RS Lvwg 2021/12/21 LVwG 41.37-2584/2021

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Veröffentlicht am 21.12.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.12.2021

Index

L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauG Stmk 1995 §2 Abs2
AVG §76

Rechtssatz

Aufgrund der Akzessorietät der Kostenentscheidung iSd § 76 AVG mit der Hauptsache des Verfahrens richtet sich der Instanzenzug auch hinsichtlich der Kostenfrage nach jenem der Hauptsache. Der Gemeinderat war daher gemäß § 2 Abs 2 BauG Stmk idF LGBl. Nr. 11/2020 nicht (mehr) berufen, über ein Rechtsmittel gegen den Kostenabspruch zu entscheiden.

Schlagworte

Kostenentscheidung, Barauslagen, Baubescheid, zuständige Rechtsmittelbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.41.37.2584.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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