Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.12.2021Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs3Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat seinen Einspruch gegen die Strafverfügung in der Selbstaufgabe-Zone der Post, die rund um die Uhr geöffnet hat, um 22:25 Uhr in die Postaufgabe-Box geworfen. Als Schlusszeit dieser Postfiliale war für alle Wochentage 16:45 Uhr angegeben. Die Postbox ist aufgrund der auf ihr bekannt gegebenen Schlusszeiten einem Briefkasten gleichzuhalten und wird das Postlaufprivileg gemäß § 33 Abs 3 AVG nur dann ausgelöst, wenn auf der Postbox der Vermerk angebracht ist, dass diese nach dem Einwurf noch am selben Tag ausgehoben wird.
Schlagworte
Einspruch Strafverfügung, Postlauf, SB-Zone, Postaufgabe-Box, BriefkastenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.35.2355.2021Zuletzt aktualisiert am
15.03.2022