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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §62 Abs4 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, in der Beschwerdesache des Vereins XY in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Mai 1994, Zl. 7-48 Ve 14/3-1993, betreffend Lustbarkeitsabgabe (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1995, Zl. 94/17/0315-10, wird wie folgt berichtigt:
Der letzte Satz der Entscheidungsgründe, der lautet: "Die Gegenschrift der belangten Behörde enthält keine die Bescheidbeschwerde betreffenden Ausführungen, so daß in diesem Verfahren der belangten Behörde ein Schriftsatzaufwand nicht zuzusprechen war.", wird ersatzlos gestrichen.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden aufgefordert, zur Durchführung dieser Berichtigung die ihnen zugestellten Erkenntnisausfertigungen binnen zwei Wochen dem Gerichtshof vorzulegen.
Begründung
Mit dem die Beschwerde als unbegründet abweisenden
hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1995, Zl. 94/17/0315-10, wurden dem Land Steiermark die Kosten für Schriftsatzaufwand und Aktenvorlage mit S 4.565,-- zugesprochen. In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses heißt es im letzten Satz: "Die Gegenschrift der belangten Behörde enthält keine die Bescheidbeschwerde betreffenden Ausführungen, so daß in diesem Verfahren der belangten Behörde ein Schriftsatzaufwand nicht zuzusprechen war."
Der erkennende Senat vertrat bei der Beschlußfassung der Entscheidung über die zu Zl. 94/17/0315 protokollierte Beschwerde laut Protokoll die Auffassung, daß der belangten Behörde der Schriftsatzaufwand zuzusprechen ist. In die Bescheidausfertigung wurde in den Entscheidungsgründen versehentlich der angeführte Satz aufgenommen. Somit liegt ein Widerspruch zwischen dem Kostenzuspruch und der Begründung des Erkenntnisses vor.
Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht ein Antragsrecht auf Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten im Erkenntnis nicht zu (vgl. Beschluß vom 24. Juni 1974, VwSlg. 8642/A). Da durch die als "Berichtigungsantrag" bezeichnete Eingabe des beschwerdeführenden Vereins vom 22. April 1996 die Abweichung der Erkenntnisausfertigung von dem Ergebnis der Beratung und Abstimmung des Senates hervorkam, war die Erkenntnisausfertigung gemäß § 43 Abs. 7 VwGG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 6 erster Satz der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes von Amts wegen zu berichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170315.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009