TE Lvwg Erkenntnis 2021/9/8 LVwG 41.9-3118/2018

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Veröffentlicht am 08.09.2021
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Entscheidungsdatum

08.09.2021

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §31 Abs2
AVG 1991 §10
ABGB §309

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Erkinger über die Beschwerde der A B GmbH, vertreten durch C D Rechtsanwälte OG, Vstraße, G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 28.09.2018, GZ: ABT15-2733/2018-179,

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz
(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2018, GZ: ABT15-2733/2018-179, wurde der Antrag der Firma A B GmbH in W, Mweg, vom 12.06.2018, betreffend Einzelgenehmigung eines näher angeführten Fahrzeuges mit der wesentlichen Begründung zurückgewiesen, dass der Antrag auf Einzelgenehmigung eines Fahrzeuges beim zuständigen Landeshauptmann vom rechtmäßigen Besitzer eingebracht werden müsse. Die antragstellende Partei sei kein nichtamtlicher Sachverständiger im Sinne des § 125 KFG 1967 und sei auch bei Vorliegen einer korrekten Vollmacht diese nicht dazu geeignet „Besitz“ zu begründen. Die Beschwerdeführerin sei nicht rechtmäßiger Besitzer des Fahrzeuges, somit nicht antragslegitimiert.

In der dagegen erhobenen rechtzeitigen Beschwerde führt die Beschwerdeführerin auf das Wesentliche reduziert an, dass der bekämpfte Bescheid nicht als gefertigt anzusehen sei, da Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur versehen sein müssen. Der Bescheid sei schon allein aus diesem Grund formell rechtswidrig und ersatzlos zu beheben.

Im Übrigen werde auf die vorgelegte Vollmacht verwiesen, mit der die beschwerdeführende Partei beauftragt werde, das Fahrzeug hinsichtlich dessen Änderungen gemäß § 33 KFG zu überprüfen. Diese entspreche somit der von der belangten Behörde eigentlich geforderten Vollmacht.

Die Feststellung der belangten Behörde, wonach die A B GmbH kein nichtamtlicher Sachverständiger im Sinne des § 125 KFG sei, sei überflüssig und dürfe nicht zur Entscheidungsfindung beitragen.

Weiters liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, da die beschwerdeführende Partei zumindest für die Dauer bis zur vollständigen Erledigung des Auftrages die Sache als die ihrige behalten dürfe. Gerade jene Tätigkeiten, die in der Vollmacht angeführt sind (das Fahrzeug gemäß § 33 KFG zu überprüfen, für die Änderungen der Genehmigungen in den Fahrzeugdokumenten des Fahrzeuges einen Antrag zu stellen, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, die behördlichen Eintragungen durchzuführen und sämtliche Genehmigungen entgegenzunehmen) seien durch die Vollmacht bzw. den Auftrag gedeckt. Es handle sich bei der beschwerdeführenden Partei, demnach um den rechtmäßigen Besitzer des im Antrag bezeichneten KFZ, weswegen sie antragsberechtigt sei.

Es werde somit beantragt, die rechtlich unrichtige Entscheidung mittels Beschwerdevorentscheidung zu erledigen oder die Beschwerde unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorzulegen. Es werde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Einzelgenehmigung des betreffenden Fahrzeuges stattgegeben werde.

Das Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass „die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt“ und dem Entfall weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Frage der Beweiswürdigung auftreten können (vgl. VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Zur Lösung von Rechtsfragen ist eine Verhandlung nicht erforderlich (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0036; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle; 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä).

Gerade von derartigen Umständen war auszugehen und war auch den Beschwerdeausführungen nichts Weitergehendes zu entnehmen, was eine weitere Sachverhaltsermittlung notwendig gemacht hätte.

Feststellungen:

Gemäß Kaufvertrag vom 07.04.2018 erfolgte der Verkauf des PKW der Marke Corvette Z06 von Herrn E F, Wohnort in D, an Herrn G H, wohnhaft in W, Lgasse.

Die beschwerdeführende Partei stellte am 12.06.2018 ein Ansuchen um Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 KFG bei der belangten Behörde bezüglich des angeführten Fahrzeuges. Eine mit 11.06.2018 datierte Vollmacht bevollmächtigt die Beschwerdeführerin das Fahrzeug des Herrn G H gemäß § 33 KFG zu überprüfen, für die Änderungen der Genehmigung in den Fahrzeugdokumenten einen Antrag zu stellen, rechtsverbindliche Erklärungen im Rahmen des Verfahrens abzugeben, sowie die behördlichen Eintragungen durchzuführen und sämtliche Genehmigungen entgegenzunehmen. Weiters wird noch angeführt, dass dieses Formular nicht als Genehmigung für den Betrieb des Fahrzeuges gelte, sondern lediglich als Nachweis diene, dass die Genehmigungsfähigkeit der Änderungen am Fahrzeug überprüft werden.

Die belangte Behörde erließ daraufhin den nunmehr angefochtenen Bescheid und enthalten die Beschwerdeausführungen neben den im Verfahrensakt befindlichen Feststellungen keinerlei Neuerungen, die weitere Ermittlungen durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark notwendig gemacht hätten.

Rechtliche Beurteilung:

Zum Einwand der mangelnden Amtssignatur ist folgendes auszuführen:

Aus der angefochtenen Erledigung wird unmissverständlich deutlich, dass sie vom Landeshauptmann der Steiermark stammt. Dem Erfordernis der Amtssignatur wird insofern Rechnung getragen, als am Ende der Erledigung darauf hingewiesen wird, dass diese Erledigung elektronisch gefertigt wurde. Nähere Angaben zur Verifizierung der Authentizität der Erledigung finden sich durch den Namen des Entscheidungsträgers und auf der 1. Seite des Bescheids durch alle Einzelheiten der zuständigen Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Auf dieser Seite der Erledigung ist weiters ein Teil der Bildmarke - nämlich der Schriftzug „Das Land Steiermark“ sowie das steiermärkische Wappen in derselben Form wie in der auf der Webseite im Internet abgebildeten Bildmarke – abgedruckt. Alle in der Bildmarke verwendeten Merkmale finden sich daher in der Erledigung. Es kann daher - auch bei Vergleich mit der im Internet kundgemachten Bildmarke - kein Zweifel bestehen, von wem die angefochtene Erledigung stammt. Ausgehend davon kann für einen Fall wie dem vorliegenden nicht davon ausgegangen werden, dass Fehler bei der Wiedergabe der Bildmarke im Erkenntnis vorliegen, dass sie jenen Mindestanforderungen an eine Erledigung gleichzuhalten wären, deren Missachtung zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung führen müsste (vgl. VwGH 27.01.2016, Ra 2015/03/0068).

Gemäß § 31 Abs 2 KFG ist der Antrag auf Einzelgenehmigung vom rechtmäßigen Besitzer zu stellen und von dem Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen Wirkungsbereich der rechtmäßige Besitzer seinen Hauptwohnsitz hat.

Als Besitzer gilt gemäß § 309 ABGB derjenige, der eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat (Inhaber) und den Willen hat, die Sache als die seinige zu behalten. Dem Akt einliegend findet sich lediglich ein Kaufvertrag abgeschlossen zwischen E F und G H. Dementsprechend ist Herr G H als rechtmäßiger Besitzer zu betrachten. Er verfügt nachweislich über einen Wohnsitz in W.

Weiters findet sich im Akt eine Vollmacht, die einseitig von Herrn G H an die Firma A B erklärt wurde. Diese am 11.06.2018 ausgestellte Vollmacht ermächtigt die Firma A B zur Vornahme bestimmter Verfahrenshandlungen rund um Änderungen gemäß KFG. Diese Vollmacht macht die Firma A B während der laufenden Verfahren gemäß KFG zum Inhaber im oben beschriebenen zivilrechtlichem Sinne und gemäß § 10 AVG zum Vertreter im Verwaltungsverfahren. Ein solcher Vertreter ist befugt, Verfahrenshandlungen im Namen der vertretenen Partei vorzunehmen, nicht jedoch im eigenen Namen.

Durch diese Vollmacht wird kein rechtmäßiger Besitz bzw. kein Eigentum der Firma A B am Fahrzeug begründet. Der zivilrechtliche Wille dieser Firma, das Auto als das ihrige zu behalten, ist aus keinem Schriftstück im Akt zu erschließen. Der Antrag gemäß § 31 Abs 2 KFG wäre daher im Namen des rechtmäßigen Besitzers Herrn G H – vertreten durch A B – zu stellen gewesen. Diesfalls wäre der LH von Steiermark unzuständiges Organ gewesen und hätte aus diesem Grunde eine Zurückweisung erfolgen müssen. Da im konkreten Fall der Antrag nicht im Namen des rechtmäßigen Besitzers, sondern des Bevollmächtigten gestellt wurde, erfolgte die Zurückweisung mangels Parteistellung zu Recht.

Zur Bestellung der Firma A B als nichtamtlicher Sachverständiger gemäß § 125 KFG ist anzumerken, dass ein nichtamtlicher Sachverständiger aus einem Verzeichnis vom Landeshauptmann mit Bescheid dem Verfahren gemäß § 52 AVG beizuziehen ist. Es wird keinesfalls durch eine Vollmachtserklärung gemäß § 10 AVG die Stellung eines nichtamtlichen Sachverständigen im Verfahren begründet. Auch vermag eine allfällige Bestellung als nichtamtlicher Sachverständiger im Verfahren nichts daran zu ändern, dass der Antrag nicht vom rechtmäßigen Besitzer gestellt wurde.

Sollten allenfalls Kaufverträge oder Schenkungsverträge abgeschlossen werden, um der Firma A B den Status des rechtmäßigen Besitzers zu verschaffen, um so einen Einzelgenehmigungsbescheid für das Fahrzeug in der Steiermark zu erhalten, so ist darauf hinzuweisen, dass in zahlreichen anderen Verfahren von der Behörde eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG verfügt wurde und die Genehmigungen behoben wurden, da sie erschlichen worden waren. Diese Wiederaufnahmen wurden vom LVwG und vom VwGH bestätigt (vgl. VwGH Ra 2019/11/0107).

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einzelgenehmigung, Besitzer, Vertreter, Vollmacht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.41.9.3118.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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