von den dort zudem völlig pauschal angeschnittenen Themen abhängen sollte (vgl. nochmals 14.7.2021, Ra 2021/05/0117; oder auch 23.9.2019, Ra 2019/06/0075, mwN).
23 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
24 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. Februar 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018060309.L00Im RIS seit
16.03.2022Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022