Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.12.2021Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litbRechtssatz
Für die Frage des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 13 Abs 1 Z 1 lit b iVm Z 2 GewO 1994 ist es nicht relevant, ob bezüglich einer Verurteilung aus dem Strafregister nach § 6 TilgG 1972 lediglich beschränkt Auskunft erteilt werden darf. Gewerberechtlich kann ausschließlich die Tilgung einer gerichtlichen Strafe einen Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs 1 Z 1 GewO 1994 hintanhalten.
Schlagworte
Gewerbeanmeldung, Ausschlussgrund, strafgerichtliche Verurteilung, Strafe, Tilgung, beschränkte Auskunft, getilgte Strafe, Strafregisterauszug, Untersagung der GewerbeausübungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.41.25.3250.2021Zuletzt aktualisiert am
15.03.2022