Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.09.2020Index
E000 EU-Recht allgemeinNorm
VStG §44a Z2 und Z3Rechtssatz
Wird die verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG im Spruch des Straferkenntnisses ohne jegliche Fundstelle angegeben, so ist das Straferkenntnis insofern rechtswidrig. Die belange Behörde hat nämlich die zum Tatzeitpunkt geltende Fassung der verletzten Verwaltungsvorschriften mit ihrer Fundstelle anzuführen. Bei den innerstaatlichen Vorschriften ist dies die Fundstelle jener Novelle im Bundesgesetzblatt, mit der die jeweilige Bestimmung vor dem Tatzeitpunkt letztmalig geändert wurde, bei den Vorschriften der Unionsrechtsakte ist dies die Angabe jenes Rechtsakts, mit dem die betreffende Verordnung oder Richtlinie vor dem Tatzeitpunkt letztmalig geändert wurde, samt den Fundstellen der Unionsrechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union.
Schlagworte
Ohne jegliche Fundstelle, rechtswidrig, die zum Tatzeitpunkt geltende Fassung der verletzten Verwaltungsvorschrift mit ihrer Fundstelle, KFG in der Fassung der letzten Novelle im Bundesgesetzblatt, Zitierung Unionsrecht, Verordnung oder Richtlinie in der Fassung der letzten Änderung samt Fundstellen der Unionsrechtsakte im Amtsblatt der Europäischen UnionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.4.81.2020Zuletzt aktualisiert am
15.03.2022