Entscheidungsdatum
18.07.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrensrechtNorm
StVO 1960 §20 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Hanel über die Beschwerde des AB, geb. am ****, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 04.05.2020, GZ: BHMU/614190075076/2019,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
F o l g e g e g e b e n
und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos
b e h o b e n.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
AB bekämpft mit seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 04.05.2020, GZ: BHMU/614190075076/2019, mit dem ihm zur Last gelegt wurde, er habe am 14.12.2019 um 11.04 Uhr, in L, auf der B**, auf Höhe des StrKm ****, im Gemeindegebiet von S, als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **** die im Ortgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 27 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden wäre.
Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 20 Abs 2 StVO verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe im Ausmaß von € 100,00, im Uneinbringlichkeitsfall ein Tag und 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO verhängt.
Im Rechtsmittel bringt AB vor, er habe die seinerzeitige Strafverfügung nicht beeinsprucht bzw. die Möglichkeit gehabt, die Strafe zu begleichen. Er sei nicht bereit zusätzliche Verfahrenskosten zu übernehmen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Diese Entscheidung kann gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.
Am 14.12.2019 lenkte der Beschwerdeführer AB den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ****, Volvo V60, rot, im Ortsgebiet von S mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h und wurde dabei von einem Polizeibeamten der Polizeiinspektion Murau mittels Laserpistole gemessen und schließlich zur Anzeige gebracht. Zulassungsbesitzer des gegenständlichen PKW ist die Firma C GesmbH, etabliert in M, C, Aufgrund einer Lenkererhebung durch die belangte Behörde wurde der Beschwerdeführer von dieser als Lenker bekanntgegeben und in weiterer Folge über ihn eine Strafverfügung am 27.12.2019, GZ: BHMU/614190075076/2019, verhängt. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer über seine E-Mail-Adresse **** elektronisch zugestellt und erfolgte eine automatische Antwort an die belangte Behörde, worin sich der Beschwerdeführer ausschließlich für „die Mitteilung herzlichst bedankt“.
Diese automatisch generierte Antwort wertete die belangte Behörde offensichtlich als Einspruch gegen die Strafverfügung und erließ sie ohne weiteren Aktenvorgang knapp ein halbes Jahr später das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, wo zwar die Höhe der verhängten Strafe ident war, jedoch Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,00 hinzukamen.
Eine automatisch generierte Antwort auf eine elektronische Zustellung einer Strafverfügung stellt unzweifelhaft nicht einen Einspruch gegen eine Strafverfügung dar. Ein Einspruch gegen eine Strafverfügung braucht zwar nicht begründet werden, um das Außerkrafttreten derselben zu bewirken, aber es muss zumindest erkennbar sein, dass die behördliche Bestrafung durch den Bestraften nicht akzeptiert bzw. bekämpft wird. Aus dieser im Akt befindlichen, automatischen Antwort kann daraus definitiv nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer einen Einspruch gegen die Strafverfügung einbringen wollte.
Daraus ergibt sich wiederum, dass die belangte Behörde gar nicht zuständig war, das nunmehr angefochtene Straferkenntnis zu erlassen und war daher dieses zur Gänze zu beheben.
Die ursprünglich erlassene Strafverfügung vom 27.12.2019 ist sohin rechtskräftig.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Strafverfügung, Einspruch, Begründung, Bekämpfung, elektronische Zustellung, automatisch generierte NachrichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.7.1558.2020Zuletzt aktualisiert am
15.03.2022