TE Vwgh Erkenntnis 1996/8/6 96/11/0030

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;
44 Zivildienst;

Norm

WehrG 1990 §36a Abs3 Z2;
ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;
ZDG 1986 §14 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des F in G, vertreten durch Mag. Dr. E, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Dezember 1995, Zl. 188.179/5-IV/10/95, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des (am 12. März 1976 geborenen) Beschwerdeführers vom 11. Dezember 1995 auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Z. 1 Zivildienstgesetz (ZDG) abgewiesen.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14 Z. 1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die Schüler der beiden obersten Jahrgänge einer öffentlichen höheren Schule oder einer höheren Schule mit Öffentlichkeitsrecht sind, sowie Zivildienstpflichtigen, die sonst in einer Berufsvorbereitung stehen und durch eine Unterbrechung dieser Vorbereitungszeit bedeutenden Nachteil erleiden würden oder die andere rücksichtswürdige Umstände nachweisen, - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Ablauf des 30. September des Kalenderjahres, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben.

Der Beschwerdeführer begründete seinen Aufschiebungsantrag damit, daß er seit Oktober 1995 die Maturaschule "XY" in G, eine Privatschule, besuche; die Matura sei für Februar 1997 vorgesehen. Die belangte Behörde wies den Antrag mit der Begründung ab, es handle sich bei der vom Beschwerdeführer besuchten Privatschule um eine Schule ohne Öffentlichkeitsrecht.

Der Beschwerdeführer, der diese Feststellung ausdrücklich bestätigt, meint, der Besuch der Maturaschule sei zwanglos dem Tatbestand der Berufsvorbereitung zuzuordnen. Sollte diese Meinung nicht geteilt werden, lägen jedenfalls andere rücksichtswürdige Umstände im Sinne des Gesetzes vor. Er wäre im Falle einer zivildienstbedingten einjährigen Unterbrechung der Maturavorbereitung aufgrund seines für die Ablegung der Matura fortgeschrittenen Lebensalters und seiner psychischen Konstitution mit Sicherheit nicht mehr in der Lage, sich sodann neuerlich auf die Matura vorzubereiten.

Der Beschwerdeführer ist mit seiner Rechtsauffassung nicht im Recht. Entgegen seiner Ansicht ist der Besuch einer privaten Maturaschule nicht dem Tatbestandsmerkmal "Berufsvorbereitung" zuzuordnen. Bei einer solchen handelt es sich, wie sich aus dem Wortsinn unter Bedachtnahme auf die ausdrückliche Abhebung gegenüber höheren Schulen ("sonst in einer Berufsvorbereitung stehen") ergibt, um die gezielte, spezifische Vorbereitung auf einen bestimmten Beruf. Dies unterscheidet eine "Berufsvorbereitung" vom Besuch einer Maturaschule. Deren Besuch dient, so wie der Besuch einer der in § 14 Z. 1 ZDG angeführten höheren Schulen der Vorbereitung auf die Matura. Daß der Besuch derartiger Schulen in einem weiteren Sinn auch auf die spätere berufliche Tätigkeit vorbereitet, ändert nichts daran, daß es sich dabei nicht um eine spezifische Berufsvorbereitung handelt. Selbst eine berufsbildende höhere Schule bereitet in aller Regel nicht auf die Ausübung eines bestimmten Berufes vor. Der Beschwerdeführer behauptet auch gar nicht, die von ihm besuchte Maturaschule diene der Vorbereitung auf einen bestimmten Beruf. Seinem Vorbrigen zufolge wird er durch sie "auf seinen späteren Beruf zumindest als B-Beamter im öffentlichen Dienst oder Bank/Versicherungsangestellter" vorbereitet. Das aber trifft in gleicher Weise auf jede allgemeinbildende höhere Schule zu.

Auch die weitere Argumentation des Beschwerdeführers ist verfehlt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, Zl. 94/11/0001, ausgesprochen hat, stellen die im § 14 Z. 1 ZDG genannten "anderen rücksichtswürdigen Umstände" nur eine Alternative zu dem durch eine Unterbrechung der Vorbereitungszeit verursachten "bedeutenden Nachteil" dar, sie ersetzen aber nicht die Tatbestandsvoraussetzung, daß es sich um einen Zivildienstpflichtigen handelt, der "sonst in einer Berufsvorbereitung" steht. "Andere rücksichtswürdige Umstände" allein rechtfertigen somit nicht den Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 Z. 1 ZDG. Sie können, wenn sie nicht mit der Unterbrechung einer Berufsvorbereitung im Zusammenhang stehen, nur im Rahmen eines Antrages nach § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG geltend gemacht werden. Es besteht auch aus der Sicht des Beschwerdefalles keine Veranlassung, von dieser Rechtsauffassung abzugehen.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110030.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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