Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.11.2021Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §3 Abs1 Z1Rechtssatz
Für die Anwendung der Ausnahmebestimmungen von der Maskentragepflicht gemäß § 15 Abs 3 iVm § 16 Abs 2 der 3. COVID-19-NotmaßnahmenV, BGBl II Nr. 27/2021, ist eine ernsthafte und fachlich fundierte Begründung im Hinblick auf die konkreten gesundheitlichen Beschwerden des Betroffenen, insbesondere auch im Hinblick auf den Zweck der Befreiung, geboten. Da das vorgelegte Attest keinerlei individualisierte Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers enthält, wie beispielhaft eine Krankheitsdiagnose, eine Umschreibung von Symptomen oder eine Medikation, entspricht es nicht den Vorgaben an ein ärztliches Zeugnis gemäß § 55 Ärztegesetz.
Schlagworte
COVID-19, Corona, Maskenbefreiung, Betriebsstätte, Tankstelle, Mund-Nasen-Schutz, FFP2-Maske, ärztliche Bestätigung, Maskenbefreiungsattest, Gefälligkeitsattest, Gefälligkeitsgutachten, Krankheitsdiagnose, Symptome, MedikationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.13.1294.2021Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022