Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.04.2021Index
L82006 Bauordnung SteiermarkNorm
VVG §4 Abs2Rechtssatz
Der in einem Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs 2 VVG unter der Position „Unvorhergesehenes“ von der Behörde vorgeschriebene Betrag in der Höhe von 20% der Gesamtsumme, welcher auch nicht durch den eingeholten Kostenvoranschlag für die Beseitigung von baulichen Anlagen belegt ist, ist nicht nachvollziehbar. Der Kostenvorauszahlungsauftrag war daher um diesen Betrag zu reduzieren.
Schlagworte
Kostenvorauszahlung, Beseitigungsauftrag, Kostenvoranschlag, Nachvollziehbarkeit der vorgeschriebenen KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.50.4.642.2020Zuletzt aktualisiert am
15.03.2022