Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.12.2021Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
EpidemieG 1950 §15Rechtssatz
Für die Anwendung der Ausnahmebestimmungen von der Maskentragepflicht gemäß § 15 Abs 3 iVm § 16 Abs 2 der 2. COVID-19-NotmaßnahmenV, BGBl II Nr. 598/2020 idF BGBl II Nr. 17/2021, ist eine ernsthafte und fachlich fundierte Begründung im Hinblick auf die konkreten gesundheitlichen Beschwerden des Betroffenen, insbesondere auch im Hinblick auf den Zweck der Befreiung, geboten. Dies ergibt sich aus § 55 ÄrzteG 1949, wonach für ärztliche Zeugnisse eine gewissenhafte ärztliche Untersuchung sowie eine genaue Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen normiert ist. Die vom Gesetz geforderte Untersuchung soll Gefälligkeitsgutachten verhindern. Da das vorgelegte Attest keinerlei individualisierte Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers enthält, wie beispielhaft eine Krankheitsdiagnose, eine Umschreibung von Symptomen oder eine Medikation, entspricht es nicht den Vorgaben an ein ärztliches Zeugnis gemäß § 55 ÄrzteG 1949.
Schlagworte
COVID-19, Corona, Maskenbefreiung, Veranstaltung, Mund-Nasen-Schutz, FFP2-Maske, ärztliche Bestätigung, Maskenbefreiungsattest, Gefälligkeitsattest, Gefälligkeitsgutachten, Krankheitsdiagnose, Symptome, MedikationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.19.1362.2021Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022