TE Lvwg Erkenntnis 2020/8/21 LVwG 41.17-1562/2020, LVwG 40.17-1571/2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.08.2020

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §57a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Jöbstl-Findeis über die Beschwerde des Herrn AB, geb. am ****, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, H, R, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes, ausgefertigt durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 16, vom 28.05.2020, GZ: ABT16-55121/2017-16,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.     Sachverhalt:

1.1. Mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wurde die mit Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 17.03.2016, GZ: ABT16-VT-FZB.02-1097/2014-20, der Firma AB in N, LStraße, erteilte Ermächtigung zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen gemäß § 57a KFG 1967 widerrufen und unter einem die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid im Interesse des öffentlichen Wohles ausgeschlossen.

1.2. Mit Spruchpunkt II wurden die Anträge der Firma AB e. U. vom 11.03.2020 um

1.       Ausstellung/Bestätigung der Ermächtigung gemäß § 57a KFG für AB, geboren ****, LStraße, N, sowie Firma AB, ebendort als geeignete Person, sowie

2.       Aufhebung der Inaktivsetzung die Firma AB sowie die des Herrn AB in der zentralen Begutachtungsplaketten-datenbank mit sofortiger Wirkung

abgewiesen.

1.3. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass im Zuge einer anlassbezogenen sowie routinemäßigen Überprüfung am 04.06.2019 der von der Firma A erstellten Gutachten gemäß § 57a KFG festgestellt wurde, dass bei vielen Protokollen des Bremsenausdruckes für die Fahrzeugklassen N3 einerseits keine Drücke und andererseits andere Werte als im Gutachten ersichtlich sind, aufschienen.

1.4. Anlässlich dieser Revision erklärte der Betriebsinhaber, dass die Ursache dafür möglicherweise in den, nahe an der Verschleißgrenze gelegenen Bremsrollen des Bremsenprüfstandes – beispielsweise durch verminderten Reifbeiwert – gelegen sein könnte. Das Fehlen der Druckmessungen könne darauf zurückzuführen sein, dass bei der Bremsmessung lediglich ein Handnanometer verwendet wurde sowie des Umstandes, dass manche LKWs über keine entsprechenden Prüfanschlüsse verfügten.

1.5. Der damit befasste ASV konnte diesen Angaben aus technischer Sicht nicht folgen, zumal sich die beanstandeten Wertdifferenzen mit den Erklärungen durch den Betriebsinhaber nicht in Einklang bringen ließen und als nicht schlüssig darstellten.

1.6. Nach neuerlicher Befragung durch den Leiter der Amtshandlung und mit dem Verdacht des Vorliegens eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes konfrontiert, gab der Beschwerdeführer zu, gelegentlich geringfügige Korrekturen vorgenommen zu haben. Die geringfügigen Korrekturen bei den Drücken habe er nur deshalb vorgenommen, weil es sich in diesen Fällen nur ganz knapp mit der Bremsverzögerung nicht ausgegangen wäre. Mit neuen Bremsrollen wäre möglicherweise der entsprechende Bremswert erreicht worden.

1.7.    Wenngleich auch diese Verantwortung vom ASV technisch ausgeschlossen werden konnte, wurde anlässlich der Revision am 04.06.2019 festgehalten, dass noch nicht mit eindeutiger Sicherheit ein die Vertrauenswürdigkeit nach § 57a KFG 1967 ausschließendes grobes Fehlverhalten des Begutachtungsorgans festgestellt werden könne, jedoch ein Verfahren zur Entziehung der Ermächtigung nach § 57a KFG 1967 eingeleitet werde, das auch von der Lösung der justiziellen Vorfrage abhänge, ob ein gerichtlich strafbarer Tatbestand in der Person des Beschwerdeführers vorliege.

1.8.    Das dazu beim Landesgericht Leoben unter Zl: 13Hv114/19m gegen AB wegen § 302 Abs 1 StGB (Amtsmissbrauch) geführte Strafverfahren wurde diversionell erledigt. Dazu aus dem Akt:

„Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 23.10.2019 verantwortete sich der Angeklagte geständig, weshalb von einem anklagekonformen hinreichend geklärten Sachverhalt auszugehen ist, und wurde ihm die Möglichkeit einer diversionellen Verfahrenserledigung durch Bezahlung eines Geldbetrages im Gesamtbetrag von EUR 3.500,00 inklusive Pauschalkosten unterbreitet, dieser stimmte er zu. Zur beabsichtigten Vorgehensweise erklärte sich die Staatsanwaltschaft ebenfalls einverstanden.“

1.9.    Mit Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 05.02.2020, GZ: ABT-16-55121/2017-9, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund dieser gerichtlichen Erledigung die nach § 57a KFG 1967 erforderliche Vertrauenswürdigkeit als Inhaber bzw. Gewerbeinhaber der Firma AB sowie auch als geeignete Person aufs Tiefste erschüttert ist und voraussichtlich für die Dauer von 3 Jahren nicht gegeben sein wird.

1.10.    In seiner Stellungnahme, abgegeben durch den ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 06.02.2020, erklärte der nunmehrige Beschwerdeführer, dass er nicht rechtskräftig verurteilt wurde, das Strafverfahren zur GZ: 13Hv114/19 eingestellt wurde, er sohin unbescholten ist und die Vertrauenswürdigkeit jedenfalls gegeben sei. Das Strafgericht habe überdies bewertet, dass keinerlei Vorsatz vorlag und auch aus diesem Grunde das Verfahren nach Abführung eine Diversion eingestellt hat. Schließlich habe der nunmehrige Beschwerdeführer seit der Revision keine Bremsdrücke mehr korrigiert und sich auch eine neue Prüfanlage um einen Betrag iHv € 33.000,00 bestellt, da der gesamte Betrieb von der Überprüfung nach § 57a KFG abhängig sei, zumal in seinen vertraglichen Verpflichtungen mit LKW-Herstellern die Notwendigkeit, Gutachten gemäß § 57a Abs 4 KFG herstellen zu können, verankert sei.

1.11.    Mit Note des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 04.03.2020, GZ: ABT16-55121/2017-12, wurde im Wesentlichen festgehalten, dass aufgrund des Ausganges des strafgerichtlichen Verfahrens noch keinesfalls die kraftfahrrechtliche Vertrauenswürdigkeit gegeben sei:

„Bei der Beurteilung dieser Ermächtigungsvoraussetzung ist, der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach, ein strenger Maßstab geboten und kann der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend, bereits die Erstellung eines (einzigen) unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbetreibenden erschüttern. Dies gilt umso mehr für die Ausstellung einer Reihe von – im gegenständlichen Fall 12 – unrichtigen Gutachten und ist aufgrund der Feststellungen des Gerichtes bzw. der bereits anlässlich des Revisionsverfahrens ergangenen Feststellungen und des Geständnisses des Betroffenen davon auszugehen, dass er diese relevanten Faktoren nicht nur hätte wahrnehmen müssen, sondern auch tatsächlich wahrgenommen hat und er sohin die Gutachten dahingehend wider besseren Wissens erstellt hat, um zu positiven Ergebnissen zu kommen.“

Daher werde beabsichtigt, sofern kein vertrauenswürdiger Geschäftsführer für die Firma AB namhaft gemacht wird, dieser die Ermächtigung gemäß § 57a KFG 1967 wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit nach wie vor zu entziehen.

1.12.    Mit Schreiben vom 11.03.2020 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter den Antrag auf Ausstellung der Bestätigung/Ermächtigung gemäß § 57a KFG sowie die Aufhebung der Inaktivsetzung in der zentralen Begutachtungsplakettendatenbank. Im Wesentlichen führte er darin aus, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Gewährung der Ermächtigung gemäß § 57a KFG für seinen Betrieb um seine Person gegeben sei, da keine rechtmäßige Verurteilung vorliege. Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer sei nicht bekanntzugeben, zumal in der Person des nunmehrigen Beschwerdeführers keine mangelnde Vertrauenswürdigkeit vorliege und daher die Ermächtigung nicht zu entziehen sei.

1.13.    Im Antwortschreiben der belangten Behörde vom 12.03.2020, GZ: ABT16-55121/2017-14, wurde dem Einschreiter die Rechtsmeinung des Ministeriums zum Wesen der Division mitgeteilt sowie die diesbezüglichen Ausführungen des Verfassungsdienstes des Landes Steiermark, denen zufolge eine eigenständige Beurteilung stattzufinden habe, zumal Diversionen keine Bindungswirkung entfalten. Auch seien Schuld im Strafverfahren und die Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf die Verkehrssicherheitsaspekte zwei unterschiedlich zu betrachtende Punkte.

1.14.    Der nun in Beschwerde gezogene Bescheid vom 28.05.2020 fasst ausführlich das Behördenverfahren zusammen und begründet seinen Spruch dahingehend, dass gemäß § 57a Abs 4 KFG 1967 die Ermächtigung ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen ist, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, wobei nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen ein strenger Maßstab geboten ist. Dabei ist unter Vertrauenswürdigkeit ein „sich verlassen können“ zu verstehen. Der zu wiederkehrenden Begutachtung ermächtigte Gewerbetreibende ist dann nicht mehr vertrauenswürdig, wenn sich die Kraftfahrbehörde aufgrund seines Verhaltens nicht mehr darauf verlassen kann, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeug am Verkehr teilnehmen – ausüben wird. Gegenständlich wurde eine Vielzahl von Gutachten in nicht rechtskonformer Weise seitens des Konsenswerbers ausgestellt – von einem einmaligen Fehlverhalten könne daher keine Rede sein. Aufgrund des dargelegten Sachverhalts ist die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Ermächtigungsinhabers/Ermächtigungswerbers nicht mehr gegeben, welche zwingend einen Entzug der Ermächtigung zur Folge hat. Aufgrund der getroffenen Feststellungen werde daher davon ausgegangen, dass sich die Kraftfahrbehörden eben nicht darauf verlassen können, dass die Firma AB die ihr übertragenen Aufgaben entsprechend ausüben werde. Die Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers erscheint auf das Gravierendste erschüttert und wird daher der Antrag auf Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung wiederkehrenden Begutachtungen gemäß § 57a KFG 67 abgewiesen.

II.    Beschwerde:

2.1. Gegen den näher bezeichneten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde, worin er im Wesentlichen vorbrachte, dass sowohl die Schuld des Einschreiters als auch die diversionelle Erledigung völlig falsch gewertet werde. Es wurde am Revisionstag noch nicht mit eindeutiger Sicherheit ein die Vertrauenswürdigkeit „ausschließliches grobes Fehlverhalten“ festgestellt, darüber hinaus wurde das Verfahren zur Entziehung der Ermächtigung von der justiziellen Vorfrage abhängig gemacht, ob ein gerichtlich strafbare Tatbestand vorliegen würde, wohingegen nun ausgeführt werde, dass die Diversion keine Bindungswirkung hätte und dass Schuld im Strafverfahren und die Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf die Verkehrssicherheitsaspekte zwei unterschiedlich zu betrachtende Punkte sein. Dies allein widerspreche sich. Für den Richter im Strafverfahren sei klar ersichtlich gewesen, dass für das Verhalten des Beschuldigten „minimal an Unrechtsgehalt impliziert hat“. Im Übrigen werde auf den Schriftsatz vom 06.02.2020 verwiesen und inhaltlich in der Beschwerde wiederholt.

2.2. Es werde beantragt, den Beschwerdeführern sowie die Firma AB in der zentralen Begutachtungsplakettendatenbank wieder aktiv zu setzen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die beiden Anträge positiv zu bescheiden. Darüber hinaus werde beantragt, die im angefochtenen Bescheid ausgeschlossene aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Verhältnismäßigkeit eines Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung sei hier nicht gegeben. Diese sei durch die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung keinesfalls wegen Gefahr im Verzug auszuschließen, sondern stelle eine solche die alleinige wirtschaftliche Einnahmequelle und Möglichkeit des wirtschaftlichen Fortkommens des Antragstellers und Beschwerdeführers dar. Öffentliche Interessen seien in keinster Weise negativ beeinflusst, da der Beschwerdeführer ja ohnedies nur mehr unter Einsatz sämtlicher technischer notwendiger Mittelprüfgutachten erstatte. Es liege überdies keine gerichtliche Vorverurteilung vor und sei „im Hinblick auf die im Wesentlichen korrekt verlaufenen § 57a KFG Überprüfungen durch den Beschwerdeführer und Antragsteller keinesfalls massives öffentliches Interesse am Ausschluss von aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG vorliegend“. Eine mündliche Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt.

2.3. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vor, ohne eine mündliche Verhandlung zu beantragen.

III.    Beweiswürdigung:

3.1. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt in Verbindung mit den Angaben des Beschwerdeführers. Der dargestellte Sachverhalt wurde in keiner Weise bestritten und liegen keine widersprechenden Beweisergebnisse vor.

IV.    Rechtsgrundlagen / rechtliche Beurteilung:

§ 57 Abs 4 KFG

Der Landeshauptmann kann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes, die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 erfüllendes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung ermächtigen, wenn zu erwarten ist, dass die gemäß § 125 bestellten Sachverständigen (Landesprüfstelle) die erforderlichen Prüfungen nicht in ausreichendem Umfang abwickeln können werden. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 lit. b gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung des § 125 Abs. 3 festgestellt wurde, dass eine gleichwertige Ausbildung vorliegt. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden.

§ 57a Abs 2 KFG

Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

§ 57a Abs 2a KFG

Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

4.1. Die belangte Behörde hat sowohl im Behördenverfahren als auch in der Begründung des nun in Beschwerde gezogenen Bescheides ein hohes Maß an inhaltlich differenzierter Auseinandersetzung der im gegenständlichen Sachverhalt maßgeblichen Beurteilungskriterien zum Ausdruck gebracht und konkret die Gründe, weshalb die Voraussetzungen für die gemäß § 57 Abs 4 KFG geforderte Vertrauenswürdigung in der Person des Beschwerdeführers (derzeit) nicht vorliegen, ausführlich erläutert und rechtlich gewürdigt.

4.2. Es kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Bescheidbegründung in sich „widersprüchlich“ sei, in keiner Weise gefolgt werden. Offenbar vermeint der Beschwerdeführer, dass allein die Tatsache, dass das Strafverfahren wegen § 302 StGB (Amtsmissbrauch) diversionell erledigt wurde, schon die Vertrauenswürdigkeit in seiner Person wieder herstelle. Dabei übersieht er, dass eine Voraussetzung für die diversionelle Erledigung im konkreten Fall das Geständnis des Beschwerdeführers war, 12 Gutachten manipuliert zu haben. Sohin hat er einen strafbaren Tatbestand verwirklicht, der vom Beschwerdeführer selbst eingestanden wurde.

4.3. Mit dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach das Strafgericht bei der Beurteilung offenbar von keinem Vorsatz (hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit des Amtsmissbrauches) ausging und „die Schuld des Angeklagten nicht als schwer anzusehen ist“, kann für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit noch nichts gewonnen werden, da sich Verlässlichkeit nicht ausschließlich auf das Fehlen eines Verschuldens (was im Übrigen gegenständlich gerade nicht der Fall ist) gründet – wohl aber wird dieses regelmäßig eine Grundvoraussetzung für Vertrauen bilden. Wie die Behörde in ihrer Begründung ausführt, bedeutet Vertrauenswürdigkeit ein „sich verlassen können“ auf den mit hoheitlichen Begutachtungs- und Beurkundungskompetenzen Ermächtigten.

4.4. Gemäß § 57 Abs 4 verrichten Ermächtigte eine Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze im Sinne des AVG. Somit ist ihre Organfunktion begründet. Da nur vertrauenswürdige Personen zur Abgabe von Gutachten ermächtigt werden dürfen und die Ermächtigung zu widerrufen ist, wenn die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist, impliziert dies eine entsprechende Kontrolle. Bei der Abgabe von unrichtigen Gutachten sind – ungeachtet vom Verschuldensgrad – notwendigerweise Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit (Abs 4 zweiter Satz) angebracht, zumal diese Gutachten als Akt der Hoheitsverwaltung die Verkehrs- und Betriebssicherheit bescheinigen.

4.5. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er seit der Revision am 04.06.2019 keine weiteren Bremsdrücke mehr korrigiert habe, um damit sein gutachterliches Wohlverhalten unter Beweis zu stellen, darf hinsichtlich des Beweiswertes nicht übersehen werden, dass seit Juni 2019 ein Entziehungsverfahren und bis November 2019 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig waren.

4.6. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der gesamte Betrieb von der Überprüfung nach § 57a KFG abhängig sei, ist schon aus rechtsstaatlicher Sicht entgegenzutreten: In einem Rechtsstaat dürfen privatwirtschaftliche Erwägungen bei der Auswahl, wen die Verwaltung mit einer Organfunktion betraut, keine Entscheidungskriterien sein.

4.7. Der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit nach der genannten Bestimmung ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 27.6.2016, Ra 2016/11/0059, mwN). So beeinträchtigt etwa die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten (unter besonderen Umständen bereits die Erstellung nur eines unrichtigen Gutachtens) die nach § 57a Abs 2 KFG 1967 erforderliche Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß. Entsprechend des strengen Maßstabes, den der Verwaltungsgerichtshof an die Beurteilung über die Vertrauenswürdigkeit heranzieht, kann das Verwaltungsgericht dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht entgegentreten, zumal der Beschwerdeführer in einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren gestanden hat, 12 Gutachten manipuliert zu haben.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

(LVwG 40.17-1571/2020):

Indem über die Beschwerde abgesprochen wurde, erübrigt sich die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Anlassfall geklärt und wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

V.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

gesamter Betrieb, rechtsstaatliche Sicht, Entscheidungskriterien, privatwirtschaftliche Sicht, Auswahl Organfunktion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.41.17.1562.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten