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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über den Antrag der Dr. C in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer im Verfahren zur hg. Zl. 95/11/0412 gesetzten Frist, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag wird keine Folge gegeben.
Begründung
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1996, Zl. 95/11/0412, wurde das Verfahren über eine von der Antragstellerin gegen einen Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 22. Mai 1995 erhobene Beschwerde eingestellt. Der Grund hiefür war, daß der nach Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof und Erteilung eines Ergänzungsauftrages vom 2. Jänner 1996 durch den Verwaltungsgerichtshof (zugestellt am 22. Februar 1996) von der Antragstellerin eingebrachten Beschwerdeergänzung vom 2. April 1996 entgegen dem ausdrücklichen Auftrag die ihr zurückgestellte, an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde und die dieser angeschlossen gewesene Kopie des angefochtenen Bescheides nicht beigelegt waren. Erst nach Ablauf der zur Mängelbehebung gesetzten Frist und nach Beschlußfassung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wurden dem Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof die offenbar an diesen gesandten Unterlagen zugemittelt.
Mit Eingabe vom 17. Juni 1996 begehrt die Antragstellerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der ihr gesetzten Frist zur (vollständigen) Mängelbehebung. Die Kanzleileiterin des Vertreters der Antragstellerin habe beim Kuvertieren der Beschwerdeergänzung irrtümlich die ursprüngliche Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Kopie des angefochtenen Bescheides nicht angeschlossen, sondern im Handakt belassen. Als dieses Versehen in der Folge von ihr bemerkt worden war, habe sie selbständig die Nachsendung veranlaßt.
Nach diesem Vorbringen kann dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag kein Erfolg beschieden sein. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann von einem minderen Grad des Versehens ihres Vertreters im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG keine Rede sein. Es ging nicht darum, daß der Rechtsanwalt beim bloßen manipulativen Akt des Kuvertierens seine Angestellte nicht überwacht hat, wozu er nach der Rechtsprechung im Rahmen der ihm gebotenen Sorgfalt nicht verpflichtet gewesen wäre (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Aufl. zu § 71 AVG unter Z. 40, 47 und 49 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Fehlen der in Rede stehenden Unterlagen ist nicht nur durch einen Kuvertierungsfehler bewirkt worden; deren Anschluß war vielmehr - wie sich aus dem Ergänzungsschriftsatz ergibt - von vornherein nicht intendiert (der Schriftsatz weist den Vermerk "dreifach, 1 HS", aber keinen Hinweis auf Beilagen auf). Dies hätte dem Vertreter der Antragstellerin aus Anlaß der Unterfertigung des Schriftsatzes auffallen müssen. Daß er dies nicht zum Anlaß nahm, die Angestellte ausdrücklich auf die Notwendigkeit des Anschlusses der Unterlagen hinzuweisen, stellt ein Versehen nicht nur geringeren Ausmaßes dar, welches der Antragstellerin zuzurechnen ist.
Dazu kommt, daß der Antrag auch offenkundig verspätet ist, da das Unterbleiben der Beilage der Unterlagen schon vor der Zustellung des Einstellungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes - von welchem Zeitpunkt an die Antragstellerin die Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages berechnet - bekannt wurde. Bereits die Kenntnis der Angestellten von diesem Umstand, und nicht erst die Zustellung des Einstellungsbeschlusses stellt ein Aufhören des Hindernisses zur Wahrung der Frist im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110162.X00Im RIS seit
20.11.2000