Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.06.2020Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §36 litaRechtssatz
Bei einem Fahrzeug, das als selbstfahrende Arbeitsmaschine nicht der Güterbeförderung dient, nicht zur Güterbeförderung eingesetzt wird und ausschließlich für stationäre Kranarbeiten verwendet wird, handelt es sich nicht um ein Fahrzeug im Anwendungsbereich der VO (EU) Nr. 165/2014. Dies ändert sich auch nicht durch die theoretische Möglichkeit der Verwendung des Fahrzeuges zur Güterbeförderung, da aus der Formulierung „verwendeten“ in Art 4 lit a der VO (EG) Nr. 561/2006 entnommen werden kann, dass es auf die tatsächliche Verwendung des Kraftfahrzeuges zur Personen- bzw. Güterbeförderung ankommt und nicht auf die theoretische – auf Grund der Bauart – bestehende technische Eignung.
Schlagworte
Fahrerkarte, Fahrtenschreiber, Anwendungsbereich EG-VO 165/2014, KontrollgeräteV, Güterbeförderung, Personenbeförderung, selbstfahrende Arbeitsmaschine, stationäre Kranarbeiten, Ladefläche, Arbeitsplattform, keine Beförderung von Gütern, Kranmanipulation, maßgeblich tatsächliche VerwendungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.22.182.2020Zuletzt aktualisiert am
15.03.2022