Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.09.2021Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §31 Abs2Rechtssatz
Als Besitzer gilt gemäß § 309 ABGB derjenige, der eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat (Inhaber) und den Willen hat, die Sache als die seinige zu behalten. Eine Vollmacht, welche die Beschwerdeführerin zur Überprüfung des Fahrzeuges gemäß § 33 KFG 1967 und zur Vornahme bestimmter Verfahrenshandlungen, wie der Antragstellung für die Änderungen der Genehmigung in den Fahrzeugdokumenten, der Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen im Rahmen des Verfahrens, der Durchführung von behördlichen Eintragungen und der Entgegenahme von Genehmigungen, bevollmächtigt, macht diese zur Inhaberin des Fahrzeuges im zivilrechtlichen Sinn und gemäß § 10 AVG 1991 zur Vertreterin im Verwaltungsverfahren. Durch eine solche Vollmacht wird jedoch kein rechtmäßiger Besitz oder Eigentum der Beschwerdeführerin am Fahrzeug begründet. Der Antrag gemäß § 31 Abs 2 KFG 1967 wäre daher im Namen des rechtmäßigen Besitzers – vertreten durch die Beschwerdeführerin – zu stellen gewesen.
Schlagworte
Einzelgenehmigung, Besitzer, Vertreter, VollmachtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.41.9.3118.2018Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022