Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art140 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. November 1995, Zl. MA 62-III/123/95, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. März 1995 einer näher bezeichneten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes in der Zeit vom 6. Juni 1995 bis 30. April 1996 zugewiesen. Am 19. Juni 1995 stellte er den Antrag auf Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe für eine in Bau befindliche Wohnung. Der Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gemäß § 34 ZDG iVm § 33 HGG 1992 abgewiesen.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde ging davon aus, daß der Beschwerdeführer am 11. April 1995 mit einer näher bezeichneten Wohnbaugesellschaft einen Kaufvertrag über die gegenständliche Wohnung, für die er bereits seit Februar 1995 vorgemekt sei gewesen sei, abgeschlossen habe. Die in Bau befindliche Wohnung werde voraussichtlich im Sommer 1996 fertiggestellt sein. Für das zu ihrem Ankauf aufgenommene Darlehen habe der Beschwerdeführer bereits derzeit monatlich S 10.855,-- zu leisten. Die belangte Behörde verneinte den geltend gemachten Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe mit der Begründung, ersetzt werden könnten nur die Kosten einer vom Zivildienstleistenden bewohnten Wohnung. Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben. Von einer Beibehaltung der Wohnung im Sinne des § 33 HGG 1992 könne nicht die Rede sein, da der Beschwerdeführer die Wohnung noch gar nicht bewohne; er wohne vielmehr bei seinen Eltern und führe daher keinen selbständigen Haushalt.
Die Beschwerde vertritt dem gegenüber die Ansicht, es komme im gegebenen Zusammenhang auf eine selbständige Haushaltsführung nicht an. Dieser Begriff in § 33 Abs. 2 HGG 1992 dürfe nicht zu eng gesehen werden, da sonst gleiche Fälle ungleich behandelt würden. Ein Zivildienstleistender, der (so wie der Beschwerdeführer) den Erwerb der Wohnung eingeleitet und bereits während der Dauer des Zivildienstes Rückzahlungen auf das zur Finanzierung der Wohnung aufgenommene Darlehen zu leisten habe, sei in gleicher Weise wie ein Zivildiener, der bereits einen selbständigen Haushalt führe, auf eine Wohnkostenbeihilfe angewiesen. Es könne auch kein zulässiges Unterscheidungskriterium bilden, ob die Wohnung noch während des Zivildienstes oder erst nach dessen Ende bezogen werden könne. Entscheidend sei die feste Absicht des Zivildienstleistenden, die Wohnung sofort nach Fertigstellung für sich selbst zu Wohnzwecken zu nutzen. Dazu wären allerdings Feststellungen zu treffen gewesen.
Nach § 34 Abs. 1 und 2 ZDG idF der Novellen
BGBl. Nr. 424/1992 und BGBl. Nr. 506/1995, gebührt dem Zivildienstleistenden Wohnkostenbeihilfe, wie sie einem Wehrpflichtigen nach den Bestimmungen des V. Hauptstückes des HGG 1992 zusteht.
Gemäß § 33 Abs. 1 HGG 1992 sind mit der Wohnkostenbeihilfe dem Wehrpfichtigen jene Kosten abzugelten, die ihm nachweislich während des Präsenzdienstes für die erforderliche Beibehaltung einer eigenen Wohnung entstehen. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen der Erwerb der Wohnung zwar erst nach dem Antritt des Präsenzdienstes vollzogen, aber bereits vor der Zustellung des Einberufungsbefehles hinsichtlich einer bestimmten Wohnung nachweislich eingeleitet worden ist.
Nach § 33 Abs. 2 HGG 1992 gelten als eigene Wohnung Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Wehrpflichtige einen selbständigen Haushalt führt.
Gemäß § 33 Abs. 3 HGG 1992 gelten als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung unter anderem (Z. 1) alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 Z. 2 des Mietrechtsgesetzes auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben sowie (Z. 3) Rückzahlungen von Darlehen, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes aufgenommen wurden.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, daß im Fall einer erst in Errichtung befindlichen Wohnung nicht von der "Beibehaltung der eigenen Wohnung" im Sinne des § 33 HGG 1992 gesprochen werden kann. Unter "Wohnung" werden im allgemeinen Sprachgebrauch Räume verstanden, die dazu bestimmt und geeignet sind, den Unterkunftsbedarf von Menschen zu decken. Das setzt begrifflich die Fertigstellung und Übergabe der Räume zur Nutzung zu Unterkunftszwecken voraus. Diese Voraussetzung ist auch Inhalt der Definition des § 33 Abs. 2 HGG 1992, die als Merkmal einer "eigenen Wohnung" ausdrücklich das Erfordernis normiert, daß der Wehrpflichtige in den betreffenden Räumlichkeiten einen selbständigen Haushalt führt. Davon kann bei einer erst in Bau befindlichen und demnach für Unterkunftszwecke noch gar nicht verwendbaren Wohnung keine Rede sein. Damit übereinstimmend stellt die Kostendefinition des § 33 Abs. 3 in der alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung erfassenden Z. 1 ausdrücklich auf das Entgelt "für die Benützung" der Wohnung ab. Schließlich spricht auch die eigentümliche Bedeutung des Ausdrucks "Beibehaltung" der eigenen Wohnung für die hier vertretene Auffassung, bedeutet er doch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, daß eine Wohnung schon bisher als solche vom Betreffenden verwendet wurde.
Die Bedachtnahme auf den Zweck der Wohnkostenbeihilfe zwingt zu keinem anderen Verständnis. Ihr Zweck besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1995, Zl. 93/11/0216, mit weiteren Judikaturhinweisen) darin, dem Präsenz(Zivil-)dienstleistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, daß er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe beschränkt sich demnach darauf, den Verlust der bestehenden Wohnmöglichkeit eines Präsenz(Zivil-)dienstleistenden zu verhindern. Mit der Wohnkostenbeihilfe soll nicht auch die Erlangung einer künftigen Wohnmöglichkeit gesichert werden. Darum geht es aber im Beschwerdefall, ist doch die Fertigstellung der gegenständlichen Wohnung nicht vor dem Ende der Zivildienstleistung des Beschwerdeführers zu erwarten.
Ohne Belang ist, daß der Beschwerdeführer aufgrund der getroffenen Vereinbarungen schon vor Fertigstellung und Übergabe der Wohnung Rückzahlungen auf das zu ihrer Schaffung aufgenommene Darlehen zu leisten hat. Der Verwaltungsgerichtshof vermag entgegen dem Beschwerdevorbringen keine unsachliche Ungleichbehandlung darin zu erkennen, daß Wohnkostenbeihilfe nur für eine von einem Präsenz(Zivil-)dienstpflichtigen bereits zur Deckung seines Unterkunftsbedarfes benützte und nicht auch für eine erst in Errichtung befindliche Wohnung gebührt.
Da es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf seine feste Absicht, die gegenständliche Wohnung unmittelbar nach ihrer Fertigstellung zu benützen, nicht ankommt, liegt der diesbezüglich gerügte Feststellungsmangel nicht vor.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110123.X00Im RIS seit
20.11.2000