Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.12.2021Index
L82006 Bauordnung SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §2 Abs2Rechtssatz
Aufgrund der Akzessorietät der Kostenentscheidung iSd § 76 AVG mit der Hauptsache des Verfahrens richtet sich der Instanzenzug auch hinsichtlich der Kostenfrage nach jenem der Hauptsache. Der Gemeinderat war daher gemäß § 2 Abs 2 BauG Stmk idF LGBl. Nr. 11/2020 nicht (mehr) berufen, über ein Rechtsmittel gegen den Kostenabspruch zu entscheiden.
Schlagworte
Kostenentscheidung, Barauslagen, Baubescheid, zuständige RechtsmittelbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.41.37.2584.2021Zuletzt aktualisiert am
15.03.2022