TE Vwgh Erkenntnis 1996/8/6 96/11/0032

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Index

L94059 Ärztekammer Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1984 §75;
ÄrzteG 1984 §79 Abs4;
ÄrzteG 1984 §79 Abs7;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §6 Abs1;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des Dr. W in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 31. Oktober 1995, Zl. B80/95, betreffend Fondsbeiträge,

Spruch

1) den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Punktes 4 des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.

2) zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Punktes 2 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Aus den Schriftsätzen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und aus den vorgelegten Aktenstücken ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist ein in Wien niedergelassener Facharzt. Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 1994 war ihm gegenüber der für das Jahr 1994 zu entrichtende Fondsbeitrag mit S 81.937,-- festgesetzt worden.

Der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien erließ in der Folge einen mit 17. Mai 1995 datierten Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:

"Der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1994 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung beträgt S 81.937,00.

Darauf wurden von Ihnen an vorläufigen Beiträgen S 81.937,00 entrichtet".

Zugleich mit diesem Bescheid erhielt der Beschwerdeführer ein ebenfalls mit 17. Mai 1995 datiertes Schreiben, welches von denselben Personen wie der zuvor genannte Bescheid gefertigt war, mit folgendem Wortlaut:

"Sehr geehrter Herr Kollege

Aus dem beiliegenden Bescheid können Sie entnehmen, daß die Abrechnung Ihrer Fondsbeiträge für das Jahr 1994 keinen Beitragsrückstand ergeben hat.

Wir weisen allerdings darauf hin, daß der Fondsbeitrag für das Jahr 1994 nicht ausreicht, um für dieses Jahr drei Anwartschaftspunkte zu erreichen. Hiefür wäre ein zusätzlicher Beitrag von S 8.063,00 (inklusive Altlast) erforderlich.

Wir ersuchen Sie, zur Wahrung Ihres Pensionsanspruches, diesen Betrag mittels beiliegenden Zahlscheins zur Einzahlung zu bringen."

Mit Schreiben vom 26. Juli 1995 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 17. Mai 1995 Beschwerde an die belangte Behörde. Er stellte darin folgende Anträge:

"Ich stelle daher den Antrag, der korrekten Ausstellung des Bescheides unter namentlicher und persönlicher Zeichnung der Verantwortlichen, der korrekten Zustellungsform und der Aufnahme der Anwartschaftspunkte, sowie des Altlastanteiles des vorgeschriebenen Fondsbeitrages in den Bescheid.

Des weiteren stelle ich den Antrag im Rahmen einer Sachverhaltsdarstellung die Aufsichtsbehörde von den Unzulänglichkeiten in der Administration einerseits und in der mangelnden Adaptierung der Beitragsordnung andererseits in Kenntnis zu setzen. Durch die Einbehaltungen von Überzahlungen seitens der Kassenärzte finanziert diese Gruppe einmal mehr als priviligierte benachteiligte den Fonds in einer unbotmäßigen Weise.

Außerdem möge die Beitragsordnung dahingehend adaptiert werden, daß eine unterjährige Beitragsabrechnung ermöglicht wird.

Des weiteren möge bescheidmäßig genau buchungsgemäß alle meine Einzahlungen/Überweisungen seitens der Krankenkassen auf meine Wohlfahrtsfondskonten aufgelistet werden und die ziffernmäßige Verwendung meiner eingezahlten Gelder schriftlich bekanntgegeben werden.

In diesem Zusammenhang stelle ich desweiteren den Antrag, den "Altlast"-Anteil bei oben genannten Buchungen jeweils ziffernmäßig auszuweisen.

Darüber hinaus möge bescheidmäßig genau beschrieben und definiert werden, was "Altlasten" im Sinne der Beitragsordnung und der Satzungen sind, weil ein Beitragszahler nicht zu irgendetwas angehalten werden kann, was nicht genau definiert ist. Weiters stelle ich den Antrag die Höhe, die Verwendung, die Rendite und die Sicherheit aller Gesamtkonten des Fonds bekanntzugeben, daß daraus das Nochbestehen meines eingezahlten Anteiles mit gewinnbringender Verwendung kontrolliert werden kann und als Gegenbeweis für eine zweckwidrige Verwendung dienlich ist. Ich stelle den Antrag, dies bescheidmäßig festzustellen".

Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch:

"1) Der Antrag auf (neuerliche) Ausstellung eines Beitragsbescheides unter persönlicher Zeichnung der Verantwortlichen, auf (neuerliche) Zustellung des Bescheides, sowie Aufnahme der Anwartschaftspunkte sowie des Altlastanteiles in den Bescheid, wird abgewiesen;

2) der Antrag, alle auf dem Wohlfahrtsfondskonto des Beschwerdeführers verbuchten Beitragseingänge bei gesonderter Ausweisung des Altlastanteiles bescheidmäßig festzustellen, wird abgewiesen;

3) die Anträge auf Befassung der Aufsichtsbehörde, Adaptierung der Satzung sowie bescheidmäßige Feststellung der Höhe, Verwendung, Rendite und der Sicherheiten aller Gesamtkonten des Fonds werden zurückgewiesen;

4) der Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 17.5.1995 wird bestätigt".

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer die Punkte 1, 2 und 4 des angefochtenen Bescheides, macht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1) Dem Beschwerdeführer gegenüber war mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 1994 die Beitragsschuld für das Jahr 1994 rechtskräftig vorgeschrieben worden. Der angefochtene Bescheid brachte diesbezüglich nichts Neues. Er stellt lediglich eine überflüssige Wiederholung der rechtskräftigen Festsetzung der Beitragsschuld dar und bringt darüber hinaus noch zum Ausdruck, daß die Beitragsschuld bereits erfüllt ist, somit diesbezüglich keine Zahlungsverpflichtung mehr besteht. Der Beschwerdeführer kann damit durch Punkt 4 des angefochtenen Bescheides, der den Erstbescheid bestätigt, in keinem Recht verletzt sein. In die Rechtssphäre des Beschwerdeführers wurde durch diesen Bescheidpunkt nicht für ihn nachteilig eingegriffen.

2) Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe mit der Berufung (Beschwerde) gegen den Bescheid vom 17. Mai 1995 auch die im Begleitschreiben vom selben Tag zum Ausdruck kommende Auffassung bekämpft, mit der Entrichtung der bescheidmäßig festgesetzten Beiträge habe er noch nicht die für die Wahrung des Pensionsanspruches erforderlichen finanziellen Leistungen erbracht, und daß hiezu noch die weitere Entrichtung eines näher bezifferten Betrages notwendig wäre, ist ihm zu entgegnen, daß das in Rede stehende Schreiben kein Bescheid ist. Es wird mit ihm weder die Entrichtung eines bestimmten Geldbetrages vorgeschrieben, noch wird in verbindlicher Weise über die Höhe der dem Beschwerdeführer in Zukunft zustehenden Altersversorgung abgesprochen. Das Schreiben hat nach seinem Wortlaut lediglich informativen Charakter, sodaß keine Veranlassung besteht, es trotz Fehlens der Bezeichnung als Bescheid im Sinne des Beschlusses eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, als solchen zu werten.

Es sei aber bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihm gegenüber bescheidmäßig zum Ausdruck gebracht wird, daß entgegen seiner Auffassung die Entrichtung der ihm vorgeschriebenen Beiträge nicht die (volle) Leistungspflicht des Wohlfahrtsfonds zur Folge habe.

3) Die im Punkt 1 des angefochtenen Bescheides erfolgten Absprüche über die Anträge des Beschwerdeführers auf neuerliche Ausstellung und Zustellung des Beitragsbescheides wären zurückzuweisen gewesen, weil sie darauf gerichtet waren, ein drittes Mal die Beitragsschuld des Beschwerdeführers für das Jahr 1994 festzusetzen. Dieses an die belangte Behörde als Berufungsbehörde gerichtete Begehren stellt sich in Wahrheit als Geltendmachung des Aufsichtsrechtes der belangten Behörde als Oberbehörde des Verwaltungsausschusses dar, worauf in formeller Hinsicht kein Anspruch besteht. Die erfolgte Abweisung dieses Begehrens anstelle seiner Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG verletzt den Beschwerdeführer aber in seinen Rechten nicht. Dasselbe gilt für das mit Punkt 1 abgewiesene Begehren auf Änderung des Bescheides durch Aufnahme der Anwartschaftspunkte sowie des Altlastanteiles; auch dieses Begehren läuft im Ergebnis auf ein Ergänzung des rechtskräftigen Bescheides vom 20. Dezember 1994 hinaus.

4) Was das in Punkt 2 des angefochtenen Bescheides abgewiesene Begehren auf Feststellung aller Eingänge auf dem Wohlfahrtskonto unter besonderer Ausweisung des Altlastanteiles an die belangte Behörde anlangt, hat der Beschwerdeführer Schritte in der Richtung unternommen, wie sie oben unter 2) angesprochen wurden. Dieses Begehren wäre vom Beschwerdeführer an die Erstbehörde zu richten gewesen. Die belangte Behörde hätte daher in Anwendung des § 6 Abs. 1 AVG den Beschwerdeführer an diese zu weisen oder einen Abspruch durch die Erstbehörde zu veranlassen gehabt. Die in Punkt 2 des angefochtenen Bescheides erfolgte Abweisung, weil in der Beitragsordnung jegliche Grundlage für ein solches Begehren fehle, erfolgte daher durch die hiefür unzuständige Berufungsbehörde.

5) Die Beschwerde war daher in Ansehung des Punktes 1 des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, hinsichtlich des Punktes 2 des angefochtenen Bescheides war dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Hinsichtlich des Punktes 4 des angefochtenen Bescheides war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung (in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat) zurückzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil an Stempelgebührenersatz lediglich S 420,-- (S 360,-- für drei Beschwerdeausfertigungen und S 60,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zugesprochen werden konnte.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gesundheitswesen Instanzenzug Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110032.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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