Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.09.2020Index
E000 EU-Recht allgemeinNorm
VStG §44a Z2 und Z3Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Gebot des § 44a Z 2 VStG dann nicht entsprochen, wenn die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird. Hiezu zählt auch die Angabe ihrer – richtigen – „Fundstelle“. Dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat. Daher genügt insbesondere auch die Zitierung einer Vorschrift mit „in der geltenden Fassung“ („idgF“) nicht dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift. (vgl. VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0013)
Schlagworte
Spruch Straferkenntnis, verletzte Verwaltungsvorschrift, Tatvorwurf, richtige Strafsanktionsnorm, Mängel im Spruch, unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift,Strafnorm, Strafmittel, Strafausmaß, richtige verletzte Verwaltungsvorschrift, anzuwendendes Recht, maßgebende Rechtslage, Mängel im Spruch, Zitierung der richtigen Norm im Spruch, richtige Fundstelle, in der Fassung der für die im Tatzeitpunkt gültige Novelle, in der geltenden Fassung, idgF, kein Ersatz der richtigen Zitierung in der BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.4.81.2020Zuletzt aktualisiert am
15.03.2022