Entscheidungsdatum
28.12.2020Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §44 Abs2 litaText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Mag. Dr. Sprachmann über die Beschwerde des Herrn AB, geb. am *****, Sweg, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 06.08.2020, GZ: 11.1/LB-203CG/44/2a/B,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
F o l g e g e g e b e n
und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 06.08.2020, GZ: 11.1/LB-203CG/44/2a/B, wurde die Zulassung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen **** der Fahrzeugart Personenkraftwagen M1 der Marke und Type Mazda Xedos 6 CA und der Fahrgestellnummer **** aufgehoben. Als Rechtsgrundlage wurde § 44 Abs 2 lit. a und Abs 4 KFG in der derzeit geltenden Fassung genannt. Herr AB wurde als bisheriger Zulassungsbesitzer aufgefordert, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln (bei Wechselkennzeichen nur den Zulassungsschein) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass gemäß § 44 Abs 2 lit. a KFG die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden könne, wenn der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen wurde. Sie haben der Aufforderung, das gegenständliche Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht Folge geleistet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, dass eine Fristerstreckung im Umfang der Zeit, die ihm aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Kenntlichmachung des zweiten Schriftstückes vorenthalten wurde, also im Umfang von vier, zumindest jedoch drei, Wochen um den durch die Corona-Krise zähen Ersatzteilfluss ein wenig zu kompensieren, begehrt werde. In der Beilage der Beschwerde wurde die Begründung beigefügt und ist aus dieser im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 24.07. über die Hinterlegung eines RSb-Einschreibens von seinem Postpartner verständigt worden sei. Da er aus beruflichen Gründen das Poststück nicht abholen hatte können, habe er eine Kopie eines Lichtbildausweises beim Postpartner hinterlegt und habe nach Absprache mit dem Postpartner seinen Vater gebeten, die Sendung für ihn entgegenzunehmen. Leider habe die Post das Einschreiben verloren, sein Vater sei bei der BH Leibnitz vorstellig geworden und hätte ihm die anwesende Beamtin das Schriftstück freimütig ausgehändigt. Er habe von diesem Schriftstück auch erst unmittelbar vor dem Zulaufen des nun beeinspruchten Bescheides erfahren. Sein Versuch mit der BH Leibnitz Kontakt aufzunehmen – und zwar persönlich freitagvormittags am 07.08. – sei mit dem Hinweis auf die Corona-Schutzmaßnahmen verhindert worden. Er habe sohin seinen Einwand, dass wesentliche Teile für die Reparatur seines Oldtimers in Lieferverzug seien und er diese daher bei einer Werkstätte in Reparatur befindet nicht vorbringen können. Dies sei erst im Zuge des Abholens des Bescheides (GZ: 11.1/LB-203CG/44/2a/B) gelungen, woraufhin die Herausgabe des Dokumentes bei der zuständigen Beamtin mit einer Unterschrift von ihm quittiert worden sei.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen stehen. Im Übrigen wurde eine Verhandlung auch von keiner Partei beantragt.
Aufgrund des Aktes der belangten Behörde iVm mit dem Beschwerdevorbringen und den seitens des Gerichtes durchgeführten Erhebungen werden nachstehende Feststellungen getroffen:
Aus dem Schreiben der BH Leibnitz vom 06.07.2020 an Herrn AB ergibt sich, dass das tatgegenständliche KFZ älter als 12 Jahre ist. Die Erstzulassung war am 13.09.1996 und liegt somit länger als 12 Jahre zurück.
Laut Strafanzeige der Landespolizeidirektion Steiermark vom 06.07.2020 zu GZ: PAD/20/01154576/001/VStV, war an dem Fahrzeug **** die Gültigkeit der Plakette **** mit der Lochung 09/17 abgelaufen. Laut Aussage des Zulassungsbesitzers Herrn AB wollte er mit dem Fahrzeug nur Teile zur Werkstatt bringen, da er es noch einmal reparieren möchte. Es wisse, dass sein Pickerl abgelaufen sei.
Mit Schreiben der BH Leibnitz vom 06.07.2020 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer aufgefordert, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen **** der Fahrzeugart Personenkraftwagen M1 der Marke und Type Mazda Xedos 6 CA mit der Fahrgestellnummer **** und der Erstzulassung 13.09.1996 zur technischen Überprüfung vorzuführen oder vorführen zu lassen und bis spätestens 21.07.2020 ein aktuelles Gutachten gemäß § 57a KFG (Pickerlgutachten) vorzulegen. Angeführt wurde, dass gemäß § 56 KFG Fahrzeuge, bei welchen Bedenken bezüglich ihrer Verkehrs- und Betriebssicherheit bestehen, zu überprüfen seien. Das Schreiben vom 06.07.2020 wurde nicht eingeschrieben, seitens der Behörde per ZZA mit Abfertigungsdatum 06.07.2020 versendet und am 07.07.2020 übermittelt.
Mit weiterem Schreiben vom 22.07.2020 zu GZ: 11.1/LB-203CG/57a/2LAD wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er ersucht worden sei, sein Fahrzeug zu einer Überprüfung vorzuführen. Diesem Ersuchen sei er nicht nachgekommen, weshalb er letztmalig aufgefordert werde, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen **** Marke und Type Mazda Xedos 6 CA, der Fahrgestellnummer **** und der Erstzulassung am 13.09.1996 zur technischen Überprüfung vorzuführen oder vorführen zu lassen und unverzüglich ein aktuelles Gutachten gemäß § 57a KFG (Pickerlgutachten) vorzulegen. Zu beachten sei, dass, wenn dieser Aufforderung nicht entsprochen werde, die Zulassung gemäß § 44 Abs 2 lit. a KFG 1967 aufgehoben werde.
Laut Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 20.10.2020, welches aufgrund eines Auskunftsersuchens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark erging, teilte diese mit, dass das Schreiben vom 22.07.2020 per RSb versendet worden sei und am 24.07.2020 hinterlegt wurde. Es sei nie bei der Post abgeholt worden. Am 30.07.2020 habe Herr A Senior dieses Schreiben in der BH Leibnitz abgeholt. Am 06.08.2020 erging der nunmehr bekämpfte Bescheid, welcher per RSa versendet wurde und am 11.08.2020 hinterlegt wurde. Dieser Bescheid wurde aufgrund der Mitteilung der BH Leibnitz vom 20.10.2020 nie behoben, jedoch wurde der Bescheid am 11.08.2020 vom Beschwerdeführer Herrn AB persönlich gegen Unterschrift bei der BH Leibnitz abgeholt.
Im Schreiben vom 20.10.2020 teilte die BH Leibnitz dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit, dass laut Abfrage in der Datenbank das Fahrzeuges bis dato keiner Überprüfung gemäß § 57a KFG unterzogen wurde.
Mit E-Mail der belangten Behörde vom 03.12.2020 teilte diese mit, dass am 30.11.2020 ein Pickerlgutachten gemacht wurde und übermittelte sie dieses in der Beilage. Aus dem Gutachten gemäß § 57a ist zu entnehmen, dass das spruchgegenständliche Fahrzeug nur leichte Mängel aufweist und besteht nunmehr ein gültiges Gutachten/Pickerl.
Beweiswürdigung:
Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden. Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass sein Pickerl abgelaufen war und hat er dies auch gegenüber der anzeigenden Behörde, der Landespolizeidirektion Steiermark, PI Leibnitz, als Solches angegeben. Auch ist das Schreiben der BH Leibnitz vom 06.07.2020, worin er erstmals zu einer Pickerlbegutachtung bis spätestens 21.07.2020 aufgefordert wurde, dem Beschuldigten bekannt, zumal dieses Schreiben per ZZA versendet wurde und am 07.07.2020 übermittelt worden ist. Den Nachweis der Übermittlung hat die Behörde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelt. Auch ist das zweite Aufforderungsschreiben betreffend der Nachholung einer Pickerlbegutachtung vom Vater des Beschwerdeführers am 30.07.2020 bei der BH Leibnitz abgeholt worden und hat der Beschwerdeführer dies auch nicht negiert. Damit war dem Beschwerdeführer die Dringlichkeit der Nachholung des Pickerlgutachtens bekannt.
Der Beschwerdeführer hat nunmehr in seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.08.2020 eine Fristverlängerung im Umfang von vier Wochen, zumindest jedoch drei Wochen, um den zähen Ersatzteilfluss zu kompensieren, beantragt. Laut Auskunft der BH Leibnitz vom 03.12.2020 und dem beigelegten Gutachten gemäß § 57a wurde das spruchgegenständliche Fahrzeug am 30.11.2020 einer Pickerlüberprüfung unterzogen und besteht nunmehr ein gültiges Gutachten. Dass die Erstzulassung des Fahrzeuges am 13.09.1996 war, ergibt sich aus dem Schreiben der BH Leibnitz vom 06.07.2020 und vom 22.07.2020. Die ordnungsgemäß erfolgte Zustellung des Schreibens vom 06.07.2020 und vom 22.07.2020 sowie des bekämpften Bescheides vom 06.08.2020 ergibt sich aus dem Schreiben der BH Leibnitz vom 20.10.2020 an das Landesverwaltungsgericht Steiermark sowie sind diesem Schreiben die diversen Zustellnachweise beigefügt.
Rechtliche Beurteilung:
§ 44 Abs 2 lit. a KFG:
„(2) Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn
a) der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen wurde,“
„Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs. 1 angeführten Behörden abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“
„Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen,
1. ob sie sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden, wie insbesondere dann, wenn aus einer Verkehrsunfallmeldung ersichtlich ist, dass das Fahrzeug schwere Beschädigungen, wie zB gravierende Verformungen des Fahrwerkes aufweist, oder
2. ob mit ihnen nicht mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden oder
3. ob sie sich in vorschriftsmäßigem Zustand befinden,
sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen; dies gilt für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge und Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sinngemäß. Die Behörde kann an Stelle des gemäß § 57 Abs. 1 einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens gemäß § 57a Abs. 1 anordnen. Bei Unfallfahrzeugen im Sinne der Z 1 kann die besondere Überprüfung unterbleiben, wenn ein positives Gutachten gemäß § 57a oder die Rechnung über die ordnungsgemäße Instandsetzung durch einen befugten Betrieb vorgelegt wird. Eine besondere Überprüfung ist auch bei anderen Fahrzeugen vorzunehmen, wenn dies vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen vom rechtmäßigen Besitzer, beantragt wird.“
§ 56 Abs 1a KFG:
„Die Behörde kann Fahrzeuge, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt, überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen. Wenn die Behörde das erforderliche Gutachten von der Landesprüfstelle einholt, so kann zur besseren Koordination und effizienten Auslastung auch die Auswahl der Fahrzeuge und die Vorladung der Zulassungsbesitzer im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann diesem übertragen werden. In diesen Fällen gehen auch die Zuständigkeiten gemäß § 57 Abs. 6 und Abs. 7 auf den Landeshauptmann über.“
„Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug zur Prüfung (Abs. 1) vorzuführen und das Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorzulegen. Er hat dafür zu sorgen, dass das zur Prüfung vorgeführte Fahrzeug gereinigt ist. Er erteilt seine Zustimmung zur allfällig notwendigen Auslese von Daten im Rahmen der Überprüfung des Fahrzeugs und ermöglicht erforderlichenfalls den technischen Zugang zu Schnittstellen.“
Da die erstmalige Zulassung des tatgegenständlichen KFZ mit dem Kennzeichen ****, Fahrzeugart Personenkraftwagen M1, Marke und Type Mazda Xedos 6 CA, Fahrgestellnummer ****,Erstzulassung 13.09.1996, länger als 12 Jahre zurückliegt und Bedenken bezüglich der Verkehrs- und Betriebssicherheit bestanden sowie laut Anzeige der Landespolizeidirektion Steiermark die Plakette **** mit der Lochung 09/17 abgelaufen war, hat sich die belangte Behörde dazu entschlossen, eine Überprüfung im Sinne des § 57a KFG durchzuführen. Der Beschwerdeführer ist den Aufforderungen der belangten Behörde vom 06.07.2020 und vom 22.07.2020 nicht nachgekommen. Er hat somit den Aufforderungen wiederholt nicht entsprochen. Die Gründe hierfür liegen im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers.
Die belangte Behörde hat die Aufhebung der Zulassung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges auf § 44 Abs 2 lit a KFG gestützt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 27.09.2007, Zl. 2006/11/0005) handelt es sich bei der Entscheidung der Kraftfahrbehörde gemäß § 44 Abs 2 lit a KFG um eine Ermessensentscheidung. Die Behörde hat daher bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Zulassung aufzuheben, muss dies aber nicht, wenn im Sinne des Gesetzes gelegene Gründe gegen die Aufhebung der Zulassung sprechen. Der hinter § 42 Abs 2 lit a KFG stehende Sinn des Gesetzes liegt darin, der Behörde die Möglichkeit zu verschaffen, gegen jene Zulassungsbesitzer vorzugehen, die sich trotz bestehender Bedenken der Überprüfung ihres Fahrzeuges wiedersetzen. Die Aufhebung der Zulassung ist ihrem Wesen nach keine Bestrafung eines ungehorsamen Zulassungsbesitzers, sondern eine vorbeugende Administrativmaßnahme im Interesse u.a. der Verkehrssicherheit.
1. Aufhebung der Zulassung wegen Bedenken iSd § 56 Abs 1 KFG:
Nach der dargestellten Rechtslage ist die Ermessensübung der Aufhebung der Zulassung gemäß § 44 Abs 2 lit a KFG wegen wiederholter Nichtbefolgung der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, dann unbedenklich, wenn begründete Bedenken iSd § 56 Abs 1 KFG bestehen. Dies setzt aber voraus, dass die Bedenken ihre Grundlage in – konkreten – Umständen haben, die auf das Fehlen eines verkehrs- und betriebssichern Zustandes (Z 1 leg cit), übermäßige Emissionen (Z 2 leg cit) oder das Fehlen eines vorschriftsmäßigen Zustandes (Z 3 leg cit) hindeuten (vgl. VwGH 17.11.1992, Zl. 92/11/0182).
2. Überprüfung gemäß § 56 Abs 1a KFG:
Die Behörde kann gemäß § 56 Abs 1a KFG auch Fahrzeuge, deren erstmalige Zulassung länger als 12 Jahre zurückliegt, überprüfen, ob diese den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.
Entsprechend des unbedenklichen Akteninhaltes hat sich die belangte Behörde dazu entschlossen, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug routinemäßig zu überprüfen, zumal die Gültigkeit der Plakette **** mit der Lochung 09/17 bereits abgelaufen war. Darüber hinaus lag die erstmalige Zulassung des Fahrzeuges länger als 12 Jahre zurück.
§ 56 Abs 1a KFG geht auf die 15. KFG-Novelle zurück. Die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (wiedergegeben etwa bei Grundner/Pürstl, Das Kraftfahrgesetz, 7. Auflage) lauten wie folgt:
„Die von den Behörden durchgeführten stichprobenartigen Überprüfungen alter Fahrzeuge haben sich sehr bewährt. So wurden von den vorgeladenen Fahrzeugen ¼ sofort abgemeldet um der Überprüfung zu entgehen und kaum 10 % befanden sich in mängelfreiem Zustand. Diese Überprüfungsaktion beruhte lediglich auf einem Erlass des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in einem Erkenntnis aber aus, dass generelle Überprüfungen von Altfahrzeugen, ohne bestimmte Bedenken hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit zu konkretisieren, vom KFG nicht gedeckt seien.“
Es war daher die gesetzliche Grundlage zu schaffen, um den Behörden weiterhin nach ihrem Ermessen (… kann …) stichprobenartig die Vorladung von Fahrzeugen ab einem bestimmten Alter zu einer bestimmten Überprüfung zu ermöglichen. Die Intensität der Prüfungen wird sich nach den Möglichkeiten der Behörde, die jeweiligen Fahrzeuge zu erfassen, und nach den technischen Prüfkapazitäten der Prüfstellen zu richten haben.
Wenn die belangte Behörde eine besondere Überprüfung nach § 56 Abs 1 KFG angeordnet hat, da Bedenken wegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges bestanden, ist dies zurecht, zumal die Gültigkeit der Plakette **** mit der Lochung 09/17 bereits lange abgelaufen ist. Darüber hinaus lag erstmalige Zulassung des Fahrzeuges länger als 12 Jahre zurück und kann dies in Hinblick auf § 56 Abs 1a KFG und die wiedergegebenen Gesetzesmaterialen nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. auch VwGH 24.01.2012, Zl. 2012/11/0007).
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer den wiederholten – und nach dem Gesagten zulässigen – Aufforderungen gemäß § 56 KFG nicht Folge geleistet hat. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, die Verkehrs- und Betriebssicherheit seines Fahrzeuges unter Beweis zu stellen.
Gegenständlich liegt mittlerweile ein aktueller Prüfbefund der KFZ-Prüfstelle vor, welcher attestiert, dass das in Rede stehende Fahrzeug den Erfordernissen der Umwelt-, Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht, sodass es an der Voraussetzung für die Aufhebung der Zulassung gemäß § 44 Abs 2 lit a) KFG 1967 mangelt, zumal von dieser vorbeugenden Administrativmaßnahme im Interesse u.a. der Verkehrssicherheit Gebrauch gemacht werden kann, wenn die Bedenken ihre Grundlage in konkreten Umständen haben, die auf das Fehlen eines verkehrs- und betriebssicheren Zustandes hindeuten und war eine derartige Ermessensübung vor diesem Hintergrund zum gegenwärtigen Zeitpunkt der gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auch im Lichte des Sinnes der Regelung des § 44 Abs 2 lit a) KFG 1967 nicht mehr erforderlich und kam eine diesbezügliche, (unbedenkliche) Ermessensübung im Sinne der eingangs zitierten Judikatur durch das Verwaltungsgericht daher nicht mehr in Betracht.
Im Ergebnis war daher der in Rede stehenden Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte behördliche Bescheid der belangten Behörde zu beheben.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufhebung der Zulassung KFZ, Aufforderung zur Überprüfung, Vorführung zur Überprüfung, aktuelles PrüfgutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.41.26.2155.2020Zuletzt aktualisiert am
15.03.2022