Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Februar 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kostersitz in der Strafsache gegen * Z* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Geschworenengericht vom 9. September 2021, GZ 13 Hv 45/21b-107, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird der Wahrspruch der Geschworenen, der im Übrigen unberührt bleibt, zu den Hauptfragen I, III und IV sowie das darauf beruhende Urteil im Schuldspruch zu I, II und III, demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und im Ausspruch über die Konfiskation aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landesgericht Wels als Geschworenengericht zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung verwiesen.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Schuldspruch zu I, II und III richtet, und mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * Z* je eines Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (I./) und der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall StGB (II./), des Vergehens der Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten nach § 282a Abs 2 StGB (III./), des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 75 StGB (IV./) und jeweils der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (V./) und „der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 1 und 2 und Abs 2 StGB“ (VI./ und VII./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er
I./ sich zu nachangeführten Zeitpunkten in W* und anderen Orten des Bundesgebiets als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an den Aktivitäten nachgenannter terroristischer Vereinigung auf andere im Urteil beschriebene Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die terroristische Vereinigung und deren strafbare Handlungen fördert, und zwar an der Terrororganisation der Taliban – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – insbesondere (vgl zum Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit RIS-Justiz RS0124166) dadurch, dass er
15./ in der Zeit von 2017 bis März 2020 auf seiner Facebook-Seite „* M*“ ein Video veröffentlichte, in dem er äußerte: „[…] Aber eine billige Frau hat tausende von Männern auf Irrwege geführt, indem sie in sozialen Medien ein Lied für die Männer singt. Diese Frau hat keine Ehre und kein Schamgefühl. […] Ich habe euch gesagt, wenn das Kopftuch einer Frau runterrutscht, kann diese Frau einen ganzen Stamm betrügen und solche Frauen brauchen auch ein Teppich, ein Teppich (Anmerkung: bedeutet, eine Lektion zu erteilen). Zu dem Zeitpunkt als die Taliban regierten, gab es ein Video von den Taliban, wo in einem Stadion ein Talib die Kalschnikow gegen die Schläfe einer Frau gerichtet hat. Er jagte ihr eine Kugel in die Schläfe, die auf der anderen Seite hinaus kam. Alle Muslime überall auf der Welt, in Europa, in Amerika und in Kanada haben behauptet, dass die Taliban gegen die Frauen sind und, dass die Tat grausam gewesen sei. Auch die Ungläubigen haben dieses Video sehr kritisiert, wobei die Ungläubigen immer die Muslime kritisieren und diese als Terroristen bezeichnen. Wisst ihr warum diese Frau damals diese Strafe bekommen hat? Sie war so eine billige Frau, wie diese Frau, die ich euch gerade in diesem Video gezeigt habe. Glaubt ihr, damals hätten solche billigen Frauen in Pakistan oder in Afghanistan das Haus verlassen können? Hätten solche Frauen damals das Haus verlassen können? Eine heldenhafte Tat des * H*, der in Afghanistan ist, habe ich einmal, als ich noch sehr klein war, erlebt. Viele Leute die Zeugen dieser Sache waren, haben erzählt, dass jemand dem * erzählt habe, dass ein Musiker in P* in Pakistan mit den Frauen unterwegs sei. Er hat seine Leute nach P* geschickt, um diesen Mann zu finden. Seine Leute haben diesen Mann in einem Ort in P* namens S* erwischt. Sie packten ihn an seinen Haaren und zerrten ihn zum Fahrzeug. Das nennt sich eine männliche Tat. Das sind die Männer. […] Dieser schmutzige Mensch weiß, dass sie durch euch berühmt wurde. Ihr seid genauso schmutzig wie sie, wenn ihr ihr Aufmerksamkeit schenkt. […] Schlagt solchen Frauen so auf die Nase mit der Faust, dass ihr Rotz direkt an der Wand pickt. Nehmt hier auf niemanden Rücksicht. Welcher Zuhälter wird sich trauen euch zu fragen, warum ihr eine Frau geschlagen habt? Frauen? Solche nennt man billige. Solchen Frauen muss man die Männlichkeit zeigen, die Männlichkeit. […] Gehorche und bete deinen Mann an. Wie wagt ihr das zu sagen, dass Männer und Frauen gleich sind. Wie wagt ihr es zu behaupten, dass man den Frauen die Freiheit geben soll, dass die Frauen Demokratie brauchen würden, dass die Frauen Rechte haben sollen? Sind diese Rechte, die ihnen der Islam gegeben hat nicht genug? Sonst werden sie zu solchen billigen Frauen. Möget ihr vernichtet werden und mögen eure Familien auch vernichtet werden. Habt ihr Ehre und Schamgefühl? Ihr habt eure Kopftücher verbrannt, ihr habt nicht die Scham und die Ehre der heiligen Frauen. Ihr habt eure Scham Kopftücher verbrannt, Gott möge euch verbrennen. […] Du Tante, Gott möge dich zerstören. Du Tante, Gott möge dich im Feuer brennen lassen, genau wie die Hindus. Du Tante, Gott möge dich vernichten du alte Frau, in diesem Alter hast du keine Scham und Ehre? Respektiere endlich das Kopftuch der Großmutter des heiligen O*, Gott möge mit ihm zufrieden sein. Gott möge dich blind machen. […] Freunde vom Si* sind Mullahs, die er begrüßt, die Freunde vom Si* sind Taliban, die er begrüßt, die Freunde vom Si* sind Mujahidin, die er begrüßt, die Freunde vom Si* sind Ärzte und Professoren, die er begrüßt. […] Der allmächtige Gott sagt, wenn du mit deinen Füßen und mit deinen Händen nicht Jihad machen kannst, dann musst du das mit deinem Mund machen. […] Gott ist mein Zeuge, wenn ich am Tag des jüngsten Gerichts mich für meine anderen Sünden verantworten muss, bin ich doch auf eines sehr stolz, dass ich meinen ganzen Stamm Gutes gepredigt habe. […] Und heutzutage gibt es in YouTube, in Tiktok und auf Facebook solche Leute, die ich, Si*, ich schwöre es euch auf Gott, wie die Taliban, von hinten abgeschlachtet hätte, würde ich die Möglichkeit haben. Von hinten. Ich schwöre es euch bei Gott, dass sich das so getan hätte, ich sage es euch geradeheraus […]“.
16./ im August 2019 in Folge eines von Dr. F* Ah* veröffentlichten Videos, in dem sie einen Koran verbrennt, auf seiner Facebook-Seite „* M*“ ein Video veröffentlichte, in dem er äußerte: „Eine andere gefährliche Sache noch, ein amerikanisches Mädchen hat mir eine Videonachricht geschickt, dass diese Hure schon ein paar Jahre mit einem Am* zusammengelebt hat, und von ihm schwanger wurde und ein uneheliches Kind gebärt hat. Diese schamlose, unverschämte 'Fuzieh' hatte diesen Am* angefleht und geweint, damit er sie heiratet. […] Diese Frau ist wie ein Schwein, dreckig und unrein. Sie hat sich von einem ungläubigen Am* schwängern lassen. Diese unverschämte, freche Nutte benutzt Schimpfwörter, nicht einmal ich als Mann könnte die aussprechen. Diese Hure hat kein Schamgefühl und kennt keinen Scham oder Hijab. […] Betreffend diese Frau kann ich aber sagen, dass sie keine Gnade verdient. Sie ist eine, die in einem Live-Video Koran verbrannt hat und hat in ihrem letzten Live-Video sogar gesagt: 'Jetzt soll der Gott kommen und sein Buch schützen'. Mein Gott wird dich aber nicht auf einmal k.o. schlagen, sondern dich eher ganz langsam und qualvoll umbringen. […] Die 'Fuzieh' hat ihren ersten Fehler gemacht, indem sie einen am* Freund gewählt hat. Nachdem sie ihre Ehre und ihre Scham verloren hatte, behauptete diese a* Frau, sie sei eine *. Wenn man im Internet nachschaut, findet man alle ihre persönlichen Daten. Diese 'Fuzieh' ist eine Heuchlerin, eine ungläubige Religionslose, und ihr Tod ist jedem Muslim Pflicht und Recht. Heute habe ich ihr Video einem türkischen Mullah gezeigt, und er hat eine Proklamation gegeben, dass ihr Tod eine Pflicht ist, und wer sie tötet, kommt in den Himmel. Verflucht sei ihre ganze Familie, klein, groß, Mann und Frau, alle. Zum Teufel mit ihnen, ihr solltet alle vernichtet werden. Amen! […] Ich habe zwei Facebook-Konten aber es ist nicht gegangen, vielleicht haben die Zuständigen vom Facebook auch herausgefunden, dass ich für diese Frau eine Gefahr bin. Ich werde diese Frau vernichten, ein Muslim wird sie wohl finden und ihre Gedärme rausholen und auf die Straße werfen. […] Hure. Heuchlerin. Gott wird dich zur rechten Zeit aus der Welt schaffen. Gott wird dich so langsam und qualvoll auseinander reißen, dass du bei jedem Haar, das von dir ausgerissen wird, zu Tode gequält wirst. Du wirst ein elendes, dreckiges Leben haben, und wenn du jemanden heiratest, wird dieser Mann dir haram sein. Ich bete und hoffe, dass deine ganze Generation ausgelöscht wird. Gott wird dich vernichten, du bist eine Nutte, eine Hure. Und irgendwann wird ein islamischer 'Mujahid' dich in Amerika finden und dich gleich dort umbringen. Ich bin mir sicher, dass deine Familie dich davor gewarnt hat, wenn du aus dem Haus gehst, vorsichtig zu sein. Denn die Angst vor dem Tod verfolgt dich nicht nur zuhause, sondern auch draußen. Es kommt ein islamischer Bote und er wird dich qualvoll töten. Ja, Freunde. Wir werden das Ende dieser Nutte zu sehen bekommen. In einem meiner geposteten Videos sagte ein Bruder: 'Gott helfe dieser Frau, auf den richtigen Weg zu kommen.' Ich sage: 'Gott vernichte diese Frau, zerstückle sie.' Ein islamischer Richter wird sie töten und in den Himmel kommen. […] Wir müssen diese Hure derartig entehren, damit ihr das Leben schwerer wird. […] Wir alle sind durch ihre Tat nun entehrt und wir schämen uns. Hoffentlich wird ein sozialen Medien das Leben dieser Hure und ihrer Familie schwer machen, bis sie sich den Tod wünscht. […] Lieber Gott. Vernichte diese Hure auf irgendeiner Art und Weise. Entweder mit Auto überfahren und platt machen, oder mit Messer in Stücke reißen. Gott ist groß, er wird schon alles in Ordnung bringen.“
17./ am 22. August 2019 nach Veröffentlichung eines Videos von Dr. * Ah* am 20. August 2019, in der sie sich entschuldigte, auf seiner Facebook-Seite „* M*“ ein Video veröffentlichte, in dem er äußerte: „Ich habe SMS von vielen Freunden bekommen, und sie haben mir geschrieben, dass ich diese Frau nicht mehr suchen brauche, da sie sich bereits entschuldigt hat. Ich finde, es ist eine große Sünde, wenn man Koran verbrennt und sich nachher entschuldigt! Da darf die Entschuldigung nicht angenommen werden, sondern muss man nach dem Befehl Gottes ihren Kopf abschneiden. Muslime, welche sagen, dass man ihre Entschuldigung annehmen und ihr verzeihen muss, sind auch Heuchler, sie haben keine Ehre. Richtige Muslime würden in diesem Fall sogar ihre eigenen Frauen umbringen und ihre Köpfe abtrennen. Ich schwöre bei Gott, ich werde dich nicht leben lassen. Ich werde dich in den sozialen Medien vernichten. Ich werde immer meine Ehre dem Koran erweisen. Viele Paschtunen haben sich nur kurze Zeit aufgeregt und, dann war es vorbei, aber ich, Se*, werde mich jeden Tag ärgern und meine Stimme dagegen erheben, ich werde jeden Tag in sozialen Medien dagegen kämpfen und schreiben. Es ist keine kleine Sünde, dass man leicht verzichten kann, diese Frau hat das heilige Buch verbrannt, sie hat den Koran verbrannt. […] Du, Nutte, du bist von einem Am* schwanger, Schande und Fluch auf dich und deine Familie! Du verdienst keine Entschuldigung! Dein Kopf muss abgetrennt werden. Mein lieber Gott wird dir auch nicht verzeihen. Du bist eine Hure, La Ilaha Ilallah, dein Kopf ist abzuschneiden, ich schwöre, der Islam wird dir nicht verzeihen. Du schreist und sagst: 'Gott. Komm und schütze deinen Koran.' Ich sage dir was. Willst du die Verzeihung? Du bist jetzt ein Hund. Jetzt schrei hoch. Du hast nicht solche Sünde gemacht, dass dir Gott verzeiht, du bist nun eine Heuchlerin geworden, du hast einen großen Fehler gemacht. Mir hat ein Mädchen erzählt, dass du von einem Am* schwanger warst und du hast das Kind abgetrieben. Du wolltest ihn heiraten, der hat dir gesagt: 'Weg von mir. Ich schlafe mit vielen Frauen.' Weißt du was? Du bist eine Hure! Du bittest um Verzeihung? Du verdienst keine Verzeihung, sondern Kopf abschneiden. Deine Exekution ist jedem Muslim eine Verpflichtung. Welcher Muslim dich verteidigt, der ist ein Zuhälter, der ist auch ein Hurensohn. Welcher Muslim dich verteidigt und deine Entschuldigung annimmt, ist wie du ein Ungläubiger, ein falscher Muslim. Gott verfluche euch und eure Familie. Du, Nutte. Ich werde dir nicht verzeihen, ich schwöre beim Gott. Du wirst in die Islamgeschichte eingehen, und dir wird nicht verziehen, du hast meinen Koran verbrannt. Ich brenne tief im Herzen und diese Flammen werden nicht ausgelöscht, solange ich deinen Kopf nicht abgeschnitten habe. Eine Person wird dich auf der Straße mit Messer stechen, sodass deine Gedärme auf die Straße fallen. Mein Herz wird bis diese Zeit brennen. Dann kannst du um Entschuldigung schreien. Du bist wie ein Hund, Gott wird dir nicht verzeihen. Wenn jemand andere unschuldige Menschen tötet, wird Gott ihm nicht verzeihen, sondern er muss aufgehängt werden. Du hast keinen Menschen umgebracht, sondern den Islam umgebracht, du hast unsere Religion, den wunderbaren Islam umgebracht. Jeder Muslim ist verpflichtet, dich zu töten und deinen Kopf abzuschneiden. Du bist eine Hure, eine Nutte. Ich lasse dich nicht in Ruhe, ich werde dich nicht persönlich sehen, aber ich werde dich und auch deine Familie in sozialen Medien fertigmachen.“ und nachgenannte Äußerungen bei der darauffolgenden Videokonversation mit unbekannten Personen tätigte:
Unbekannte Person: „Du sprichst über eine gute Sache.“
* Z*: „Was sagen sie zu dieser Hure?“
Unbekannte Person: „Die Frau muss bestraft werden.“ * Z*: „Nicht bestraft, sondern getötet.“
Unbekannte Person: „Du hast Recht, ihr Tod ist eine Pflicht. Muslime, welche in Amerika sind, müssen sie umbringen.“ * Z*: „Wer sie tötet, hat den besten Platz bei Gott.“ […]
Unbekannte Person: „Wenn mir jemand hilft und mich nach Amerika schickt, werde ich die Frau umbringen.“
* Z*: „Gott schütze dich.“
Unbekannte Person: „Ich werde mein Leben und mich für Koran opfern.“
* Z*: „Ich bin mir sicher, ein guter Muslim wird sie finden und umbringen.“
Unbekannte Person: „Ja, wir haben genug solche Leute umgebracht, sie werden wir auch umbringen. Lang lebe Taliban! Lang lebe Islam. Lang lebe J* * *, *. Sie ist jetzt in Am*, aber wenn sie irgendwo hingeht, werden wir sie finden und umbringen. […] Ich werde die Frau mit Messer zerstückeln.“
* Z*: „Ich wünsche mir, dass ich der Frau begegne, und aus dem Auto steige und Messer auf sie steche, sodass ihre Gedärme auf der Straße liegen.“ […]
Unbekannte Person: „Bruder Se*, sie hat kein Problem mit Taliban, sondern mit Gott.“
* Z*: „Die Taliban sind sehr mächtig und eigenartig, sie kann sich nicht mit Taliban anlegen.“
Unbekannte Person: „Sie hat alle Imame beschimpft, und sie hat Koran verbrannt, weil sie mit allen Muslimen ein Problem hat.“
* Z*: „Wenn sie aus USA und Israel Unterstützung bekommt, würde sie im Kampf gegen Taliban trotzdem keine Chance haben. […]
* Z*: „Ich habe von dieser Hure was gesehen und es hat mich sehr beschäftigt. Ich hoffe, ein guter Mensch kommt und bringt die Frau, die Hure um. Ich werde in Pakistan und Afghanistan Geld stiften, wenn sie umgebracht ist. […] Ich werde es dir und deiner Familie zeigen. Verfluche dich und deine Eltern. Ich habe das Foto immer noch auf meinem Handy und werde es erst dann löschen, wenn ich dich umgebracht habe. Diese Zeit wird kommen. Und du wirst auf der Straße zerstückelt werden.“;
20./ in der Zeit von 2017 bis 3. April 2020 auf seiner Facebook-Seite „* M*“ ein Video veröffentlichte, in dem er zum Dschihad gegen Hindus aufruft und die Hindus als die größten Feinde des Islam bezeichnete;
21./ in der Zeit von 2017 bis 3. April 2020 auf seiner Facebook-Seite „* M*“ ein Video veröffentlichte, in dem er äußerte: „Diese Botschaft gebe ich an die Ungläubigen. […] Ich gebe diese Botschaft speziell an Hindus. Angehörige von Hindu-Religion in Indien haben so viele Videos im Internet verteilt, wo man sehen kann, dass Moslems in Indien unterdrückt und brutal geschlagen worden sind. Gott weiß, ihr seid immer Feiglinge gewesen, egal ob ihr Geschäftsmänner oder Nachbarn oder Freunde seid. […] In meinem heiligen Buch steht, Hindus sind keine vertraulichen Personen. […] Wenn ich, heute, oder kein anderer Moslem heute Rache nimmt an euch, ich schwöre bei Gott, eines Tages kommt ein Kind aus Indien und nimmt Rache. […] Keine einzigen Hindu-Idioten können hier gegen mich was sagen. […] Ich komme aus Afghanistan und komme von den Taliban. Wie die alle wissen, wenn Taliban Rache nehmen, kommen sie direkt zu den Feinden nachhause. […] Eines Tages werden wir sicher Rache an euch nehmen. […] Hindus sind Kafir und sie kommen nicht ins Paradies, sie kommen in die Hölle, nicht nachher, sondern schon jetzt. […] Jedes Mal, wenn ich in ein indisches Geschäft gehe, stinkt es. Es ist Wahnsinn, ihr lebendig und trotzdem stinkt ihr so stark, was ist wenn ihr sterbt. Gott sei Dank, wenn ihr sterbt, werdet ihr nicht begraben, sondern verbrannt. Wenn ihr begraben werden würdet, würde die ganze Erde in der ihr begraben werden würdet, stinken.“;
II./ sich durch die zu I./ genannten Handlungen an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, die dadurch eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, nämlich der Terrororganisation der Taliban, als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs 3 StGB);
III./ durch die zu I./15./ angeführten Äußerungen, öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, eine terroristische Straftat, nämlich die öffentliche Hinrichtung einer Frau durch die Taliban, in einer Art gutgeheißen, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen;
IV./ durch die zu I./16./ und I./17./ angeführten Äußerungen unbekannte Zuseher bzw Betrachter der Videos dazu zu bestimmen versucht, Dr. * Ah* zu töten;
V./ durch die zu I./16./ und I./17./ angeführten Äußerungen Dr. * Ah* gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;
VI./ durch die zu I./20./ und I./21./ angeführten Äußerungen öffentlich, auf eine Weise, dass es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, „zu Gewalt gegen die nach dem Kriterium der Religion definierte Gruppe der Hindus aufgefordert und zu Hass gegen sie aufgestachelt und diese Gruppe in der Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzten, in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen“;
VII./ öffentlich auf eine Weise, dass es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, „zu Hass gegen die nach dem Kriterium der nationalen Herkunft definierten Gruppe der Rumänen aufstachelte und diese Gruppe in der Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen, in einer Weise beschimpfte, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen“, und zwar indem er im Rahmen des zu I./15./ dargestellten Videos äußerte: „[…] In diesen Laufhäusern befinden sich Mädchen, die aus den ärmsten Ländern Europas stammen. Das ärmste Land in Europa ist Rumänien. Rumänen sind ganz schmutzige und dreckige Leute. Sie sind auch Diebe. Rumänen sind sehr kleine Leute und sie sind für ihre Prostitution in Europa bekannt. Rumänen können keine andere Tätigkeiten machen. Die einzige Tätigkeit, die sie machen können, ist ihren Körper zu verkaufen. Die rumänischen Ehemänner sagen zu ihren Frauen, dass sie in die anderen Länder wie Österreich oder Deutschland gehen sollen, ihren Körper verkaufen sollen und ihnen Geld bringen sollen. Das ist das Naturell der rumänischen Leute, weil sie Ungläubige sind. Sie gehören zum orthodoxen Zweig des Christentums, der andere Zweig ist katholisch. […] Die Orthodoxen sind sehr ehrenlose Menschen. Das ist das größte ehrloseste Volk überhaupt. Der eigene Vater, der eigene Ehemann, sagt zu den Mädchen, sie sollen woanders hingehen ihren Körper verkaufen und ihnen Geld bringen.“
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Zur amtswegigen Maßnahme
[4] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – von mehreren nicht geltend gemachten Rechtsfehlern (Z 11 lit a und [aufgrund eintätigen Zusammentreffens der strafbaren Handlungen terroristische Vereinigung, kriminelle Organisation und Mord] Z 12) zum Nachteil des Angeklagten, die von Amts wegen wahrzunehmen waren (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall, § 344 zweiter Satz StPO).
[5] Bei geschworenengerichtlichen Urteilen entspricht die von § 342 dritter Satz StPO verlangte Wiedergabe des Wahrspruchs, also der an die Geschworenen gestellten Fragen und der Antworten der Geschworenen, der Feststellung der entscheidenden Tatsachen, bildet also das tatsächliche Korrelat zur Subsumtion nach § 260 Abs 1 Z 2 (iVm § 302 Abs 1) StPO. Um sicherzugehen, dass einerseits die Geschworenen die Bedeutung der in den zu prüfenden Tatbeständen verwendeten Begriffe richtig verstanden haben und andererseits eine effektive (also nicht bloß zirkuläre) Rechtskontrolle durch den Obersten Gerichtshof möglich ist, verlangt dieser daher eine – je nach Tatbestand und Komplexität des Falls unterschiedlich auszugestaltende – Anführung konkreter Tatumstände, welche die gesetzlichen Merkmale verwirklichen. Das erfordert unter Umständen auch eine (sachverhaltsmäßige) Auflösung vom Tatbestand verwendeter, wertausfüllungsbedürftiger Begriffe. Der Wahrspruch bildet eine geeignete Urteilsbasis nur dann, wenn die an die Geschworenen gerichteten Fragen die Rückführung der zu beurteilenden Rechtsbegriffe auf den (entscheidenden) Sachverhalt aus sich selbst heraus ermöglichen. Denn angesichts der Besonderheiten des geschworenengerichtlichen Verfahrens geht es nicht an, Undeutlichkeiten (oder Widersprüchlichkeiten) des Wahrspruchs, die auf der Fragestellung beruhen, durch Einbeziehung der pragmatischen Sprachebene (wie etwa im schöffengerichtlichen Verfahren [vgl RIS-Justiz RS0117228]) zu beseitigen (zum Ganzen Ratz, WK-StPO § 281 Rz 613 und 616 sowie § 345 Rz 28 und 40 f; Lässig, WK-StPO § 312 Rz 9, 17, 19 und 21; RIS-Justiz RS0100780 [insbes T5]; vgl auch RS0114319 [insbes T6]).
[6] Von diesem Maßstab ausgehend zeigt sich, dass zur Hauptfrage I (in Richtung des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB) die gebotene (sachverhaltsmäßige) Auflösung des vom Tatbestand verwendeten, in § 278b Abs 3 StGB definierten Begriffs „terroristische Vereinigung“ unterblieben ist. Darunter ist ein auf zumindest mehrere Wochen angelegter Zusammenschluss von wenigstens drei Personen zum Zweck der Ausführung einer oder mehrerer terroristischer Straftaten (§ 278c StGB) oder des Betreibens von Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zu verstehen (Sadoghi, SbgK § 278b Rz 36 ff; Plöchl in WK² StGB § 278b Rz 7; vgl zur sich nur in der Zweckausrichtung unterscheidenden kriminellen Vereinigung RIS-Justiz RS0087910 [T4] und zu deren zeitlicher Komponente RIS-Justiz RS0125232; für viele Plöchl in WK² StGB § 278 Rz 5 ff). Konkrete Tatsachen zur Beurteilung dieser Voraussetzungen enthält der auf die Bezeichnung des Eigennamens der Vereinigung beschränkte Wahrspruch nicht (RIS-Justiz RS0120637).
[7] Auch zur Hauptfrage III in Richtung des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB unterblieb die sachverhaltsmäßige Auflösung des Begriffs der unternehmensähnlichen Verbindung, worunter ein Zusammenschluss einer größeren Zahl von Personen (vgl zum Richtwert von zehn Personen RIS-Justiz RS0114841 [T1]) zu verstehen ist, der auf längere Zeit angelegt ist und eine durch arbeitsteiliges Vorgehen, hierarchischen Aufbau und Vorhandensein einer gewissen Infrastruktur gekennzeichnete Organisation aufweist, um das damit angestrebte Ziel zu erreichen (vgl 15 Os 116/08k; Plöchl in WK² StGB § 278a Rz 4 ff). Zudem gibt der Wahrspruch in Bezug auf die von § 278a StGB erfasste Zweckausrichtung der inkriminierten Organisation (vgl dazu Plöchl in WK² StGB § 278a Rz 8 ff) bloß die verba legalia wieder, ohne einen Sachverhaltsbezug herzustellen (RIS-Justiz RS0100686 [insbes T10 und T12], RS0119090). Dass ansonsten die dem Angeklagten angelasteten Tathandlungen näher umschrieben sind, vermag diese Defizite ebenso wenig zu beseitigen wie (auch hier) das Anführen des Eigennamens der Organisation (vgl 14 Os 98/19x, 14 Os 135/20i).
[8] Zur Hauptfrage IV in Richtung des Vergehens der Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten nach § 282a Abs 2 StGB enthält der Wahrspruch keine Sachverhaltsgrundlage zur terroristischen Zielsetzung und (rechtlichen) Annahme terroristischer Eignung der gutgeheißenen Straftat (vgl zu diesen Tatbestandsmerkmalen Plöchl in WK² StGB § 278c Rz 6 ff und 12 ff und Sadoghi, SbgK § 278c Rz 35 ff und 70 ff).
[9] Die aufgezeigten Rechtsfehler erfordern die Aufhebung des Urteils im Schuldspruch zu I, II und III samt zugrundeliegendem Wahrspruch zu den Hauptfragen I, III und IV, demzufolge auch des Strafausspruchs (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und des undifferenziert auf sämtliche Schuldsprüche (somit auch auf die von der Aufhebung umfassten Schuldsprüche) gestützten Ausspruchs über die Konfiskation (vgl 14 Os 107/16s, 14 Os 74/17i) bereits bei der nichtöffentlichen Beratung und insoweit die Verweisung der Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht (§§ 285e, 290 Abs 1 zweiter Satz, 344 zweiter Satz StPO).
[10] Auf diese Entscheidung war der Angeklagte mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie sich auf den Schuldspruch zu I, II und III bezieht, und seiner Berufung zu verweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen
[11] Die gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) verlangt vom Beschwerdeführer die deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Fragestellungen und jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen, vorliegend somit eines diese Fragestellungen indizierenden Tatsachensubstrats samt Angabe der Fundstelle in den Akten (RIS-Justiz RS0117447, RS0119417, siehe auch RS0124172; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23). Diesem Erfordernis wird das eine Berücksichtigung absoluter Versuchsuntauglichkeit (§ 15 Abs 3 StGB) bei der Hauptfrage V (RIS-Justiz RS0090470; Lässig, WK-StPO § 312 Rz 14; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 30 und 45) in Richtung des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 75 StGB vermissende Vorbringen mit dem Hinweis auf die Aussage des Angeklagten über die von ihm angestellte Recherche zur Identität der im veröffentlichten Video zu sehenden Frau nicht gerecht, weil es nicht deutlich macht, weshalb deren Bezeichnung mit dem falschen Namen nahelegen sollte, dass eine Vollendung der der Hauptfrage V zugrunde liegenden Bestimmung zur Tat auch bei einer generalisierenden, von den vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalls losgelösten Betrachtungsweise geradezu denkunmöglich (RIS-Justiz RS0091245, RS0115363) gewesen wäre (vgl 12 Os 41/21b; Hinterhofer, SbgK § 15 Rz 269).
[12] Die Hauptfrage VI (in Richtung der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB) zielt auf vollendete Tatbegehung ab. Die insoweit ebenfalls vermisste Fragestellung in Richtung absoluter Versuchsuntauglichkeit kam daher denklogisch nicht in Betracht. Im Übrigen setzt die Tatvollendung nicht die namentlich richtige Bezeichnung der bedrohten Person voraus.
[13] Die weitere Kritik nicht ausreichender Individualisierung der Tat zu den Hauptfragen V und VI übergeht prozessordnungswidrig den Wortlaut der Fragen, die einen Verweis auf die in zwei anderen Fragen wortwörtlich wiedergegebenen Äußerungen des Angeklagten und den dort genannten Veröffentlichungszeitpunkten („im August 2019“, „am 22. August 2019“) enthalten (vgl RIS-Justiz RS0108727, RS0100972 [T5]).
[14] Die Tatsachenrüge (Z 10a) weckt mit dem Hinweis auf die Ausführungen des (der Hauptverhandlung durch Vernehmung beigezogenen) Sachverständigen zur Veröffentlichung des vom Angeklagten nach eigenem Bekunden live gesendeten Videos (ON 101 S 21; vgl dazu auch ON 101 S 3) auf einer urteilsfremden Facebook-Seite keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch zu den Hauptfragen V, VI, VII und VIII konstatierten Täterschaft des Angeklagten.
[15] In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1, § 344 zweiter Satz StPO).
[16] Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO sei bemerkt, dass der Angeklagte nach den im Wahrspruch zu den Hauptfragen VII und VIII festgestellten Tatsachen die Taten allesamt im zeitlichen Geltungsbereich des § 283 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB und des § 283 Abs 1 Z 2, Abs 2 StGB (vgl zum Vorliegen eines kumulativen Mischdelikts RIS-Justiz RS0131087 [T3]) idF BGBl I 2015/154 beging. Sie erfüllen die Tatbestandselemente des § 283 Abs 1 Z 1, Abs 2 und § 283 Abs 1 Z 2, Abs 2 StGB je idF BGBl I 2015/154 ebenso wie jene des zum Zeitpunkt der Urteilsfällung in erster Instanz in Geltung stehenden § 283 StGB idgF (BGBl I 2020/148). Da die angedrohte Strafe in beiden Gesetzesfassungen gleich streng ist (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren), sind Tat- und Urteilszeitgesetze in ihrer fallkonkreten Gesamtauswirkung (RIS-Justiz RS0119085 [T1]) gleich günstig. Gemäß § 61 zweiter Satz StGB wären diese Taten daher rechtsrichtig § 283 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB und § 283 Abs 1 Z 2, Abs 2 StGB je idgF zu unterstellen gewesen, sodass die hier offensichtlich vorgenommene Subsumtion nach Tatzeitrecht verfehlt ist.
[17] Zur amtswegigen Wahrnehmung darin gelegener materieller Nichtigkeit (Z 12; vgl zum schöffengerichtlichen Verfahren Ratz, WK-StPO § 281 Rz 653 und § 288 Rz 36) besteht jedoch kein Anlass, weil eine unrichtige Subsumtion den Angeklagten nicht ohne Weiteres im Sinn des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO benachteiligt (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22 ff). Aufgrund dieses Hinweises ist das Geschworenengericht im weiteren Rechtsgang bei der Neubemessung der Strafe nicht an den insoweit fehlerhaften Ausspruch über das anzuwendende Strafgesetz gebunden (RIS-Justiz RS0129614 [T1]).
[18] Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Textnummer
E134095European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00151.21D.0224.000Im RIS seit
15.03.2022Zuletzt aktualisiert am
15.03.2022