TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/9 LVwG 30.8-3140/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.01.2020

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
E000 EU- Recht allgemein

Norm

KFG 1967
StVO 1960 §1 Abs2
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr
32014R0165 KontrollgeräteV

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde des Herrn AB, geb. am ****, vertreten durch C Rechtsanwalts KG, H, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 09.11.2018, GZ: BHDL-15.1-5288/2018,

z u R e c h t e r k a n n t:

Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

F o l g e g e g e b e n,

das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.    Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer als Lenker des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen (A) **** und des Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen **** am 26.05.2018, 11:17 Uhr, in der Gemeinde E, auf der B ****, StrKm ****, unter Spruchpunkt 1.) eine Übertretung gemäß § 134 Abs 1 KFG iVm Art. 8 Abs 1 und 2 EG-VO 561/2006 zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 600,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs1b KFG verhängt.

Unter Spruchpunkt 2.) wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs 1 KFG iVm Art. 6 Abs 1 EG-VO 561/2006 zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 600,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs 1b KFG verhängt.

Unter Spruchpunkt 3.) wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß § 134 Abs 1 KFG iVm Art. 7 EG-VO 561/2006 zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 70,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs 1b KFG verhängt.

Unter Spruchpunkt 4.) wurde dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechtsvorschrift des § 134 Abs 1 KFG iVm Art. 34 Abs 1 EG-VO 165/2014 zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 1.500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 16 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs 1 iVm § 134 Abs 1b KFG verhängt.

In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter vor, dass die belangte Behörde auf die von ihm im Strafverfahren erhobenen Einwendungen und gestellten Anträge nicht hinreichend eingegangen sei, in Bezug auf die im nunmehr unter Spruchpunkt 4.) zur Last gelegte Übertretung es zu Doppelt- bzw. Dreifachnennung der tatsächlichen Verstöße gekommen sei, sich teilweise in der Doppelnennung die fehlenden Lenkzeiten widersprächen und es sich bei den Forstwegen, auf welchen der Beschwerdeführer den LKW und Anhänger gelenkt habe, um Forstwege und somit nichtöffentliche Straßen gehandelt habe, weshalb die europäischen Verordnungen nicht anzuwenden seien. Das angefochtene Straferkenntnis weise erhebliche formelle Mängel und materielle Rechtswidrigkeiten auf, es lägen Schuldaufhebungsgründe, nämlich der entschuldigende Notstand und ein schuldaufhebender Rechtsirrtum des Beschwerdeführers vor. Sollte es dennoch zu einer Bestrafung kommen, so überwägen die Milderungsgründe beträchtlich, weshalb die Strafe äußerst niedrig zu bemessen sei.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

In Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs 4 B-VG iVm § 50 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus § 3 VwGVG.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes, des Beschwerdevorbringens, der vorgelegten Fotografien der Zufahrten zum Forstgebiet D und der Ergebnisse der öffentlich, mündlichen Verhandlung, welche am 06.03.2019 vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark stattgefunden hat, anlässlich welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines Vertreters und der Zeuge GI EF einvernommen worden sind, werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:

Am 26.05.2018 unterzog GI EF den Beschwerdeführer als Lenker des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen **** und des Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen ****, um 11:17 Uhr, in der Gemeinde E, auf der B **, auf Höhe StrKm ****, einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war die Fahrerkarte des Beschwerdeführers gesteckt. GI EF führte eine Auswertung mit dem Tachoauswertesystem durch. Die Fahrerkarte des Beschwerdeführers wies bei der Auswertung Zeiten des Beschwerdeführers und Zeiten eines unbekannten Lenkers auf, diese Zeiten wurden durch das Auswertesystem zusammengeführt, die Lenk- und Ruhezeiten berechnet und die einzelnen Übertretungen festgestellt. Der Beschwerdeführer hatte zu den angeführten Tatzeiten immer selbst das Fahrzeug gelenkt, weshalb die Zusammenführung zu Recht erfolgte. Der Beschwerdeführer wurde wegen Übertretungen der Lenk- und Ruhezeiten sowie Lenken ohne Fahrerkarte zur Anzeige gebracht. Die in der Anzeige aufgezählten 16 Übertretungen wurden im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens zu 4 Verwaltungsübertretungen zusammengefasst, wobei die unter Spruchpunkt 4.) festgehaltenen Lenkzeiten zum Teil insofern unrichtig waren, da der Anzeigenleger diesbezüglich bei der Anzeigenerstattung Lenkzeiten unberücksichtigt gelassen hat bzw. die angeführten Uhrzeiten, dem Beginn und dem Ende des Fehlens der Lenkerkarte entsprochen haben, die Lenkzeit während dieses Zeitraumes aber extra berechnet worden ist. Der Beschwerdeführer war als Fahrer des angeführten Kraftfahrzuges für Holztransporte ausschließlich im Forstrevier D mit einem Areal von etwa 4.000 ha, in der Zeit von 02.05.2018 bis zum Zeitpunkt der Kontrolle am 26.05.2018, eingesetzt. Das Forstgebiet liegt ihm Katastrophengebiet, zu dieser Zeit lag viel Windholz und Schadholz am Boden und wurden Holzschlägerungsarbeiten durchgeführt, um eine Holzminderung durch Borkenkäferbefall hintanzuhalten. Um dem Arbeitsauftrag nachkommen zu können, übernachtete der Beschwerdeführer auch teilweise im Forstrevier, oder fuhr in der Nacht ins Revier um die Seilbahn, die sich im Revier befindet auszuräumen. Sämtliche Tätigkeiten des Beschwerdeführers, bei welchen er ohne gesteckte Fahrerkarte unterwegs war, führte er im Forstrevier bzw. Forstgebiet, in welchem sich die Seilbahn befindet, durch. Die Fahrtdauer für die Wegstrecke zwischen Forstrevier und Seilbahn beträgt mit dem LKW Zug etwa 60-80 Minuten und waren auch noch längere Fahrten durchzuführen, wenn der Beschwerdeführer das Revier zur Gänze durchqueren musste. Während der Holzschlägerungsarbeiten waren die im Revier befindlichen Forstwege bzw. Straßen nach § 34 ForstG gesperrt. Die Wege zum Forstrevier sind mittels absperrbarer Schranken abgesperrt, wobei für diese Schranken der Eigentümer, der Förster, die Berufsjäger und der Beschwerdeführer über Schlüssel verfügen. Im Bereich der abgesperrten Schranken sind Hinweisschilder aufgestellt, wonach das forstliche Sperrgebiet nicht betreten werden darf, und das Befahren der Forstwege mit KFZ, aber auch mit Mopeds und Fahrrädern sowie das Reiten verboten sind.

Beweiswürdigung:

Obige Feststellungen konnten aufgrund des Akteninhaltes, der Anzeige vom 14.08.2018, GZ: PAD/18/01 505674/001/VStV, der Auswertung der Lenk- und Ruhezeiten/Zeitstrahl der Fahrerkarte des Beschwerdeführers, der schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Meldungslegers GI EF und der schlüssigen Ausführungen des Beschwerdeführers selbst getroffen werden.

Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen grundsätzlich nicht bestritten, hat aber darauf verwiesen, dass sämtliche Lenktätigkeiten im Bereich des Forstreviers, welches nur über versperrte Forstwege erreichbar ist, vorgenommen worden sind und hat auch auf die Unschlüssigkeiten insbesondere bei der ihm unter Spruchpunkt 4.) zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in Bezug auf die dort festgehaltenen Zeiten eingewendet. Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger hat diesbezüglich eingeräumt, dass ihm bei der Übertragung des Ausleseergebnisses der Fahrerkarte des Beschwerdeführers in die Anzeige Fehler unterlaufen sind bzw. hat dargelegt, dass teilweise Lenkzeiten und Zeiten während welcher der Beschwerdeführer ohne Fahrkarte gefahren ist, nicht übereinstimmten.

Die Feststellungen zum Forstgebiet D konnten aufgrund der nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der von ihm vorgelegten Lichtbildbeilage (Beilage. /1) getroffen werden. Insbesondere ergibt sich aus den vorgelegten Lichtbildern klar, dass die Forstwege in das Forstrevier mit Schranken versperrt sind, durch Hinweisschilder das Befahren der Forstwege mit KFZ, Mopeds und Fahrrädern sowie das Reiten untersagt ist und forstliches Sperrgebiet nicht betreten werden darf. Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar dargelegt, dass das Forstgebiet während der Tatzeiträume zum Katastrophengebiet gehört hat und dass durch atmosphärische Einwirkungen Stämme in größerer Anzahl geworfen und gebrochen und deshalb schnellstmöglich aufzuarbeiten waren, dies auch um die Verbreitung von Forstschädlingen hintanzuhalten.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 8 Abs 1 und 2 EG-VO 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

(2) Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Gemäß Art. 6 Abs 1 EG-VO 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

Gemäß Art. 7 EG-VO 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern – Art. 34 Abs 1 EG-VO 165/2014.

Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem die das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist anderweitig zulässig. Schaublätter oder Fahrerkarten dürfen nicht über den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden.

§ 134 Abs 1 KFG:

„Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

§ 134 Abs 1b KFG:

„Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 165/2014 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, S 8, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.“

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 StVO ist jede für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen eine Straße. Da eine bestimmte Breite nicht gefordert ist und auch nur für Fußgänger bestimmte Flächen Straßen sind, sind nicht nur Forststraßen, sondern auch Waldwege Straßen im Sinne der StVO.

Zu unterscheiden sind solche „Straßen mit öffentlichem Verkehr“ von „Öffentlichen Straßen“. Öffentliche Straßen sind nur die Straßen im Sinne des Bundesstraßengesetzes und der Landesstraßengesetze, also solche, die zum öffentlichen Gut gehören. Zu ihnen gehören alle Straßen, die von jedermann zu den gleichen Bedingungen benützt werden können, auch wenn sie im Privateigentum stehen (VwGH 31.01.2014, Zl.:2013/02/0239). „Verkehr“ ist jede Art der Benützung der Straße. Da Forststraßen und Waldwege von jedem Fußgänger zu den gleichen Bedingungen benützt werden dürfen, sind sie grundsätzlich „Straßen mit öffentlichem Verkehr“ (OGH SZ68/145; 11.05.2005, 7 Ob73/05v).

Während der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungszeiträume waren die Forstwege bzw. Forststraßen zum bzw. im Forstrevier D, welche mit versperrbaren Balken abgeschrankt sind und durch Hinweisschilder das Befahren der Forstwege mit KFZ, Mopeds, Fahrrädern und das Reiten untersagen und darauf hinweisen, dass forstliches Sperrgebiet nicht betreten werden darf, im Sinne des § 34 ForstG aufgrund von durchzuführenden Aufräumarbeiten , bedingt durch aufgrund von atmosphärischen Einwirkungen in großer Anzahl geworfenen Stämmen und Ästen und zur Hintanhaltung von Forstschädlingen gesperrt und war dies durch entsprechende Hinweisschilder kundgemacht.

Somit war im Bereich dieser Forststraßen für den Zeitraum der im Sinne des § 34 ForstG durchgeführten Arbeiten der öffentliche Verkehr durch die vorgenommene Sperrung weggefallen und haben somit keine Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgelegen.

Während die StVO gemäß § 1 Abs 2 auch für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt, allerdings nur insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen, enthält das KFG keine dem § 1 Abs 2 StVO vergleichbare Regelung für Straßen ohne öffentlichen Verkehr, weshalb es auf gesperrten Forststraßen und Waldwegen nicht gilt (Peter Reindl, „im Wald und auf dem Berge - Wegefreiheit versus StVO und KFG“, ZVR 2006/21) und auch die EG-VO 561/2006 und EG-VO 165/2014 keine Anwendung finden.

Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer während des Deliktszeitraumes vereinzelt Fahrten außerhalb des gesperrten Forstgebiets durchgeführt hat, so ist aufgrund der getroffenen Feststellungen jedenfalls zu berücksichtigen, dass man im Forstrevier, welches Teil des Katastrophengebiets war, bemüht war, die durch atmosphärische Einwirkungen in großer Zahl geworfenen Stämme und Äste wegzuräumen um eine Verbreitung von Forstschädlingen zu vermeiden und man deshalb auch während der Nachtstunden intensiv mit Aufarbeitungsarbeiten beschäftigt, und der Beschwerdeführer also vorwiegend mit Fahrten im Forstrevier betraut war. In Hinblick auf diesen Umstand ist die Auswertung der Fahrerkarte für den gegenständlichen Fall nicht aussagekräftig, da diese nicht unterscheidet, welche Fahrten bzw. Zeiträume auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr durchgeführt worden sind.

Das angefochtene Straferkenntnis erweist sich daher als rechtswidrig und war das Verfahren einzustellen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Straßen ohne öffentlichen Verkehr, Nichtanwendbarkeit, gesperrte Forststraße, Waldweg

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.8.3140.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten