TE Vwgh Erkenntnis 1996/8/6 95/11/0046

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
44 Zivildienst;

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §71 Abs1 Z1;
ZDG 1986 §2 Abs1;
ZDG 1986 §76a Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. September 1994, Zl. 196.658/2-IV/10/94, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Zivildienstsache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, dem ergänzenden Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der am 20. August 1976 geborene Beschwerdeführer wurde bei seiner Stellung im Jänner 1994 für tauglich befunden. Auf Grund seiner Zivildiensterklärung vom 15. Juni 1994 erging der negative Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 1994. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom "12.04.1994" (richtig: 12. August 1994) auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der im § 76a Abs. 2 Z. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 in der Fassung der ZDG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 187, normierten Frist von einem Monat zur Einbringung einer Zivildiensterklärung gemäß § 71 AVG abgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 28. November 1994, B 2096/94, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit weiterem Beschluß vom 17. Jänner 1995, selbe Zahl, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, der Beschwerdeführer habe sein Wiedereinsetzungsbegehren damit begründet, daß er bei der Stellung nicht über die Frist zur Abgabe eines Zivildienstantrages informiert worden sei. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit der Argumentation versagt, die Wahrnehmung der materiell-rechtlichen Fallfrist des § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG sei Sache des vom Fristverlust allenfalls Betroffenen. Keine Partei könne rechtswirksam unter Behauptung von Fehlinformationen über materiell-rechtliche Fristen erfolgreich die Wiedereinsetzung begehren. Damit fehlten die rechtlichen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die belangte Behörde hat zwar zu Unrecht die Frist des § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG als materiell-rechtliche Fallfrist bezeichnet. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts handelt es sich dabei um eine verfahrensrechtliche Frist, bei der im Falle ihrer Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1994, B 1659/94, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1995, Zl. 94/11/0355).

Dieses Verkennen der Rechtslage hatte aber keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers zur Folge. Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nämlich nicht wegen vermeintlicher Unzulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt zurückgewiesen, sondern - wie die oben wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheides insgesamt zeigt - deshalb abgewiesen, weil die vom Beschwerdeführer der Sache nach behauptete Unkenntnis von der Frist zur Abgabe einer Zivildiensterklärung keinen Wiedereinsetzungsgrund bilde. Dies entspricht der Rechtslage. Mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum können nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gewertet werden (vgl. das vorhin erwähnte, einen gleichgelagerten Fall betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1995, Zl. 94/11/0355).

Da die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Unkenntnis von der Frist des § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG infolge mangelnder Information hierüber bei seiner Stellung im Jänner 1994 keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellt, ist das gerügte Fehlen von Ermittlungen darüber, ob und welche Informationen dem Beschwerdeführer bei der Stellung erteilt wurden, für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Bedeutung. Davon abgesehen hat die belangte Behörde ihrer Entscheidung ohnedies das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Fehlen einer Information über die hier maßgebliche Rechtslage bei seiner Stellung zugrundegelegt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110046.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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