RS Lvwg 2020/6/5 LVwG 30.22-182/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.06.2020

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
E3R E07204010

Norm

KFG 1967 §36 lita
KFG 1967 §45 Abs4 2. Satz
KFG 1967 §102 Abs1
KFG 1967 §134 Abs1 und Abs1b
32014R0165 KontrollgeräteV EG-VO 165/2014 Art4 lita
32014R0165 KontrollgeräteV EG-VO 165/2014 Art34 Abs3

Rechtssatz

Bei einem Fahrzeug, das als selbstfahrende Arbeitsmaschine nicht der Güterbeförderung dient, nicht zur Güterbeförderung eingesetzt wird und ausschließlich für stationäre Kranarbeiten verwendet wird, handelt es sich nicht um ein Fahrzeug im Anwendungsbereich der VO (EU) Nr. 165/2014. Dies ändert sich auch nicht durch die theoretische Möglichkeit der Verwendung des Fahrzeuges zur Güterbeförderung, da aus der Formulierung „verwendeten“ in Art 4 lit a der VO (EG) Nr. 561/2006 entnommen werden kann, dass es auf die tatsächliche Verwendung des Kraftfahrzeuges zur Personen- bzw. Güterbeförderung ankommt und nicht auf die theoretische – auf Grund der Bauart – bestehende technische Eignung.

Schlagworte

Fahrerkarte, Fahrtenschreiber, Anwendungsbereich EG-VO 165/2014, KontrollgeräteV, Güterbeförderung, Personenbeförderung, selbstfahrende Arbeitsmaschine, stationäre Kranarbeiten, Ladefläche, Arbeitsplattform, keine Beförderung von Gütern, Kranmanipulation, maßgeblich tatsächliche Verwendung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.22.182.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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