RS Lvwg 2020/8/21 LVwG 41.17-1562/2020, LVwG 40.17-1571/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.08.2020

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §57a

Rechtssatz

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der gesamte Betrieb von der Überprüfung nach § 57a KFG 1967 abhängig sei, ist schon aus rechtstaatlicher Sicht entgegenzutreten: In einem Rechtsstaat dürfen privatwirtschaftliche Erwägungen bei der Auswahl, wen die Verwaltung mit einer Organfunktion betraut, keine Entscheidungskriterien sein.

Schlagworte

gesamter Betrieb, rechtsstaatliche Sicht, Entscheidungskriterien, privatwirtschaftliche Sicht, Auswahl Organfunktion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.41.17.1562.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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