Entscheidungsdatum
22.12.2021Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde des Herrn Mag. Dr. A B, Mstraße, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 23.06.2021, GZ: BHLB/610210009146/2021,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet
abgewiesen,
als der Spruch zu lauten hat: „Der mit 31.05.2021 datierte Einspruch gegen Spruchpunkt 1 und 2 der Strafverfügung der BH Leibnitz vom 02.04.2021, GZ: BHLB/ 610210009146/2021, wird gemäß § 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) als verspätet zurückgewiesen.“
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit einem als „Zurückweisungsbescheid“ bezeichneten Bescheid vom 23.06.2021 hat die Bezirkshauptmannschaft (BH) Leibnitz einen Einspruch von Mag. Dr. A B vom 31.05.2021 gegen die Strafverfügung vom 02.04.2021, GZ: BHLB/610210009146/2021, gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 49 Abs. 1 VStG ein Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen 2 Wochen nach deren Zustellung bei der Behörde einzubringen ist, die die Strafverfügung erlassen hat. Im gegenständlichen Fall sei die Strafverfügung laut Zustellnachweis am 14.05.2021 zugestellt worden, weswegen die zweiwöchige Einspruchsfrist am selben Tag begonnen und am 28.05.2021 geendet habe. Trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung habe Mag. Dr. A B den Einspruch erst am 31.05.2021 (ha. eingelangt am 02.06.2021), somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, zur Post gegeben, sodass der Einspruch als verspätet zurückgewiesen werden musste. Die Rechtsmittelfrist sei nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist, weswegen es der Behörde aufgrund der Verspätung verwehrt sei, eine Sachentscheidung zu treffen.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid wurde fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben. In dieser wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 02.04.2021 zu drei verschiedenen Delikten bestraft worden sei, wobei ihm diese Strafverfügung am 17.05.2021 zugestellt worden sei; gegen die Spruchpunkte 1 und 2 dieser Strafverfügung habe er am 31.05.2021 Einspruch erhoben. Entgegen der behördlichen Ausführung habe er die betreffende Strafverfügung gerade nicht am Freitag, dem 14.05.2021, sondern erst am Montag, dem 17.05.2021 persönlich übernommen und habe am 14.05.2021 auch keine Hinterlegung stattgefunden, wie eine von ihm beim Postamt **** veranlasste Sendungs-Rückverfolgung ergeben habe. Hätte die belangte Behörde sorgfältige Erhebungen angestellt, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die betreffende Strafverfügung nicht am 14.05.2021, sondern am 17.05.2021 zugestellt worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle über die vorliegende Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchführen und den bekämpften Bescheid beheben.
Die belangte Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die gegenständliche Beschwerde mit Vorlageschreiben vom 04.08.2021 unter Anschluss ihres Verfahrensaktes zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Nach Einlangen der Beschwerde und des behördlichen Verfahrensaktes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark bei der Österreichischen Post AG Ermittlungen hinsichtlich der tatsächlichen Zustellung der mit 02.04.2021 datierten Strafverfügung der BH Leibnitz durchgeführt. Deren Ergebnis, dass nämlich die erstmalige und rechtsgültige Zustellung dieser Strafverfügung an den Beschwerdeführer nicht am Freitag, dem 14.05.2021, sondern erst am Montag, dem 17.05.2021, stattgefunden hat, wurde beiden Parteien mit Schreiben vom 20.08.2021 zur Kenntnis gebracht.
Die belangte Behörde hat sich dazu mit Stellungnahme vom 26.08.2021 geäußert und vorgebracht, dass ungeachtet dieses Umstandes dennoch von einer verspäteten Einbringung des Einspruches auszugehen sei, da der Einspruch am 31.05.2021 um 22:25 Uhr bei der Postfiliale in einem Postfach, welches rund um die Uhr zugänglich sei, aufgegeben worden sei. Nach Rücksprache mit der Post sei hier von einem Eingang am 01.06.2021 auszugehen, an diesem Tag sei auch die Weiterleitung erfolgt und sei der Einspruch schließlich am 02.06.2021 bei der BH Leibnitz eingelangt, weswegen er als verspätet zu betrachten sei.
Zufolge dieses Vorbringens wurden von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes erneut Ermittlungen bei der Österr. Post AG durchgeführt, wobei diese in ihren an das Landesverwaltungsgericht erstatteten Stellungnahmen vom 10.11.2021, vom 18.11.2021 und vom 19.11.2021 mitgeteilt hat, dass der gegenständliche Einspruch am 31.05.2021 um 22:25 Uhr, also nach der Schlusszeit der Filiale, welche montags bis freitags um 16:45 Uhr ist, in die Versandbox eingeworfen worden, und am darauffolgenden Tag, also am 01.06.2021 um ca. 08:00 Uhr eine erstmalige Bearbeitung dieses Schriftstückes durch die Post erfolgt ist.
Diese Ermittlungsergebnisse wurden dem Beschwerdeführer mit gerichtlicher Note vom 29.11.2021 zur Kenntnis gebracht und wurde ihm mitgeteilt, dass auf Basis dieses Sachverhalts im Lichte der ständigen Judikatur des VwGH davon auszugehen ist, dass der zugrundeliegende Einspruch als verspätet zu betrachten ist. Es wurde ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche eingeräumt und auch die Frage gestellt, ob der Verhandlungsantrag aufrecht bleibt oder zurückgezogen wird - ausdrücklich wurde angekündigt, dass im Falle der Nichtrückmeldung des Beschwerdeführers binnen einer Woche die Erlassung der gerichtlichen Entscheidung unter Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung beabsichtigt ist. Diese gerichtliche Note wurde laut RsB-Rückschein am 01.12.2021 übernommen und ist eine Äußerung bis dato hg. nicht eingegangen.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren konnte folglich gemäß § 44 Abs 3 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da in der Beschwerde mit dem Vorbringen, dass der Zurückweisungsbescheid aufgrund der fälschlichen Zugrundelegung einer verspäteten Einbringung des Einspruchs zu Unrecht erlassen worden sei, ausschließlich eine unrichtige rechtliche Beurteilung in einer verfahrensrechtlichen Frage aufgeworfen wurde. Es war bei einem ausschließlich den bisherigen Verfahrenslauf betreffenden Sachverhalt eine rechtliche Beurteilung zu treffen, die keiner mündlichen Erörterung bedurfte, und wurde dem Beschwerdeführer dies im Rahmen des Parteiengehörs so zur Kenntnis gebracht und ausdrücklich mitgeteilt, dass im Falle seiner Nichtäußerung eine Entscheidung anhand der Aktenlage und unter Absehen von einer mündlichen Verhandlung erfolgen wird; die belangte Behörde hat dazu iS des § 44 Abs 3 letzter Satz VwGVG ihre ausdrückliche Zustimmung erklärt.
Es wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Auf Basis einer Anzeige der Landespolizeidirektion Steiermark vom 01.04.2021, GZ: PAD/21/00582404/001/VStV, hat die BH Leibnitz in einer mit 02.04.2021 datierten Strafverfügung, GZ:BHLB/6102210009146/2021, Mag. Dr. A B insgesamt drei am 31.03.2021 um 20:30 Uhr in L, Wstraße, begangene Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt, wobei zwei davon, nämlich die 1. und 2. Übertretung, das COVID-19-Maßnahmengesetz iVm der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und die 3. Übertretung das Kraftfahrgesetz (KFG) betrafen. Es wurden Geldstrafen von € 120,00 für die 1. Übertretung, von € 150,00 für die 2. Übertretung sowie von € 80,00 für die 3. Übertretung und entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen für den Uneinbringlichkeitsfall verhängt.
Diese Strafverfügung wurde von der BH Leibnitz der Post AG zur Zustellung übergeben und hat die zuständige Zustellerin, Frau C D, am Freitag, dem 14.05.2021, den ersten Versuch einer Zustellung beim Beschuldigten Dr. A B unternommen. Aufgrund seiner Abwesenheit konnte eine persönliche Zustellung nicht stattfinden und aufgrund von technischen Problemen bei der Post AG (es konnten keine Hinterlegungsanzeigen ausgedruckt werden) konnte an diesem Tag auch keine Hinterlegung dieses Schriftstückes erfolgen. Am Montag, dem 17.05.2021, hat die Zustellerin Frau C D die Strafverfügung schließlich zugestellt.
Einen mit 31.05.2021 datierten Einspruch gegen Spruchpunkt 1 und 2 dieser Strafverfügung hat Mag. Dr. A B am 31.05.2021 um 22:25 Uhr in der Postfiliale **** in eine in der Selbstaufgabezone (SB-Zone) der Postfiliale aufgestellte Versandbox, welche von 00:00 bis 24:00 Uhr zugänglich ist, eingeworfen. Die Annahmezeiten dieser Filiale enden laut einem vor Ort angebrachten Aushang von Montag bis Freitag um 16:45 Uhr, alle Postsendungen, die bis zu dieser Zeit aufgegeben werden, werden noch taggleich bearbeitet und zur Verteilung weitergeleitet; alle nach diesem Zeitpunkt aufgegeben Postsendungen werden erst am nächsten Kalendertag erstmalig zur Bearbeitung übernommen.
Aufgrund der Post-Aufgabe dieses Einspruchs mittels Entwurfes in eine in der SB-Zone befindliche Versandbox am Montag, dem 31.05.2021 um 22:25 Uhr, erfolgte eine erstmalige Bearbeitung dieses Schriftstücks durch die Post, also eine erste Inbehandlungnahme, am Dienstag, dem 01.06.2021, um ca. 08:00 Uhr. Um ca. 17:00 Uhr desselben Tages erfolgte die Weiterleitung und wurde dieser Einspruch am 02.06.2021 tatsächlich an die belangte Behörde zugestellt.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und den umfangreichen durchgeführten Ermittlungen im Sinne der bei der Post AG, bei der belangten Behörde und beim Beschwerdeführer eingeholten Stellungnahmen. In einem ersten Schritt waren dabei die Umstände hinsichtlich der tatsächlichen Zustellung der Strafverfügung zu erheben, wobei sich diesbezüglich das Beschwerdevorbringen als zutreffend herausgestellt hat, dass nämlich - entgegen dem Eindruck, den man aus dem ausgedruckten Zustellnachweis gewinnen konnte - tatsächlich eine Zustellung an dem Beschuldigten nicht am Freitag, dem 14.05.2021, sondern erst am darauffolgenden Montag, dem 17.05.2021 stattgefunden hat. Die hierbei vorliegenden Umstände sind als durchaus ungewöhnlich zu bezeichnen, stehen aber nach ausdrücklicher Darlegung durch die zuständige Zustellerin Frau C D zweifelsfrei fest: Diese hat nachvollziehbar mehrfach bekräftigt, dass sie eigentlich eine Zustellung am 14.05.2021 beabsichtigt hat, diese Zustellung an diesem Tag allerdings mangels Anwesenheit des Empfängers unterblieben ist; auch eine sonst übliche Hinterlegung des Schriftstücks konnte ausnahmsweise aufgrund technischer Probleme beim Ausdruck der Hinterlegungsanzeigen nicht erfolgen, sodass sie am nächsten Werktag, also am Montag, dem 17.05.2021 einen erneuten Zustellversuch unternommen hat, welcher schließlich erfolgreich war. Es ist in Würdigung dieser Umstände daher zweifelsfrei von einer tatsächlichen rechtsgültigen Zustellung der Strafverfügung nicht am 14.05.2021, sondern erst am 17.05.2021 auszugehen.
In einem zweiten Schritt waren dann in Berücksichtigung des behördlichen Vorbringens zur Rechtzeitigkeit der Einbringung des Einspruchs Ermittlungen anzustellen, wobei hier zweifelsfrei feststeht und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde, dass die tatsächliche Postaufgabe seines Einspruchs nach der Schlusszeit der Filiale, nämlich am 31.05.2021 um 22:25 Uhr in der SB-Zone stattgefunden hat. Dieser Umstand, der sich übereinstimmend aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus den Ausführungen der Post ergibt, war schließlich einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen, weswegen auf Basis dieses eindeutig feststehenden Sachverhalts eine weitergehende Beweiswürdigung unterbleiben konnte.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG grundsätzlich vorgegebenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/12/0026 ua.). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde einen Einspruch gegen eine Strafverfügung bescheidmäßig als verspätet zurückgewiesen und ist die Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts daher auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Einspruchs als verspätet beschränkt.
Die belangte Behörde hat mit dem hier bekämpften Zurückweisungsbescheid vom 23.06.2021 den mit 31.05.2021 datierten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 02.04.2021 (und zwar zur Gänze und nicht nur hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2) als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung führte sie aus, dass ausgehend von einer Zustellung am 14.05.2021 die zweiwöchige Einspruchsfrist am 28.05.2021 geendet habe, weswegen der am 31.05.2021 zur Post gegebene Einspruch als verspätet eingebracht zu betrachten sei.
Die hier maßgebliche Bestimmung des § 49 Abs. 1 VStG lautet wie folgt:
„49
(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.“
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die diesem Verfahren zugrundeliegende, mit 02.04.2021 datierte Strafverfügung dem Beschuldigten tatsächlich am Montag, dem 17.05.2021, und nicht, wie von der Behörde fälschlicherweise angenommen, am Freitag, dem 14.05.2021, zugestellt worden.
Davon ausgehend ist also in weiterer Folge ein Beginn der zweiwöchigen Einspruchsfrist erst am Montag, dem 17.05.2021 anzusetzen und endet diese Frist zwei Wochen später, nämlich wieder mit Ablauf des Montags, also des 31.05.2021.
An diesem Tag hat zur Wahrung der Rechtzeitigkeit grundsätzlich das Rechtsmittel bei der belangten Behörde einzulangen. Im Sinne des in § 33 Abs. 3 AVG verankerten Postlaufprivilegs sind jedoch die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst wie der Post AG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser in prozessuale Fristen nicht einzurechnen. Das bedeutet, dass bei Inanspruchnahme der Post die Frist immer dann gewahrt ist, wenn das Schriftstück am letzten Tag der Frist der Post zur Beförderung übergeben wird. Dabei ist nach der Lehre und der ständigen Judikatur diese Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn das Schriftstück am letzten Tag der Frist vor der letzten am Briefkasten vermerkten Aushebezeit eingeworfen wurde. Für den Beginn des Postlaufes ist nämlich grundsätzlich maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird (vgl. ua VwGH 25.03.1994; 92/17/0298)
Diese Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof nach der in den letzten Jahren verstärkt üblichen Aufstellung von Selbstaufgabe-Automaten bzw. Versandboxen in eigens eingerichteten Selbstbedienungszonen der Post AG, welche rund um die Uhr zugänglich sind, auf diese Fälle übertragen: So hat er beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 23.10.2017 zu Ro 2017/17/0014 ausdrücklich festgehalten, dass für den Beginn des Postlaufs maßgeblich ist, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird (Verweis auf VwGH vom 25.03.1994, 92/17/0298)
Er führt in diesem Erk vom 23.10.2017 weiter aus:
„Wer am letzten Tag einer Frist die befristete Eingabe im Wege der Post aufgeben will, muss dabei das Schriftstück entweder selbst beim Postamt innerhalb der Amtsstunden aufgeben oder es zumindest rechtzeitig vor der planmäßigen Aushebung desselben Tages in den Postkasten einwerfen, sodass durch die Aushebung das Schriftstück in postalische Behandlung genommen wird.
….
Wird die Sendung noch vor Ende des Tages, aber nach der letzten Aushebung in den Briefkasten eingeworfen, so wird die Übergabe an die Post nicht an diesem Tag bewirkt, und zwar auch dann nicht, wenn das Poststück etwa mit einer Freistempelung mit diesem Datum versehen ist, weil durch diesen ein Zeichen der Gebührenentrichtung darstellenden Vorgang der Postlauf nicht in Gang gesetzt wird.
Der Einwurf einer Sendung in eine einem Briefkasten insofern gleichzuhaltende Postbox löst den Postenlauf am selben Tag ebenfalls nur dann aus, wenn auf der Postbox der Vermerk angebracht ist, dass diese noch am selben Tag ausgehoben werde. Wird die Sendung noch vor Ende des Tages, aber nach der letzten Aushebung in die Postbox eingeworfen, so wird die Übergabe an die Post nicht an diesem Tag bewirkt.
…
Die Postbox ist aufgrund der auf ihr bekannt gegebenen Schlusszeiten insofern einem Briefkasten gleichzuhalten.“
Für den gegenständlichen Fall ist aus dieser eindeutigen und unmissverständlichen Judikatur des VwGH, die er auch in weiteren Judikaten bestätigt hat (ua VwGH 23.10.2017, Ro 2017/17/0008 bis 0013; VwGH 21.11.2017, Ra 2017/11/0237) abzuleiten, dass die Aufgabe des Einspruchs in der SB-Zone nur dann fristenwahrend (gewesen) wäre, hätte sie vor der angegebenen Schlusszeit stattgefunden.
Nachdem die Schlusszeit dieser Postfiliale für alle Wochentage mit 16:45 Uhr angegeben ist, hätte die Post-Aufgabe des Einspruches zur Wahrung der Rechtzeitigkeit am 31.05.2021, also am letzten Tag der Frist, bis zu diesem Zeitpunkt erfolgen müssen.
Der Beschwerdeführer hat jedoch seinen Einspruch, wie er selbst nicht bestritten hat, erst um 22:25 Uhr, also rund 6 Stunden nach der Schlusszeit, in die Postaufgabe-Box eingeworfen. Die erste Inbehandlungnahme dieses Schriftstücks durch die Post erfolgte erst am nächsten Tag, also am 01.06.2021, um ca. 08:00 Uhr, sodass erst zu diesem Zeitpunkt von einer Übergabe an die Post zur Weiterbeförderung im Sinne des § 33 Abs. 3 AVG auszugehen ist. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die zweiwöchige Einspruchsfrist bereits abgelaufen.
Die am 31.05.2021 um 22:25 Uhr erfolgte Postaufgabe ist daher nicht mehr als fristenwahrend anzusehen.
Aus diesem Grund war der Zurückweisungsbescheid als zu Recht erlassen zu qualifizieren. Dabei konnte der Umstand, dass die in der Begründung von der belangten Behörde getätigte Ausführung, wonach die Verspätung sich aufgrund der am 14.05.2021 erfolgten Zustellung der Strafverfügung, und nicht aufgrund der erst am 31.05.2021 um 22:25 Uhr erfolgten Postaufgabe des Einspruchs durch den Beschwerdeführer ergebe, nichts zugunsten des Beschwerdeführers bewirken, da das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis die behördliche Entscheidung, also den Ausspruch der Zurückweisung aufgrund der Verspätung, in der Gesamtheit zu überprüfen hatte.
Es war jedoch zu bemerken, dass der Einspruch von Mag. Dr. A B lediglich gegen Spruchpunkt 1 und 2 der Strafverfügung vom 02.04.2021, und nicht gegen die gesamte Strafverfügung gerichtet war.
Sein mit 31.05.2021 datierter Einspruch ist im Sinne der obigen Ausführungen als verspätet eingebracht zu betrachten, weswegen der Zurückweisungsbescheid von der belangten Behörde rechtmäßig erlassen wurde und der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg versagt sein musste.
Es war spruchgemäß zu entscheiden und lediglich der Spruch in Bezugnahme auf den tatsächlichen Umfang des Einspruches, also hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte, zu korrigieren.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Einspruch Strafverfügung, Postlauf, SB-Zone, Postaufgabe-Box, BriefkastenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.35.2355.2021Zuletzt aktualisiert am
15.03.2022