Entscheidungsdatum
21.12.2021Index
L82006 Bauordnung SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §2 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Demschner über die Bescheidbeschwerde des Herrn A B und der Frau C B, beide vertreten durch Mag. D E, Rechtsanwalt, Hgasse, W, gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Trofaiach vom 25.06.2021, GZ: 131-9/7633-2021,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGVG) wird anlässlich der vorliegenden Bescheidbeschwerde der angefochtene Berufungsbescheid vom 25.06.2021 wegen Unzuständigkeit
aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Trofaiach vom 16.04.2021, GZ: 131-9/7633-2020, wurde unter Spruch I das Ansuchen von A B und C B vom 27.02.2020 auf Erteilung einer baubehördlichen Genehmigung zur Errichtung eines Neubaus eines Hühnermaststalles für 20.000 Masthühner gemäß §§ 5, 19, 43, 95 Steiermärkisches Baugesetz sowie die Säumnisbeschwerde vom 02.04.2021 abgewiesen. Unter Spruch II der Baubewilligung vom 16.04.2021 wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern gemäß § 76 AVG 1991 aufgetragen, die Barauslagen für das Gutachten F in der Höhe von € 4.806,16, für das Gutachten G in der Höhe von € 9.982,09, für das Gutachten H in der Höhe von € 1.963,00 sowie für die klimatologische Stellungnahme I in der Höhe von € 840,00 zu tragen.
Die nunmehrigen Beschwerdeführer haben gegen Spruchpunkt I der Baubewilligung vom 16.04.2021 Beschwerde erhoben. Im Zuge des hg. anhängigen Beschwerde-verfahrens zu GZ: LVwG 50.25-1843/2021 wurde die Bescheidbeschwerde zurückgezogen.
Mit Berufungsschriftsatz vom 02.05.2021 brachten die Beschwerdeführer die Berufung gegen die Vorschreibung der Verfahrenskosten bei der Stadtgemeinde Trofaiach ein. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten wird zur Gänze bekämpft. Nach einer umfassenden Berufungsbegründung, auf welche verwiesen werden kann, wurde abschließend der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge den Spruch II zur Gänze aufheben bzw. aussprechen, dass keine Barauslagen von den Bauwerbern zu tragen sind; in eventu aussprechen, dass die Barauslagen, in dem lediglich dargelegten viel geringeren Ausmaß zu tragen sind.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Trofaiach vom 25.06.2021, GZ: 131-9/7633-2021, wurde der Spruch II des Bescheides erster Instanz der Stadtgemeinde Trofaiach vom 16.04.2021, GZ: 131-9/7633-2020, womit Herrn A B und Frau C B für deren Bauvorhaben „Neubau eines Hühnermaststalls für 20.000 Masthühner“ Verfahrenskosten in der Höhe von € 4.806,16 (Gutachten F GmbH), € 9.982,09 (Gutachten G Prof. Dr. J K), € 1.963,00 (Gutachten H) und € 840,00 (Klimatologische Stellungnahme I) zur Zahlung vorgeschrieben wurden, bestätigt und die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass es notwendig gewesen sei, um das eingereichte Bauvorhaben in all seinen Ausprägungen fachlich fundiert beurteilen zu können, Sachverständigengutachten die einschlägigen Bereiche betreffend einzuholen. Da trotz intensiver Bemühungen der Baubehörde keine Amtssachverständigen zur Verfügung gestanden seien, seien schließlich nichtamtliche Sachverständige mit der Gutachtenserstellung beauftragt worden. Für die Kosten (Barauslagen), die der Behörde bei der gegenständlichen Amtshandlung (für die von den nichtamtlichen Sachverständigen eingeholten Gutachten) erwachsen seien, haben gemäß § 76 AVG die Berufungswerber aufzukommen, da diese den verfahrenseinleitenden Antrag stellten.
Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist die zulässige Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten wird zur Gänze bekämpft, da diese nicht vorgeschrieben hätten werden dürfen. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, der Gemeinderat führe den (noch verbleibenden) zweigliedrigen gemeindeinternen Instanzenzug vollkommen ad absurdum. Die Behörde habe sich in keiner Art und Weise mit dem Berufungsvorbringen auseinandergesetzt. Vielmehr sei offensichtliche Intention, die gesamte Ermittlungstätigkeit und rechtliche Würdigung – sofern den Einschreitern nicht davor die finanzielle Puste ausgehe – dem Verwaltungsgericht zu überbinden. Dies widerspreche den rechtlichen Vorgaben und sei nicht nur gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern, sondern auch gegenüber dem Verwaltungsgericht rücksichtslos, das eigentlich in derartigen Fällen eine Zurückverweisung vornehmen müsste, was wohl aber nur zu weiteren Zeitverzögerungen und keiner rechtlichen Auseinandersetzung führen würde. Die Behörde habe sich der ihr zur Verfügung stehenden Sachverständigen zu bedienen. Hiefür sei es erforderlich, dass Gemeinden beim Land schriftlich nachfragten, ob die Landessachverständigen zur Verfügung stünden. Eine diesbezügliche mündliche Auskunft reiche allein schon aus Beweisgründen nicht aus. Im konkreten Fall sei gar nicht schriftlich beim Land nachgefragt worden. Das bereits vorliegende Immissionsgutachten des Amtssachverständigen sei gar nicht ergänzungsbedürftig gewesen. Eine Anfrage, ob Landessachverständige zur Verfügung stünden, sei nicht erfolgt. Ein Parteiengehör im Hinblick auf die zu bestellenden Gutachter und das zu behandelnde Beweisthema sei nicht erfolgt. Ebenso sei keine Einholung von Angeboten erfolgt. Das Immissionsgutachten aus dem UVP-Verfahren hätte auch für das Bauverfahren ausgereicht. Die Einholung eines gänzlich neuen Gutachtens sei nicht erforderlich gewesen. Im Bescheid vom 16.04.2021 sei lediglich ein Vorabzug des Gutachtens wiedergegeben worden. Für Vorabzüge seien jedoch keine Kosten zu tragen. Die Abweisung des Genehmigungsansuchens sei lediglich aus rechtlichen Erwägungen und nicht aus fachlichen Gründen erfolgt. Abgesehen davon, würden die vorliegenden Gutachten nicht für eine Abweisung des Bauansuchens sprechen. Die Einholung der klimatologischen Stellungnahme sei überhaupt nicht erforderlich gewesen. Ebenso sei die Hinzuziehung eines Mediziners nicht erforderlich gewesen. Das Baugenehmigungsansuchen sei abgewiesen worden. Warum dennoch Gutachten eingeholt worden seien, die die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens belegen würden, sei weder rechtlich zulässig noch nachvollziehbar. Die Abweisung sei aus Aspekten erfolgt, die nicht im Zusammenhang mit diesem Gutachten stünden. Das Gutachten der F GmbH behandle ausschließlich Rechtsfragen, die von der Behörde selbst zu prüfen seien. Schon aus diesem Grund könnten die Kosten hiefür nicht auf die Bauwerber überwälzt werden. Darüber hinaus hätten die nichtamtlichen Sachverständigen die Warnpflicht verletzt, da auf eine den Wert von € 2.000,00 übersteigende Honorarnote nicht rechtzeitig hingewiesen worden sei. Der nichtamtliche Sachverständige habe insoweit den Gebührenanspruch verloren. Eine Überwälzung des übersteigenden Betrages von € 2.000,00 auf die nunmehrigen Beschwerdeführer sei somit unzulässig. Weiters stammten die Gutachten nicht von den tatsächlich bestellten nichtamtlichen Sachverständigen. Aus all diesen Gründen sei die Vorschreibung der Barauslagen rechtswidrig erfolgt. Abschließend wird beantragt, das Verwaltungsgericht möge den Bescheid zur Gänze aufheben bzw. aussprechen, dass keine Barauslagen von den Bauwerbern zu tragen seien; in eventu aussprechen, dass die Barauslagen in dem lediglich dargelegten viel geringeren Ausmaß zu tragen seien.
Einlangend per 31.08.2021 legte die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde vom 16.07.2021 samt Bezug habenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor.
II. Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Trofaiach vom 16.04.2021, GZ: 131-9/7633-2020 wurde unter Spruch I das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführer auf Erteilung einer baubehördlichen Genehmigung für die Errichtung eines Neubaus eines Hühnermaststalls für 20.000 Masthühner abgewiesen. Unter Spruch II wurde festgestellt, dass die Bauwerber gemäß § 76 AVG 1991 Barauslagen in der Höhe von € 4.806,16 (Gutachten F GmbH), € 9.982,09 (Gutachten G), € 1.963,00 (Gutachten H) und € 840,00 (Klimatologische Stellungnahme I) zu tragen haben. In der Rechtsmittelbelehrung wird zu Spruch I ausgeführt, dass das Recht besteht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Zu Spruch II wird ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich in jeder technisch möglichen Form die bei der Gemeinde einzubringende Berufung zulässig ist. Gemäß dieser Rechtsmittelbelehrung haben die Beschwerdeführer gegen Spruch I der Baubewilligung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. In dem zu GZ: LVwG 50.25-1843/2021 geführten Beschwerdeverfahren wurde letztlich die Bescheidbeschwerde zurückgezogen. Spruch I der Baubewilligung vom 16.04.2021 ist somit rechtskräftig geworden.
Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.05.2021 Berufung gegen die Vorschreibung der Verfahrenskosten, sohin gegen Spruch II der Baubewilligung vom 16.04.2021 erhoben. Der diesbezügliche Schriftsatz ist an die Stadtgemeinde Trofaiach adressiert und langte bei dieser am 04.05.2021 ein.
Der Berufungsantrag lautet wie folgt:
„Die Berufungsbehörde möge den Spruch II zur Gänze aufheben bzw. aussprechen, dass keine Barauslagen von den Bauwerbern zu tragen sind.
In eventu aussprechen, dass die Barauslagen in dem lediglich dargelegten viel geringeren Ausmaß zu tragen sind.“
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Trofaiach vom 25.06.2021, GZ: 131-9/7633-2021 wurde Spruch II des Bescheides erster Instanz der Stadtgemeinde Trofaiach, womit den Beschwerdeführern, für deren Bauvorhaben „Neubau eines Hühnermaststalls für 20.000 Masthühner“ Verfahrenskosten in der Höhe € 4.806,16 (Gutachten F GmbH), € 9.982,09 (Gutachten G Prof. Dr. J K), € 1.963,00 (Gutachten H) und € 840,00 (Klimatologische Stellungnahme I) zur Zahlung vorgeschrieben wurden, bestätigt und die Berufung gemäß §§ 263 und 288 BAO abgewiesen. Gegen diesen Berufungsbescheid wurde die nunmehr vorliegende Bescheidbeschwerde erhoben. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Trofaiach hat in seiner Sitzung vom 24.06.2021 über die Berufung vom 02.05.2021 einen Beschluss gefasst. Der angefochtene Bescheid vom 25.06.2021 wurde „Für den Gemeinderat“ gefertigt.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akt (lila Ringbuchordner). In diesem Akt ist der Baubewilligungsbescheid vom 16.04.2021 sowie der Berufungsschriftsatz vom 02.05.2021 aktenkundig.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte ungeachtet des Parteiantrages in der Beschwerdeschrift eine Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 2 Abs 1 Steiermärkisches Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 11/2020 – im Folgenden Stmk. BauG 1995 – ist Behörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde der Bürgermeister, sofern die Zuständigkeit der örtlichen Baupolizei nicht aufgrund einer Verordnung auf staatliche Behörden des Landes übertragen ist. Behörde in der Stadt Graz ist der Stadtsenat.
Gemäß § 2 Abs 2 leg. cit ist gegen Bescheide der in Abs 1 genannten Gemeindeorgane die Berufung ausgeschlossen.
Damit wurde im Bereich des Baurechts gemäß Art. 118 Abs 4 B-VG der zweistufige Instanzenzug gesetzlich ausgeschlossen.
Das Bauansuchen der Beschwerdeführer für die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Hühnermaststalls für 20.000 Masthühner fiel sohin in die Zuständigkeit des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Trofaiach. Wie in der Rechtsmittelbelehrung zu Spruch I des Baubewilligungsbescheides vom 16.04.2021 richtig ausgeführt, ist das Rechtsmittel gegen den Baubewilligungsbescheid die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark.
Gemäß § 59 Abs 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
Daraus ist zunächst zu folgern, dass der Spruch des Bescheides, sohin auch eines Baubewilligungsbescheides, auch die allfällige Kostenfrage zu erledigen hat. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist auch § 74 Abs 2 zweiter Satz AVG von Bedeutung, demgemäß ein Kostenersatzanspruch so zeitgerecht zu stellen ist, dass der Ausspruch darüber in den Bescheid aufgenommen werden kann. Aus diesen Vorschriften geht der allgemeine Verfahrensgrundsatz der akzessorischen Beziehung jedes Kostenabspruchs zur Hauptsache bzw hervor, dass ein allfälliger Ausspruch betreffend die Tragung von Kosten des Verwaltungsverfahrens mit dem jeweiligen Verwaltungsverfahren grundsätzlich in einem maßgeblichen Zusammenhang steht. Der Gesetzgeber geht sohin vom Modell einer gleichzeitigen Entscheidung der Hauptsache und der Kosten in einem Bescheid – also zu einem Zeitpunkt, zu dem erst endgültig feststeht, in welchem Ausmaß die Kosten entstanden sind – aus.
Aufgrund der Akzessorietät des Kostenabspruchs folgt die Zuständigkeit in Kostensachen jener in der Hauptsache, sodass zum einen zur Erlassung des abgesonderten Kostenbescheides jene Behörde berufen ist, welche bei Aufnahme in den die Hauptsache erledigenden Bescheid über die Kostenfrage abzusprechen gehabt hätte. Zum anderen richtet sich der Instanzenzug gegen diesen (verfahrensrechtlichen) Bescheid, nach jenem in der Hauptsache (vgl. VwGH vom 27.06.1989, 86/04/0224, VwSlg 1548A/1950, VfSlg 8891/1980). So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.11.2017, Ra 2017/04/0079 erkannt, dass aus § 59 AVG als allgemeiner Verfahrensgrundsatz die akzessorische Beziehung jedes Kostenabspruchs zur Hauptsache abzuleiten ist und damit die der Zuständigkeit in der Hauptsache folgende Behördenzuständigkeit in Kostensachen.
Entgegen der Rechtsmittelbelehrung im Baubewilligungsbescheid vom 16.04.2020 zu Spruch II war sohin auch gegen den Kostenabspruch die Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Die Rechtsmittelbelehrung im Baubewilligungsbescheid vom 16.04.2021 ist sohin in diesem Zusammenhang nicht richtig.
Dadurch, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde Trofaiach über die „Berufung vom 02.05.2021“ inhaltlich entschieden hat, hat er eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihn gemäß § 2 Stmk. BauG 1995 nicht zustand. Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die Entscheidung der Behörde zu beheben. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass die Berufung vom 02.05.2021 einerseits an die Stadtgemeinde Trofaiach adressiert ist, andererseits der ausdrückliche Berufungsantrag dergestalt lautet, dass die Berufungsbehörde den Spruch II zur Gänze aufheben bzw. aussprechen möge, dass keine Barauslagen von den Bauwerbern zu tragen sind. Mit dieser Formulierung ist nicht ersichtlich, dass die Berufungswerber eine Entscheidung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Trofaiach über die Vorschreibung der Verfahrenskosten im Baubewilligungsbescheid vom 16.04.2021 begehren, sondern richtet sich das Rechtsmittel gegen die Vorschreibung der Verfahrenskosten an die Berufungsbehörde. In diesem Fall ist sohin die Berufung vom 02.05.2021 als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark zu deuten. Aufgrund der nunmehr erfolgten Aufhebung des angefochtenen Berufungsbescheides vom 25.06.2021 ist die Berufung bzw. Beschwerde vom 02.05.2021 wiederum unerledigt. Die Beschwerde wäre daher dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorzulegen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Kostenentscheidung, Barauslagen, Baubescheid, zuständige RechtsmittelbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.41.37.2584.2021Zuletzt aktualisiert am
15.03.2022