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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §119;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der XY-Gesellschaft mbH in P, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1. März 1993, Zl. R/1-V-90152, betreffend Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung, Anträge auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit und auf Aufschiebung von Exekutionen, jeweils i.A. eines Aufschließungsbeitrages (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde P), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit er der Vorstellung gegen die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Aufschiebung der mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes Mödling vom 17. Mai 1989, Zl. E 5304/89, und vom 13. Juni 1989, Zl. E 6076/89, bewilligten Exekutionen nicht Folge gibt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenaufwand wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 18. November 1976 wurde die Abteilung unter anderem des Grundstückes 994 (früher inneliegend der EZ 3476), Grundbuch 16121 P, bewilligt. Gleichzeitig wurde der damaligen Eigentümerin dieses Grundstückes, E, ein Aufschließungsbeitrag in der Höhe von S 229.125,-- vorgeschrieben, der (unter anderem) im Fall des Verkaufes dieses Grundstückes, jedenfalls aber nach Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides, fällig werden sollte.
E veräußerte dieses Grundstück nach Abschluß eines Vorvertrages am 16. Dezember 1976 mit Kaufvertrag vom 18. Februar 1977 an T, deren Eigentumsrecht am 25. Februar 1977 unter gleichzeitiger Eröffnung der neuen EZ 6630 für das Grundstück 994 bücherlich einverleibt wurde. Mit Kaufvertrag vom 22. Juli 1982 erwarb die Beschwerdeführerin dieses Grundstück von T. Das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin wurde am 20. August 1982 bücherlich einverleibt.
Mit dem der Beschwerdeführerin am 27. Dezember 1982 zugestellten Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 22. Dezember 1982 wurde diese "gemäß § 172 NÖ Abgabenordnung 1977, LGBl. 3400-0, aufgefordert, den Aufschließungsbeitrag für dieses Grundstück in der Höhe von S 229.125,--, welcher mit Abgabenbescheid vom 18. November 1976 vorgeschrieben wurde, binnen einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides an die Marktgemeinde P zu entrichten, da durch den Erwerb des vorgenannten Grundstückes aufgrund der Bestimmungen des § 119 der NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200-1, für sie als Rechtsnachfolger im Grundeigentum eine gesetzliche Haftungspflicht besteht".
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, welcher mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 25. November 1985, der Beschwerdeführerin zugestellt am 9. Dezember 1985, keine Folge gegeben wurde.
Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 1986, Zl. 86/17/0034, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückgewiesen. Ein sodann gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist gegen diesen Bescheid eingebrachter Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand blieb erfolglos.
In der Folge beantragte die mitbeteiligte Marktgemeinde aufgrund des erwähnten Haftungsbescheides die gerichtliche Fahrnisexekution, welche das Bezirksgericht Mödling mit Beschluß vom 17. Mai 1989, Zl. E 5304/89, bewilligte. Am 13. Juni 1989 bewilligte das Bezirksgericht Mödling über Antrag der mitbeteiligten Marktgemeinde aufgrund desselben Titels die zwangsweise Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung eines Pfandrechtes auf der der Beschwerdeführerin gehörigen Liegenschaft EZ 6630 des Grundbuches P. Am 18. Juli 1989 erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gemäß §§ 35 und 36 EO, beantragte die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Titels sowie die Aufschiebung der Exekutionen. In dieser Eingabe vertrat die Beschwerdeführerin im wesentlichen die Auffassung, die Vollstreckbarkeit des Bescheides vom 22. Dezember 1982 hätte nicht bestätigt werden dürfen, weil dieser Haftungsbescheid mangels jeder gesetzlichen Grundlage rechtswidrig sei. Aufgrund der in § 119 der Niederösterreichischen Bauordnung, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der NÖ Landesregierung, LGBl. 8200-0 (im folgenden: NÖ BauO 1976), statuierten dinglichen Wirkung des Abgabenbescheides vom 18. November 1976 stelle nur dieser die Rechtsgrundlage für die Einforderung des vorgeschriebenen Aufschließungsbeitrages gegen die ursprüngliche Eigentümerin und die Beschwerdeführerin als deren Rechtsnachfolgerin im Eigentum des betreffenden Grundstückes dar. Ein zusätzlicher Haftungsbescheid hätte daher nicht ergehen dürfen.
Im übrigen sei das Recht zur Einhebung des bescheidmäßig vorgeschriebenen Aufschließungsbeitrages im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides bereits verjährt gewesen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 7. Februar 1990 wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerin vom 18. Juli 1989 und ihre Anträge auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit und auf Aufschiebung der beiden Exekutionen abgewiesen.
Der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 16. Juli 1990 nicht Folge gegeben.
Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Fälligkeit des mit Bescheid vom 18. November 1976 vorgeschriebenen Aufschließungsbeitrages sei spätestens mit dem Ablauf des zweiten Jahres nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides, "vermutlich also im Dezember 1978", eingetreten. Die Verjährungsfrist reiche demnach "zumindest bis Dezember 1983". Sie sei durch einen am 23. Dezember 1981 zur Post gegebenen, an die E gehörige prot. Fa. H & Co gerichteten Kurzbrief unter Anschluß einer Kopie des Bescheides vom 18. November 1976 mit einer Bitte an die Adressatin um Stellungnahme unterbrochen worden. Jedenfalls aber die Erlassung des Haftungsbescheides vom 22. Dezember 1982 stelle eine wirksame Unterbrechungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist dar. Die behauptete Rechtswidrigkeit dieses Bescheides könne nicht mit Einwendungen nach §§ 35 und 36 EO geltend gemacht werden. Die beantragte Aufschiebung der Exekution sei "entbehrlich" gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin erkennbar in ihrem subjektiven Recht verletzt sieht, aufgrund eines rechtswidrigen Haftungsbescheides und in Ansehung einer bereits verjährten Abgabe nicht belangt werden zu können.
Die Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht in Ansehung des Beschwerdevorbringens und auch sonst in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 93/17/0093, zugrundelag. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Aus den dort angeführten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid in Ansehung der Bestätigung der Abweisung des Aufschiebungsantrages durch den Berufungsbescheid als inhaltlich rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Aus den im zitierten Erkenntnis vom heutigen Tage wiedergebenen Gründen war die Beschwerde im übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung wäre lediglich die Vorlage des angefochtenen Bescheides in einfacher Ausfertigung erforderlich gewesen, sodaß der darüber hinausgehend geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Stempelgebührenaufwandes für die Vorlage von Beilagen abzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993170094.X00Im RIS seit
20.11.2000