Entscheidungsdatum
28.01.2022Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
EpidemieG 1950Text
A)
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerden 1.) des Herrn A B und 2.) der Frau C B, beide wohnhaft in E, Pweg, vertreten durch die F Rechtsanwälte GmbH, G, Hgasse, gegen den Spruch I des Bescheides des Gemeinderates der Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz vom 14.09.2020, GZ: 103/63260-2019-2,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020 (im Folgenden VwGVG), wird den Beschwerden vom 13.10.2020 insofern Folge gegeben, als der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz vom 17.12.2019, GZ: 103/63260/2019-1, insofern geändert wird, als der Berufung des Herrn A B und der Frau C B vom 24.12.2019 und 31.12.2019 gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz vom 17.12.2019, GZ: 103/63260/2019-1, auf Rechtsgrundlage § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018 (im Folgenden AVG), insoweit Folge gegeben wird, als die zu beseitigende, in der Begründung dieses Erkenntnisses näher umschriebene Geländeveränderung in der Form des Rückbaus auf das Ursprungsgelände anhand der Vermessungsdaten vor Baubeginn und in Ermangelung solcher bzw. ausreichender Vermessungspunkte subsidiär unter Heranziehung der bezughabenden Daten des WebGIS Stmk. laut Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen DI H I, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, vom 07.01.2021, GZ: ABT15-294210/2020-5, vorzunehmen ist
und die zu beseitigenden „Entwässerungsarbeiten“ die baulichen Anlagen für die Erfassung und kontrollierte Ableitung von Niederschlagswässern (Schächte, Rohrleitungen, Sickerschächte) vor dem Hallengebäude betreffen
und für die Beseitigung sämtlicher baulicher Maßnahmen/Anlagen, die im Spruch I des bekämpften Bescheides angeführt sind und die mit gegenständlichem Erkenntnis präzisiert wurden, eine Frist von 5 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses eingeräumt wird.
B)
Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerden 1.) des Herrn A B, 2.) der Frau C B und 3.) des Herrn Ing. D B, alle vertreten durch die F Rechtsanwälte GmbH, G, Hgasse, gegen Spruch II des Bescheides des Gemeinderates der Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz vom 14.09.2020, GZ: 103/63260-2019-2, den
B E S C H L U S S
gefasst:
II. Gemäß § 31 iVm § 28 Abs 1 2. Fall VwGVG wird das die Bekämpfung der Untersagung der Benützung der baulichen Anlagen betreffende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aus Anlass der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruch II des Bescheides des Gemeinderates der Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz vom 14.09.2020, GZ: 103/63260-2019-2, eingestellt.
III. Gegen dieses Erkenntnis (A) und diesen Beschluss (B) ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 2/2021 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Aufgrund der mit Eingabe vom 24.11.2020 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegten Beschwerden 1.) des Herrn A B, 2.) der Frau C B und 3.) des Herrn Ing. D B sowie der diesen angeschlossenen Verwaltungsverfahrensakten ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz vom 13.12.2018, GZ: 103/63260-2018, wurde im Spruch I aufgrund des Ansuchens des Herrn Ing. D B, E, Pweg, vom 01.10.2018 gemäß den §§ 19 und 29 des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk BauG) LGBl. Nr. 59/1995 in der jeweils geltenden Fassung iVm der Verordnung des Gemeinderates der ehemaligen Gemeinde Höf-Präbach vom 22.07.2004, mit der der Flächenwidmungsplan 4.0 der Gemeinde Höf-Präbach beschlossen wurde und welche mit 10.12.2004 in Rechtswirksamkeit erwachsen ist, dem § 30 Abs 1 Z 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes (Stmk ROG), LGBl. Nr. 127/1974 idgF, die Baubewilligung für die Baumaßnahmen
? „die Errichtung eines dreigeschoßigen Hallengebäudes mit
- Garagenfläche für landwirtschaftliche und kraftstoffbetriebene Geräte sowie Nutzfahrzeuge im Untergeschoß
- eine Lagerfläche für Kraftfahrzeuge aller Art im Erdgeschoß
- einem Aufenthaltsbereich im Obergeschoß
? die Errichtung von befestigten Verkehrsflächen und drei PKW-Stellplätzen
? samt Geländeveränderungen auf den GSt Nr. **** und ****, EZ ****, KG ****, Adresse E, Pweg“ nach vorliegenden Einreichunterlagen, verfasst von J GmbH, Kstraße, S, unter Vorschreibung von 13 Auflagen, rechtskräftig erteilt.
Aufgrund einer am 02.12.2019 bei der Baubehörde eingelangten Anzeige in Bezug auf die konsenswidrige Hallenerrichtung wurde behördlicherseits am 06.12.2019 im Beisein des bautechnischen Sachverständigen BM Ing. K L MSc. eine baubehördliche Überprüfung vor Ort vorgenommen, über welche der bautechnische Sachverständige am 09.12.2019 der Behörde einen Befund bzw. eine fachliche Stellungnahme über die Rechtmäßigkeit der auf GSt Nr. ****, EZ ****, KG ****, vorgefundenen bzw. errichteten Baumaßnahmen übermittelte.
Eigentümer dieses Grundstückes sind je zur Hälfte Herr A B und Frau C B, E, Pweg und sollte Herr Ing. D B, G, Agasse, die baulichen Anlagen des gegenständlichen Bauvorhabens auch tatsächlich nutzen.
Auf Grundlage dieser Ermittlungsergebnisse erließ der Bürgermeister der Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz den Bescheid vom 17.12.2019, GZ: 103/63260-2019-1, und erteilte im Spruch I gegenüber den Liegenschaftseigentümern auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 3 Stmk BauG, LGBl. Nr. 95/1995 idgF, den Auftrag, die auf dem GSt Nr. ****, EZ ****, KG **** vorgenommenen baulichen Maßnahmen und zwar
- das bereits errichtete Untergeschoß eines geplanten dreigeschoßigen Hallengebäudes mit Garagenfläche für landwirtschaftliche und kraftstoffbetriebene Geräte sowie Nutzfahrzeuge mit den Ausmaßen von 26x20x13,86m mit teilweiser Dämmung und Hinterfüllung der Arbeitsräume,
- Betonarbeiten für die Fundamentierung des Erdgeschoßes eines geplanten dreigeschoßigen Hallengebäudes (Anschlussbewährung für Stahlbetonstützen in einem Abstand von ca. 4,60m zum Untergeschoß),
- Zufahrt und bereits errichtete Vorplatzfläche östlich des Untergeschoßes mit einer ungebundenen Tragschicht in einer Breite von 9m,
- Geländeveränderungen mit Entwässerungsarbeiten
binnen einer Frist von 4 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen und erging im Spruch II des näher bezeichneten Bescheides gleichzeitig gemäß § 38 Abs 7 Z 1 Stmk BauG, LGBl. Nr. 59/1995 idgF an die Liegenschaftseigentümer und Herrn Ing. D B der Auftrag, die vorschriftswidrige Nutzung auf dem näher beschriebenen Grundstück bereits vorgenommenen baulichen Maßnahmen und zwar des bereits errichteten Untergeschoßes (eines geplanten dreigeschoßigen Hallengebäudes) mit Garagenflächen für landwirtschaftliche und kraftstoffbetriebene Geräte sowie Nutzfahrzeuge mit den Ausmaßen von ca. 26,20x13,86m ab sofort zu unterlassen.
Bescheidbegründend stützte sich die Baubehörde I. Instanz dabei auf die vor Ort festgestellten Baumaßnahmen und die fachliche Stellungnahme bzw. den Befund des beigezogenen Sachverständigen, woraus sich die Unrechtmäßigkeit der vorgefundenen Baumaßnahmen ergeben würde. Ausgeführt seien Geländeveränderungen mit Entwässerungsarbeiten, Herstellen der Zufahrt und des Vorplatzes OG mit ungebundenen Tragschichten, Baumeisterarbeiten für das Untergeschoß mit teilweiser Dämmung und Hinterfüllung der Arbeitsräume und Baumeisterarbeiten für die Fundamentierung des Erdgeschoßes. Anlässlich der Überprüfung hätten insbesondere nachstehende Abweichungen festgestellt werden können:
„Lageveränderung: Grundlage Naturmaß und Vermessung Petermann. Die östliche Gebäudefront des Untergeschoßes sei zum GSt Nr. **** in einem Abstand von ca. 49,54m errichtet worden, genehmigt seien 30,85m (11,85m + 19,00m). Die südliche Gebäudefront des Untergeschoßes sei zum GSt Nr. **** in einem Abstand von 6,58m bis 7,32m errichtet worden, genehmigt seien 5,495m (5,375m + 12cm). Die Lageverschiebung Richtung Osten betrage ca. 18,65m, Richtung Norden ca. 1,08m bis 1,82m.
Größe des Baukörpers: Grundlage Naturmaß und Vermessung Petermann. Die Breiten des OG würden 13,82m bzw. 13,86m betragen, die Längen 26,19m bzw. 26,20m, wobei genehmigt 13,30m bzw. 26,20m gewesen seien. Das Untergeschoß sei gegenüber dem Baubescheid um ca. 52cm breiter errichtet.“
Der im Einreichplan dargestellte Raum für die LWP und der Technikraum seien bisher nicht errichtet. Die im nordöstlichen Gebäudeabschnitt des UG sei eine Treppe errichtet worden, welche im Einreichplan nicht dargestellt sei. Auf Erdgeschoßniveau seien Betonarbeiten für die Fundamentierung EG ausgeführt worden; es seien Anschlussbewährungen für Stahlbetonstützen in einem Abstand von 4,60m zum UG hergestellt worden und sollten laut Einreichplan Stützen in einem Abstand von 5,60m errichtet werden. Die Vorplatzfläche östlich des OG sei derzeit mit einer ungebundenen Tragschicht in einer Breite von ca. 9m ausgeführt, genehmigt sei eine Asphaltfläche in einer Breite von 7m, sodass die baulichen Anlagen keinesfalls der Baubewilligung entsprechen würden. Es handle sich nicht um eine bloß geringfügige Verschiebung des Bauwerkes und sei eine neuerliche Bewilligung für das abweichende Bauwerk nicht eingeholt worden, sodass es konsenslos errichtet worden sei, weshalb den Grundstückseigentümern der Beseitigungsauftrag zu erteilen gewesen sei. Ein Benützungsverbot könne auch gegenüber dem tatsächlichen Nutzer erlassen werden und sei dieses zu erteilen gewesen, zumal die bauliche Anlage ohne Vorliegen einer Fertigstellungsanzeige benützt werde.
Mit E-Mail vom 24.12.2019 erhoben Herr A B, Frau C B sowie Herr Ing. D B Berufung gegen den baubehördlichen Bescheid, im Wesentlichen mit der Begründung, der mangelnden Konkretheit des Spruches, des Nichtanwendens „des gelindesten Mittels“, der möglichen künftigen Widmung des Grundstücks als Bauland und unter Bezugnahme auf den Umwidmungsantrag vom Winter 2018 bis zu dessen Erledigung das Beseitigungsverfahren auszusetzen sei sowie auf die für die Nachbarn verbesserte Situation in Bezug auf Grenzabstände und Wahrnehmbarkeit des Bauwerkes, gestützt.
Mit Schriftsatz vom 31.12.2019 wurde innerhalb offener Berufungsfrist durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Berufungswerber eine weitere Berufung eingebracht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt, wobei sich die Berufung der Liegenschaftseigentümer gegen Spruch I und II des erstinstanzlichen Bescheides richtete und jene des Drittberufungswerbers ausschließlich gegen Spruch II der erstbehördlichen Erledigung. Die baulichen Anlagen und Geländeveränderungen würden lediglich geringfügig vom Konsens abweichen. Es habe daher kein Beseitigungsauftrag zu ergehen. Jedenfalls sei eine Frist von 9 Monaten als Paritionsfrist nach § 59 Abs 2 AVG für die Beseitigung angemessen. Die bauliche Anlage werde gar nicht genützt und wenn sie genützt werde, sei die Benützung nicht sofort, sondern erst innerhalb eines Monats unterlassbar.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz vom 16.09.2020 wurden im Spruch I die Berufungen der Liegenschaftseigentümer vom 24.12.2019 und 31.12.2019 auf Rechtsgrundlage § 66 Abs 4 AVG als unbegründet abgewiesen und wurde der erstinstanzliche Bescheid diesbezüglich bestätigt. Im Spruch II erfolgte die Abweisung der Berufungen der Liegenschaftseigentümer sowie des Herrn Ing. D B gegen Spruch II, da diese unbegründet seien, ebenfalls auf Rechtsgrundlage § 66 Abs 4 AVG. Es sei klar ersichtlich, welche Baumaßnahmen konkret zu beseitigen seien. Die baulichen Maßnahmen seien hinsichtlich Größe, Form und Lage eindeutig umschrieben, sodass für die Eigentümer zweifelsfrei erkennbar sei, welche Verpflichtung ihnen auferlegt sei. Die Größe, Lage und Form der Baumaßnahmen ergebe sich nachvollziehbar und hinreichend konkret aus der Vermessung der M GmbH vom 13.08.2019, GZ: ****, sowie der Befundaufnahme des bautechnischen Sachverständigen. Von Sachverständigenseite seien Länge und Breite des errichteten Bauwerks sowie die Lageveränderung mit konkreten Bemaßungen beschrieben und zusätzlich mit Lichtbildern dargestellt worden. Aufgrund der massiven Lageveränderung (insbesondere die Lageveränderung von 18,65m in Richtung Osten) sei das gesamte Bauwerk konsenslos. Das gesamte Bauwerk sei zu beseitigen und könne daher nicht unklar sein, auf welche (einzelne) Baumaßnahmen sich der Beseitigungsauftrag konkret beziehe. Bei Anordnung eines Beseitigungsauftrages sei eine Verhältnismäßigkeitsprüfung oder Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen mangels Gesetzesgrundlage nicht vorzunehmen. Ebenso sei die Frage einer möglichen nachträglichen Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens und eine mögliche Sanierung des konsenslosen Zustandes durch geeignete Varianten, wie landwirtschaftliche Umwidmung des Gebäudes etc., nicht zu prüfen. Der Beseitigungsauftrag sei für das gesamte errichtete Bauwerk erteilt worden, da es sich bei dem errichteten Bauwerk (Untergeschoß, Fundamentierung des Erdgeschoßes und Vorplatzfläche östlich des Untergeschoßes) aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes und der technischen Ausgestaltung um eine untrennbare bauliche Einheit handle. Darüber hinaus sei es schon aufgrund der Lageveränderung nur möglich, den Beseitigungsauftrag auf das gesamte Bauwerk zu beziehen. Auch könne ein eingebrachtes noch nicht erledigtes Umwidmungs- oder Bauansuchen die Erlassung eines Beseitigungsauftrages nicht hindern und kommen dem Bemühen um Erlangung einer Umwidmung mit danach zu stellenden nachträglichen Bauansuchen entscheidungswesentliche Bedeutung nicht zu. Die Anwendung eines Umwidmungs- oder Baubewilligungsverfahrens könne keinen sachlichen Grund für das Zuwarten mit der Erteilung eines Beseitigungsauftrages darstellen. Auch seien die persönlichen Motive für die Lageveränderung in Folge Verbesserung für die angrenzenden Nachbarn kein gesetzlicher Grund vom Beseitigungsauftrag Abstand zu nehmen. Das Bauwerk sei nicht bloß geringfügig geändert worden. Laut bautechnischen Sachverständigen betrage die Lageveränderung des Untergeschoßes in Richtung Osten ca. 18,65m, weshalb das verwirklichte Projekt erheblich von der erteilten Baubewilligung abweiche, was auch in Einklang mit der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur stehe und wäre auch eine geringfügige Abweichung allenfalls für die Erteilung der Benützungsbewilligung von Belang, nicht jedoch für die Erlassung eines Beseitigungsauftrages. Die Frist für die Erfüllung des Beseitigungsauftrages sei dann angemessen, wenn die erforderlichen Arbeiten innerhalb dieser Frist technisch durchgeführt werden könnten. Es sei nicht ersichtlich, warum die Erfüllung des Beseitigungsauftrages innerhalb der festgesetzten Frist nicht möglich sein sollte und habe die Frist auch kürzer bemessen werden können, als beispielsweise bei einem allfälligen aufgetragenen Teilabbruch. Der Beseitigungsauftrag sei zurecht erlassen worden und gelte dies auch für das erstinstanzliche Benützungsverbot, zumal im Zeitpunkt der Bauüberprüfungen Gegenstände gelagert gewesen seien.
Gegen diesen Berufungsbescheid erhoben Herr A B, Frau C B und Herr Ing. D B rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, wobei die beschwerdeführenden Liegenschaftseigentümer gegen Spruch I und II des Berufungsbescheides und Herr Ing. D B lediglich gegen Spruch II des Rechtsmittelbescheides Beschwerde erhoben. Begehrt wurde den Beschwerden Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dergestalt zu ändern, dass die Frist im Spruch I für die Beseitigung auf 9 Monate und jene im Spruch II für die Unterlassung der Benützung auf 4 Monate ab Erkenntniszustellung bestimmt werde.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Leistungsfrist nicht angemessen sei. Unter Hinweis auf höchstgerichtliche Judikatur zur Fristen wurde festgehalten, dass die im Beseitigungsauftrag angeführte Leistungsfrist von 4 Monaten nicht angemessen sei, zumal dies nur dann der Fall sei, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden könnten, es jedoch notorisch sei, dass nicht nur aufgrund von Covid-19 momentan und aller Voraussicht nach, auch in ferner Zukunft innerhalb von 4 Monaten keine Professionisten für die Beseitigung der gegenständlichen baulichen Anlage zur Stelle zu bringen sein würden, geschweige denn dazu die Beseitigung durchzuführen. Auch diese objektiv zu erkennenden Schwierigkeiten in der Befolgung des erteilten Auftrages seien von Einfluss auf die gemäß § 59 Abs 2 AVG zu setzende Leistungsfrist und die erforderlichen Arbeiten seien daher innerhalb der Leistungsfrist von 4 Monaten jedenfalls nicht durchführbar und die Frist daher nicht angemessen. Auch habe die belangte Behörde es unterlassen konkrete Erkundungen über eine etwaige Dauer der Beseitigungsarbeiten durchzuführen und begründe auch der damit einhergehende Verfahrensmangel die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides. Auch die Frist für das Benützungsverbot sei unangemessen und belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit und habe die Behörde es auch verabsäumt ihre Entscheidung zu begründen, zumal erst eine solche es dem LVwG überhaupt ermögliche zu entscheiden, ob behördliches Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt worden sei. Der Bescheid sei demnach auch mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Im Beschwerdeverfahren wurde der bautechnische Amtssachverständige DI H I, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, beigezogen, insbesondere zur Befundung der Abweichungen gegenüber dem baurechtlichen Konsens und der Beantwortung der Frage, welche Tatsachen fallbezogen aus bautechnisch fachlicher Sicht für bzw. gegen die begehrten Fristverlängerungen sprechen.
Im Verfahrensgegenstand wurde am 15.12.2020 eine Ortsverhandlung im Beisein des bautechnischen Amtssachverständigen, des Beschwerdeführervertreters sowie Vertretern der belangten Behörde durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass das Beschwerdeführervorbringen, welches im Zuge dieser Amtshandlung erstattet wurde und sich auf die Nichtnutzung der Halle bezog, nicht abschließend verifiziert werden konnte, zumal die Garagen selbst an diesem Tag nicht zugänglich waren. Allerdings waren diesbezüglich auch keinerlei Anhaltspunkte einer tatsächlichen Nutzung des errichteten Hallenbaus im Zuge des durchgeführten Ortsaugenscheins ersichtlich.
Von Seiten des bautechnischen Amtssachverständigen wurden im Zuge der Verhandlung Lichtbilder angefertigt und Befundgrundlagen für zu ein erstellendes bautechnisches Gutachten erhoben, insbesondere auch in Bezug auf die konkret vorzunehmende Feststellung der vorgenommenen Geländeveränderungen und Entwässerungsanlagen, welche im bekämpften Bescheid der belangten Behörde ebenfalls angeführt sind.
Über Befragen durch das Gericht wurde von Seiten der Verfahrensparteien auch bekundet, dass auf die Durchführung einer Fortsetzungsverhandlung einvernehmlich verzichtet werde, zumal das bautechnische Gutachten nach Rücksprache mit dem beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen schriftlich erstellt werde und den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht werden wird.
Von Seiten der Vertreter der belangten Behörde wurde abschließend auf die behördlichen Bescheide verwiesen und verwies der Vertreter der Beschwerdeführer auf die verfahrensgegenständlichen Beschwerden.
Mit Schriftsatz vom 17.11.2020 wurde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführer, welche sich auf Spruch II des angefochtenen Gemeinderatsbescheides vom 14.09.2020 bezog, ausdrücklich zurückgezogen, sodass diesbezügliche Ermittlungen auch in fachlicher Hinsicht nicht mehr durchgeführt werden mussten, wovon in der Folge auch der bautechnische Amtssachverständige in Kenntnis gesetzt wurde.
In der Folge wurde eine Ausfertigung der bezughabenden Verhandlungsschrift den Verfahrensparteien sowie den bautechnischen Amtssachverständigen übermittelt.
Auf Basis der am 15.12.2020 im Rahmen einer Verhandlung ermittelten Befundgrundlagen wurden seitens des bautechnischen Amtssachverständigen im Verfahrensgegenstand mit Schreiben vom 07.01.2021 das diesbezügliche erstellte bautechnische Gutachten übermittelt und darin aus bautechnischer Fachsicht diesbezüglich Stellung bezogen, wobei - soweit möglich und erforderlich - auch auf die vorgenannten Geländeveränderungen bzw. „Entwässerungsmaßnahmen“ Bezug genommen wurde.
Hinsichtlich dieses Beweismittels wurden die Verfahrensparteien im Verfahrensgegenstand mit Schreiben vom 12.01.2021 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.
Mit Eingabe vom 26.01.2021 führten die Beschwerdeführer diesbezüglich Nachstehendes aus:
„I.
1. Mit Note des LVwG Stmk vom 12.01.2021 wurde den Bf (unter anderem) das Gutachten des bautechnischen ASV Herrn DI H I, mit der Möglichkeit sich dazu binnen zweier Wochen (sohin bis heute) zu äußern, übermittelt.
2. Die Bf dürfen dem LVwG Stmk höflicherweise bekanntgeben, dass von einer Stellungnahme Abstand genommen wird.
II. Diese diene dem LVwG Stmk zur Berücksichtigung.“
Von Seiten der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme übermittelt.
Auf Grundlage des durchgeführten gerichtlichen Beweisverfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Beschwerdeverfahren weiters Folgendes fest:
Mit Baubewilligungsbescheid vom 13.12.2018, GZ: 103/63260-2018, wurde die Baubewilligung für „die Errichtung eines dreigeschoßigen Hallengebäudes mit Garagenfläche für landwirtschaftliche und kraftstoffbetriebene Geräte sowie Nutzfahrzeuge im Untergeschoß, eine Lagerfläche für Kraftfahrzeuge aller Art im Erdgeschoß, einem Aufenthaltsbereich im Obergeschoß, die Errichtung von befestigten Verkehrsflächen und drei PKW-Stellplätzen samt Geländeveränderungen auf den GSt. Nr. **** und ****, EZ ****, KG ****, Adresse E, Pweg aufgrund von Plan- und Beschreibungsunterlagen“ erteilt.
Bereits anlässlich der baubehördlichen Überprüfung am 06.12.2019 wurde festgestellt, dass dieses baurechtlich bewilligte Bauvorhaben nicht entsprechend dem Baubewilligungsbescheid umgesetzt werden sollte und wurden im schriftlichen Befund des beigezogenen bautechnischen Sachverständigen BM Ing. K L MSc. vom 09.12.2019 die vorgefundenen errichteten baulichen Änderungen gegenüber dem Konsens beschrieben, worauf die Baubehörde den Eigentümern des GSt. Nr. ****, Herrn A B und Frau C B, gegenüber den Beseitigungsauftrag vom 17.12.2019, GZ: 103/63260-2019-1, hinsichtlich der errichtet gewesenen baulichen Anlagen erließ (Spruch I) und im Spruch II dieses Bescheides diesen und Herrn Ing. D B als Nutzer der baulichen Anlagen die Benützung untersagte.
Für die Beseitigung wurde bescheidgemäß eine Frist von 4 Monaten ab Rechtskraft vorgesehen und für die Untersagung der Benützung keine Frist eingeräumt, sondern ausgesprochen, dass die Benützung sofort zu unterlassen sei.
Dagegen erhoben die Liegenschaftseigentümer sowie Herr Ing. D B mit Schriftsatz vom 24.12.2019 sowie mit Schriftsatz vom 31.12.2019 innerhalb der Berufungsfrist Berufung an den Gemeinderat der Marktgemeinde Eggersdorf bei Graz, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Rechtsmittelbescheid vom 14.09.2020, GZ: 103/63260-2019-2, im Spruch I die Berufung der Liegenschaftseigentümer gegen den erstbehördlichen Beseitigungsauftrag als unbegründet abwies und im Spruch II den Berufungen der Liegenschaftseigentümer und des Herrn Ing. D B ebenfalls keine Folge gab.
Gegen diesen Bescheid erhoben 1.) Herr A B, 2.) Frau C B, 3.) Herr Ing. D B mit Schriftsatz vom 13.10.2020 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, welche am 24.11.2020 vorgelegt wurden, wobei die Liegenschaftseigentümer sich gegen Spruch I und II des gemeindebehördlichen Rechtsmittelbescheides wendeten und Herr Ing. D B lediglich den Spruch II dieses Bescheides anfocht.
Am 15.12.2020 wurde eine Ortsverhandlung durchgeführt.
Mit Bescheid vom 13. Dez. 2018 wurde auf dem ggstl. Gst.Nr. **** und Nr. **** die Errichtung eines dreigeschoßigen Hallengebäudes mit Garagenflächen für landwirtschaftliche und kraftstoffbetriebene Geräte sowie Nutzfahrzeuge im Untergeschoß, eine Lagerfläche für Kraftfahrzeuge aller Art im Erdgeschoß, einem Aufenthaltsbereich im Obergeschoß, die Errichtung von befestigten Verkehrsflächen und 3 Pkw-Stellplätzen samt Geländeveränderungen baurechtlich genehmigt.
Mit Stellungnahmen vom 9. Dez. 2019 über die örtliche Besichtigung vom 6. Dez. 2019 stellt BM Ing. K L fest, dass am ggstl. Grundstück Geländeveränderungen und Baumeisterarbeiten für das Untergeschoss (ca. 26,40 x 14,00 m) ausgeführt wurden; der Gebäudeteil wurde in einem Abstand von ca. 35,70 m zur westlich gelegenen Grundstücksgrenze **** ausgeführt; das Untergeschoss wurde gegenüber dem Baubescheid um ca. 70 cm zu breit und um ca. 18 m Richtung Osten verschoben errichtet. Konkretisiert wurden diese Feststellungen mit der Stellungnahme vom 16. Dez. 2019, wobei dazu ein zweiter Ortsaugenschein am 12. Dez. 2019 durchgeführt wurde.
Aus der Stellungnahme: „Wie vor Ort festgestellt, lt. Vermessungsplan M GmbH aufgenommen und lt. Fotodokumentation ersichtlich wurden folgenden Baumaßnahmen ausgeführt:
• Geländeveränderungen mit Entwässerungsarbeiten
• Herstellen der Zufahrt und des Vorplatzes UG mit ungebundenen Tragschichten
• Baumeisterarbeiten für das Untergeschoss mit teilweiser Dämmung und Hinterfüllung der Arbeitsräume
• Baumeisterarbeiten für die Fundamentierung des Erdgeschosses
Bei den Überprüfungen wurden folgende Abweichungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit festgestellt:
Lageveränderung: Grundlage Naturmaß und Vermessung M GmbH
Die östliche Gebäudefront des Untergeschosses wurde zum GST-Nr. **** in einem Abstand von ca. 49,5 m errichtet, genehmigt sind 30,85 m (11,85 + 19,00 m).
Die südliche Gebäudefront des Untergeschosses wurde zum GST-Nr. **** in einem Abstand von 6,58 bis 7,32 m errichtet, genehmigt sind 5,495 m (5,375 m + 12 cm).
Die Lageverschiebung Richtung Osten beträgt ca. 18,65 m, Richtung Norden ca. 1,08 bis 1,82 m.
Größe des Baukörpers UG: Grundlage Naturmaß und Vermessung M GmbH Die Breiten des UGs betragen 13,82 bzw. 13,86 m, die Längen 26, 19 bzw. 26,20 m, genehmigt waren 13,30 auf 26,20 m.
Das Untergeschoss wurde gegenüber dem Baubescheid um ca. 52 cm breiter errichtet. Der im Ein-reichplan dargestellte Raum für die LWP und der Technikraum wurden bisher nicht errichtet. Im nordöstlichen Gebäudeabschnitt des UGs wurde eine Treppe errichtet, welche im Einreichplan nicht dargestellt ist.
Auf Erdgeschossniveau wurden Betonarbeiten für die Fundamentierung EG ausgeführt, es wurden Anschlussbewehrungen für Stahlbetonstützen in einem Abstand von ca. 4,60 m zum UG hergestellt, lt. Einreichplan sollten die Stützen in einem Abstand von 5,60 m errichtet werden.
Die Vorplatzfläche östlich des UGs ist derzeit mit einer ungebundenen Tragschichte in einer Breite von ca. 9 m ausgeführt, genehmigt ist eine Asphaltfläche mit einer Breite von 7 m. …““
Die konsenswidrigen Änderungen gegenüber dem Baubewilligungsbescheid wurden behördlicherseits korrekt angenommen und weicht auch die Lage der Zufahrt vom baubewilligten Projekt ab. Im Zuge des Ortsaugenscheines am 15.12.2020 konnten die vorgenommenen Geländeveränderungen durch den bautechnischen Amtssachverständigen bereichsweise zugeordnet werden und ist hinsichtlich der vorgenommenen Anschüttungen und Abgrabungen auf die vorgenommene Abschätzung des bautechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 07.01.2021 zu verweisen, aus welchem sich auch der grob geschätzte höchste Punkt der Anschüttung über dem Ursprungsgelände ergibt; ebenso die Daten des WebGIS Stmk., welche die Darstellung des Ursprungsgeländes vor dem Zeitpunkt des Baubeginns betreffen (vgl. die Anlage zum bautechnischen Gutachten vom 07.01.2021).
Dem bautechnischen Gutachten vom 07.01.2021 sind die Feststellungen in Bezug auf die Geländeveränderungen zu entnehmen, welche auch dahingehend übernommen werden, wonach südwestseitig des gegenständlichen Gebäudes eine kegelförmige Anschüttung von grob 1 m Höhe vorhanden ist und westlich des Gebäudes nahe der westlichen Grundgrenze eine langgestreckte Anschüttung mit südlich grob 3,5 m Höhe und nördlich grob 2,5 m vorhanden sind und nordwestlich eine kegelförmige Anschüttung von grob 1,5 m, östlich davon eine weitere kegelförmige Anschüttung von grob 1 m Höhe und südlich davon eine langgestreckte Anschüttung von grob 2 m Höhe, nördlich des Gebäudes eine verlaufende Anschüttung zwischen den Fahrwegen von grob 2 m Höhe, südlich des Gebäudes eine gebäudeparallele, langestreckte Anschüttung von grob 4 m Höhe, südöstlich davon eine kegelförmige Anschüttung von grob 1,5 m Höhe, nordöstlich des Fahrweges eine kegelförmige Anschüttung von grob 3 m Höhe und nördlich davon, nahe der nordöstlichen Grundgrenze, eine langgestreckte Anschüttung von grob 3 m Höhe im Geländegefälle vorgefunden wurden, welche im Zuge der durchgeführten Baumaßnahmen vorgenommen wurden.
Festgestellt wurde im Zuge des Ortssaugenscheines im Rahmen der durchgeführten Verhandlung am 15.12.2020 auch, dass diverse Bauprodukte, insbesondere Fertigbetonteile, Schachtringe- und Deckel, für die Ableitung von Drainagewässern bzw. künftig auch für Dachflächenwässer, zwischengelagert wurden und ein Teil der Drainage nahe dem Gebäude offensichtlich bereits fertiggestellt wurde und die Niederschlagswässer der bisher fertigen Geschoßdecke derzeit provisorisch über eine Rinne hangseitig abgeleitet werde und betreffen die „Entwässerungsarbeiten“ die ausgeführten baulichen Anlagen für die Erfassung und kontrollierte Ableitung von Niederschlagswässern (Schächte, Rohrleitungen, Sickerschächte).
Die zu beseitigenden, konsenswidrigen, baulichen Maßnahmen sind aufgrund der jahreszeitlichen Situation, aufgrund des aktuellen Bodenfrostes und der vorzunehmenden Bodenverdichtung und Humusierung innerhalb einer Frist von 5 Monaten fachlich abschließend durchführbar.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die gegenständlichen Feststellungen im Wesentlichen bereits auf die behördlicherseits vorgelegten Verfahrensakten und die darin erliegenden unbedenklichen Urkunden zurückführen lassen und stützt sich das Verwaltungsgericht in Bezug auf die festgestellten Abweichungen gegenüber dem baubewilligten Bestand sowie die die Länge der Fristen bestimmenden Tatsachen im Besonderen auf die schlüssigen fachlichen Ausführungen des beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen Herrn DI H I, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, welche auch als im Einklang mit den Bauvorschriften stehend zu erachten sind.
Im Verfahrensgegenstand hat das Verwaltungsgericht erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 24 VwGVG lautet wie folgt:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1.
der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2.
die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. **** entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
§ 27 VwGVG normiert Folgendes:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
§ 31 VwGVG lautet wie folgt:
„(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
§ 4 Z 13 Stmk BauG:
„Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
…
13. Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage
– durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder
– auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
– nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;
…“
§ 19 Stmk BauG:
„Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a);
2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können;
3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder, Garagen und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;
4. Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von mehr als 400 kW Nennheizleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;
5. Solar- und Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorleistung von insgesamt mehr als 50 kWP (Kilowatt Peak);
6. Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten;
7. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;
8. Projekte gemäß § 22 Abs. 6.“
§ 20 Stmk BauG:
„Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 33, soweit sich aus §§ 19 und 21 nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern;
2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
a) Abstellflächen oder
b) Garagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden
für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg und bis zu einer Gesamtfläche von 250 m² und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;
c) Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von mehr als 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
d) Nebengebäuden;
e) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise);
f) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von mehr als 40 m² handelt;
g) Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m oder Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von mehr als 0,5 m, jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung, jeweils mit den zuvor angeführten Höhen und einer Gesamthöhe von mehr als 2,0 m;
h) Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von über 8 kW bis 400 kW Nennheizleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;
i) sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten;
j) baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;
k) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorleistung von insgesamt nicht mehr als 50 kWP (Kilowatt Peak) und einer Höhe von über 3,50 m;
3. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, sofern die Geländeveränderungen im Freiland Auswirkungen gemäß § 88 im Bauland verursachen könnten;
4. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird, und der für die jeweilige Widmung nach dem Flächenwidmungsplan festgelegte zulässige Planungsbasispegel an der relevanten Grundgrenze eingehalten wird;
5. die Durchführung von größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) bei bestehenden Kleinhäusern;
6. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;
7. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen, Garagen oder außerhalb von nach § 33 Abs. 3 Z 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 als Sondernutzung festgelegten Campingplätzen.“
§ 21 Stmk BauG:
„(1) Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:
1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), Fütterungseinrichtungen bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m², landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 berührt werden;
2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere
a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;
b) Abstellflächen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² und den dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (§ 4 Z 29) bewirken;
c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;
d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen sowie Anlagen zur Sammlung von Meteorwasser (Zisternen);
e) luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche;
f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;
g) Nebengebäude im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²;
h) Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;
i) Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;
j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;
k) Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von nicht mehr als 0,5 m über dem angrenzenden natürlichen Gelände einschließlich der damit im unmittelbar angrenzenden Bereich erforderlichen geringfügigen Geländeanpassung;
l) Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion;
m) Garten- und Gerätehütten samt Erdlager bei zusammengefassten Kleingartenanlagen gemäß § 33 Abs. 5 Z. 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, für die ein Gesamtkonzept erstellt wurde, in Übereinstimmung mit den darin festgelegten Vorgaben jeweils bis zu einer Gesamtfläche von maximal 40 m² je Nutzungseinheit;
n) Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5 m jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände;
o) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorleistung von insgesamt nicht mehr als 50 kWP (Kilowatt Peak); dabei dürfen Anlagen und ihre Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten;
p) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als 40 m² handelt;
3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;
4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände sowie die Aufstellung von Werbetafeln der bauausführenden Firmen sowie von Förderstellen, für die Dauer der jeweiligen Baudurchführung, längstens jedoch bis zwei Wochen nach der Baufertigstellung;
4a. die Verwendung von Gerüsten und Netzen zu Werbezwecken für die Dauer der Fassadensanierung bis spätestens zwei Wochen nach der Fertigstellung der Fassadensanierung;
5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016 vorliegen;
5a. Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016 und der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen, sonstige Gasgeräte, die keine Feuerungsanlagen sind, jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen;
6. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach;
7. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die an bestehenden baulichen Anlagen angebracht werden und eine Gesamtfläche von insgesamt höchstens 2,0 m² aufweisen, sofern keine Verordnung nach § 11a Abs. 2 besteht;
8. bauliche Anlagen für Paketservicesysteme mit Rauminhalten über 1,0 m³.