Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.07.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrensrechtNorm
StVO 1960 §20 Abs2Rechtssatz
Die automatisch generierte Antwort auf eine elektronisch zugestellte Strafverfügung stellt keinen Einspruch dar. Ein Einspruch braucht zwar nicht begründet werden, um das Außerkrafttreten derselben zu bewirken, es muss aber zumindest erkennbar sein, dass die behördliche Bestrafung durch den Bestraften nicht akzeptiert bzw. bekämpft wird. Aus der gegenständlichen automatischen Antwort („für die Mitteilung wird herzlichst gedankt“) kann definitiv nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer einen Einspruch gegen die Strafverfügung einbringen wollte.
Schlagworte
Strafverfügung, Einspruch, Begründung, Bekämpfung, elektronische Zustellung, automatisch generierte NachrichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.7.1558.2020Zuletzt aktualisiert am
15.03.2022