RS Vfgh 2021/3/10 E4501/2020

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Veröffentlicht am 10.03.2021
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art83 Abs2
GlücksspielG §52
VwGG §38a
Kundmachung der BM für EU und Verfassung gemäß §38a VwGG, BGBl I 55/2020
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Entscheidung eines Landesverwaltungsgerichts entgegen der Sperrwirkung eines vom Verwaltungsgerichtshof gefassten Beschlusses nach §38a VwGG

Rechtssatz

Aus der E des VfGH v 03.03.2021, E 4041/2020, ergibt sich auch für die vorliegende Beschwerde, dass das LVwG die Entscheidung vom 17.11.2020 entgegen der Sperrwirkung des Beschlusses des VwGH vom 27.04.2020, Ra 2020/17/0013-7, fasste: Das LVwG traf nach Kundmachung des Beschlusses des VwGH im Bundesgesetzblatt I 55/2020 am 20.06.2020 eine die (Beschwerde-)Sache der Beschwerdeführerin erledigende Entscheidung, in der es die im Punkt II des Beschlusses des VwGH genannten Rechtsvorschriften des §52 Abs2 dritter Strafsatz GSpG anzuwenden und die in Punkt I des Beschlusses des VwGH vom 27.04.2020 genannten Rechtsfragen zu beurteilen hatte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsgerichtshof, Kundmachung, Bindung (der Verwaltungsgerichte an VwGH), Glücksspiel, Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E4501.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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