TE Lvwg Erkenntnis 2021/12/21 LVwG-AV-317/001-2019

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Veröffentlicht am 21.12.2021
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Entscheidungsdatum

21.12.2021

Norm

AWG 2002 §2
AWG 2002 §15
AWG 2002 §73

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 31. Jänner 2019, Zl. ***, betreffend einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.  Der Beschwerde wird hinsichtlich der Untersagung von konsenslosen Abfällen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG Folge gegeben und diese Untersagung aufgehoben; die Beschwerde gegen den Behandlungsauftrag hinsichtlich der Entfernung des eingebauten Ziegelbruchmaterials oder dessen Abdeckung mit einer gebundenen Schicht wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird die Frist zur ordnungsgemäßen Entfernung oder Abdeckung des eingebauten Ziegelbruchmaterials mit einer gebundenen Schicht mit „bis spätestens 30. April 2022“ und die Frist der Vorlage eines Entsorgungsnachweises oder eines Nachweises über die durchgeführte Abdeckung mittels gebundener Schicht an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit „bis spätestens 6. Mai 2022“ neu festgelegt.

2.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Aus dem Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsaktes, dem Inhalt des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 15. Dezember 2021 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für das Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:

Im Jahr 2012 gab es auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, dessen Grundeigentümerin Frau C ist, ein Brandereignis, wobei das auf diesem Grundstück stehende Wohngebäude, in welchem u.a. Frau C und ihre beiden Eltern wohnen, teilweise in Mitleidenschaft gezogen wurde.

Das dabei angefallene Ziegelbruchmaterial wurde sodann im Jahr 2012 bzw. im Jahr 2013 auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, und zwar nördlich des Wohngebäudes auf einer Länge von rund 25 m und einer Breite von rund 3 m, als Tragfläche für Kraftfahrzeugabstellplätze eingebaut.

Die Technische Gewässeraufsicht der belangten Behörde führte sodann sowohl am 13. März 2013 und am 21. Mai 2015 als auch am 18. Juni 2015 auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück jeweils eine behördliche Überprüfung durch, wobei an der Überprüfung am 18. Juni 2015 auch der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Wasser, Abteilung Wasserwirtschaft, Herr B, teilnahm, und wurden im Zuge dieser Überprüfungen neben anderen Ablagerungen (z.B. Baurestmassen) und Lagerungen von Altfahrzeugen auch die Ablagerung des verfahrensgegenständlichen Ziegelbruchmaterials festgestellt und begutachtet.

Aufgrund der Ergebnisse dieser Überprüfungen erließ die belangte Behörde gegenüber der Grundeigentümerin, Frau C, sodann den Behandlungsauftrag vom 13. Oktober 2015, Zl. ***, nach § 73 Abs. 1 und § 74 Abs. 1 und 2 AWG 2002, in welchem diese u.a. verpflichtet wurde, dieses eingebaute Ziegelbruchmaterial innerhalb einer gewissen Frist zu entfernen oder mit einer gebundenen Schicht abzudecken.

Der gegen diesen Behandlungsauftrag erhobenen Beschwerde der Frau C gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit seinem Erkenntnis vom 22. November 2018, Zl. LVwG-AV-1226/001-2015, Folge und behob es diesen Behandlungsauftrag vom 13. Oktober 2015 ersatzlos.

Nach Darstellung des Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte es begründend aus, dass vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 16. September 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden habe, in welcher der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz, Herr B, ein entsprechendes Gutachten wie folgt abgegeben habe:

„Aus fachlicher Sicht ist ohne qualitative Untersuchung des Ziegelmaterials eine Trennung zwischen durch Rauchgase beaufschlagte[m] Material und nicht beaufschlagte[m] Material nicht möglich. Weiters wird festgestellt, dass auf den Fotos der TGA vom 13.03.2013 beim eingebauten Ziegelbruch durchaus auch dunkle bzw. schwarze Anteile sichtbar sind und dadurch nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch augenscheinlich ein Einbau von brandbeaufschlagten Dachziegeln erfolgt ist. Durch Brandereignisse entstehen Rückstände in Form von PAKs (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe), die bei Auswaschung in das Oberflächenwasser bzw. Grundwasser gelangen können und dadurch ist das Gefährdungspotenzial für dieses Schüttgut gegeben.

Im Zuge der Befestigung durch den Ziegelbruch wurde unter dieser Schüttung zwischen anstehenden Boden und Ziegelschüttung ein Bauflies aufgebracht. Dieses Bauflies hat ausschließlich bautechnische Eigenschaften, um ein Vermischen verschiedenkörniger Böden zu verhindern. Zur Verminderung oder Vermeidung des Gefährdungspotenzials ist diese Maßnahme nicht geeignet.

Gänzlich ausschließen lässt sich eine Gefährdung der Schutzgüter Boden und Gewässer im gegenständlichen Fall nur durch eine dichte Abdeckung zum Schutz vor Eindringen von Oberflächenwasser bzw. durch vollständige Entfernung des Materials.“

Was das verfahrensgegenständlich eingebaute Ziegelbruchmaterial betreffe, so würden die Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz nahelegen, dass eine Gefährdung öffentlicher Interessen, konkret eine Gefährdung der Schutzgüter Boden und Wasser, nicht ausgeschlossen werden könne, was das Vorliegen von Abfall im objektiven Sinn nahelege, so das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Ein näheres Eingehen auf die Abfalleigenschaft dieses Ziegelbruchmaterials könne jedoch unterbleiben, da der gegenständliche Behandlungsauftrag selbst unter der Prämisse, dass dieses als Abfall im Sinne des AWG 2002 anzusehen sein sollte, aufgrund der zu Unrecht als Verpflichtete herangezogenen C rechtswidrig und ersatzlos zu beheben sei.

Neben der Frage der Abfalleigenschaft des verfahrensgegenständlichen Ziegelbruchmaterials ging das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich somit auch der Frage nach, ob Frau C wegen ihres Grundstückseigentums als Verpflichtete im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 angesehen werden kann, und führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dazu folgendes aus:

„Seitens der Beschwerdeführerin wurde dazu unter Vorlage eines Grundbuchsauszuges angegeben, dass sie zwar die Eigentümerin des spruchgegenständlichen Grundstücks sei, dass aber ihren Eltern, Herrn A und Frau D, für diese Liegenschaft ein dinglich abgesichertes Fruchtgenussrecht auf Grund des Kaufvertrages vom 28.04.2006 zustehe und dass die Liegenschaft überdies mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot im Sinne des § 364c ABGB zu Gunsten ihrer Eltern belastet sei. Auf Grund des ihnen eingeräumten Fruchtgenussrechtes hätten daher ihre Eltern die Befugnis, die Liegenschaft ohne alle Einschränkung - mit Schonung der Substanz - zu genießen. Auf Grund dieses Fruchtgenussrechtes stehe ihr keinerlei Verfügungsberechtigung hinsichtlich der Gegenstände, auf die sich der Behandlungsauftrag beziehe, zu. Die Liegenschaft werde im Sinne des Fruchtgenussrechtes ausschließlich von ihren Eltern bewirtschaftet und ohne Einschränkung genutzt.

Sowohl auf Fragen zu Herkunft und Verbleib der in Frage stehenden Materialen als auch auf Fragen dazu, wie der Ziegelbruch gesiebt und eingebaut worden sei, gab sie jeweils an, keine Angaben machen zu können. Dies sei alles die Angelegenheit ihres Vaters, der der Hausherr sei und ,das alles‘ gemacht und organisiert habe. Sie könne auch nicht sagen, ob die ihr bescheidmäßig aufgetragenen Maßnahmen mittlerweile umgesetzt worden seien, da das Angelegenheit ihres Vaters sei und sie das deshalb auch nicht mit diesem besprochen habe.“

Sodann hielt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass im Beschwerdeverfahren festgestellt wurde, dass das beim Brandereignis angefallene verfahrensgegenständliche Ziegelbruchmaterial zu einem vor dem 19. März 2013 liegenden, datumsmäßig nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, durch den Beschwerdeführer jedenfalls mit Unterstützung eines Freundes optisch getrennt, mittels eines Rüttelsiebes gesiebt und in der Folge unter Verwendung eines Geotextils auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück als Tragfläche für Fahrzeugabstellplätze eingebaut wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hielt in seinem Erkenntnis diesbezüglich wörtlich fest:

„Es kann weder festgestellt werden, dass Frau C trotz des ihren Eltern eingeräumten Fruchtgenussrechts und des diesen eingeräumten Veräußerungs- und Belastungsverbotes hinsichtlich der in Frage stehenden Liegenschaft über den beim Brandereignis am auf dem spruchgegenständlichen Grundstück befindlichen Einfamilienhaus angefallenen Ziegelbruchs hätte verfügen dürfen oder können, noch kann festgestellt werden, dass sie am Trennen, Sieben oder Einbau des spruchgegenständlichen Ziegelbruchs mitgewirkt hätte. Es kann weiters auch nicht festgestellt werden, dass sie irgendwelche Handlungen in Bezug auf den spruchgegenständlichen Ziegelbruch gesetzt oder in Auftrag gegeben hätte.“

Die Feststellungen zur Vorbehandlung und zum Einbau des verfahrensgegenständlichen Ziegelbruchmaterials würden auf den ausführlichen, nachvollziehbaren Angaben des als Zeugen befragten Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2018 basieren und stünden überdies im Einklang mit dem, was diesbezüglich bereits in seinen schriftlich verfassten Eingaben an die belangte Behörde ausgeführt worden sei.

Die (Negativ-)Feststellungen, dass weder festgestellt werden könne, dass Frau C trotz des ihren Eltern eingeräumten Fruchtgenussrechtes und trotz des diesen eingeräumten Veräußerungs- und Belastungsverbotes hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes über das beim Brandereignis am auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befindlichen Einfamilienhaus angefallenen Ziegelbruchmaterials hätte verfügen können, noch festgestellt werden könne, dass sie selbst irgendwelche Handlungen in Bezug auf das verfahrensgegenständlich eingebaute Ziegelbruchmaterial gesetzt oder in Auftrag gegeben hätte, würden sich zum einen aus dem im Grundbuch zugunsten ihrer Eltern eingetragenen Fruchtgenussrechtes und Veräußerungs- und Belastungsverbotes und zum anderen aus ihren Aussagen und des als Zeugen befragten Beschwerdeführers ergeben.

So hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch Frau C in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. September 2018 selbst angegeben, dass sie auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nichts selbst entscheiden könne, sondern sogar dann, wenn sie bloß eine Hundehütte errichten wolle, den Beschwerdeführer um Erlaubnis fragen müsse, und habe auch der Beschwerdeführer selbst erläutert, dass er die Frage, ob er Teile der beim Brand angefallenen Materialien entsorgen soll, mit seiner Ehefrau besprochen habe, während Frau C in solche Entscheidungen offenbar nicht eingebunden worden sei. Aus den Aussagen der Frau C und des Beschwerdeführers sowie auch aus dem durch diesen in der mündlichen Verhandlung vermittelten Eindruck ergebe sich, dass Frau C entsprechend dem ihren Eltern eingeräumten Fruchtgenussrecht und Veräußerungs- und Belastungsverbot auch nicht über die durch das Brandereignis angefallenen Teile des auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befindlichen Einfamilienhauses darstellenden Materialien, insbesondere das verfahrensgegenständliche Ziegelbruchmaterial, verfügt habe und auch weder rechtlich noch faktisch darüber verfügen hätte können.

Auch gebe es keinerlei Sachbeweise oder Aussagen von Zeugen, aufgrund derer festgestellt werden könnte, dass Frau C selbst Handlungen in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Ziegelbruchmaterial gesetzt oder in Auftrag gegeben hätte. Frau C selbst habe in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. September 2018 wiederholt und durchaus glaubwürdig angegeben, dass sie sich für die ganzen „Bauangelegenheiten“ überhaupt nicht interessiere, nichts damit zu tun habe und auch nichts damit zu tun haben wolle, sondern dass das alles Sache des Beschwerdeführers sei. Die Glaubwürdigkeit dieser Aussage sei durch die Angaben des Beschwerdeführers verstärkt worden, der ebenfalls angegeben und überzeugend vermittelt habe, dass seine Tochter C mit all den Bauarbeiten nichts zu tun haben wolle. Auch sei es bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren stets der Beschwerdeführer gewesen, der mit der belangten Behörde Kontakt gehabt hätte und sei es auch dieser gewesen, der im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Detail erläutert habe, was wann mit den in Frage stehenden Materialien gemacht worden sei. Im Hinblick darauf, dass seitens Frau C stets und glaubwürdig angegeben worden sei, dass sie mit dem eingebauten Ziegelbruchmaterial nichts zu tun gehabt habe und es aufgrund des durch diese und den Beschwerdeführer vermittelten Eindrucks glaubhaft scheine, dass sich Frau C selbst schlicht um überhaupt nichts, was mit dem Wiederaufbau des Wohngebäudes bzw. darum, was mit den durch den Brand angefallenen Materialen passieren sollte, gekümmert habe und sich auch an den durch den Beschwerdeführer organisierten und durchgeführten Maßnahmen weder beteiligen habe wollen noch tatsächlich beteiligt habe, könne nicht festgestellt werden, dass Frau C irgendwelche Handlungen bzw. Maßnahmen in Bezug auf das verfahrensgegenständlich eingebaute Ziegelbruchmaterial gesetzt oder in Auftrag gegeben habe.

Es habe somit weder festgestellt werden können, dass Frau C in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Ziegelbruchmaterial irgendwelche Handlungen gesetzt habe, die man - vorausgesetzt, dass es sich bei diesem um Abfall im Sinne des AWG 2002 handle - als Sammlung, Lagerung, Beförderung Verbringung oder Behandlung im Sinne des AWG 2002 qualifizieren könnte noch dass sie trotz des zugunsten ihrer Eltern eingeräumten Fruchtgenussrechts und Belastungs- und Veräußerungsverbotes über das verfahrensgegenständliche Ziegelbruchmaterial verfügen hätte dürfen und können.

Angesichts der grundbücherlichen Eintragung des Fruchtgenussrechtes zugunsten der Eltern der Frau C und des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zu ihren Lasten sowie der tatsächlichen Gestaltung der Beziehung zwischen ihr und deren im auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befindlichen Wohngebäude lebenden Eltern könne sie nicht als gemäß § 15 Abs. 5 erster Satz AWG 2002 innerhalb der in § 15 Abs. 5 zweiter Satz AWG 2002 genannten Fristen zur Übergabe an einen zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten verpflichtete Abfallbesitzerin angesehen werden, da sie über keine solche Möglichkeit der Einflussnahme auf das verfahrensgegenständliche Ziegelbruchmaterial in dem Sinn verfüge bzw. verfügt habe, dass angenommen werden könnte, dass sie die Herrschaft über dieses Ziegelbruchmaterial ausübe bzw. ausgeübt habe, zumal, wie festgestellt, in tatsächlicher Hinsicht der Beschwerdeführer verfügt habe und dieser aufgrund des auch ihm eingeräumten Fruchtgenussrechtes auch rechtlich verfügen habe dürfen. Da auch nicht festgestellt werden könne, dass Frau C an jenen Handlungen - insbesondere dem Sieben und Einbauen des Ziegelbruch-materials - die vorliegend potentiell als als Abfallbehandlung oder -lagerung zu qualifizierende Maßnahmen in Frage kommen würden, mitgewirkt habe, komme eine Verpflichtung der Frau C als eine von mehreren solidarisch haftenden Verpflichteten im Sinne des § 73 AWG 2002 nicht in Betracht.

Zusammenfassend könne somit Frau C nicht als (Primär)Verpflichtete im Sinne des § 73 AWG 2002 angesehen werden.

Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen, wonach das verfahrensgegenständliche Ziegelbruchmaterial vom Beschwerdeführer getrennt, gesiebt und eingebaut worden sei, sei der Vollständigkeit anzumerken, dass vorliegend auch nicht davon auszugehen sei, dass - unter der Voraussetzung, dass die Abfalleigenschaft zu bejahen sei - ein gemäß § 73 AWG 2002 Verpflichteter im Sinne des § 74 AWG 2002 nicht feststellbar wäre. Da die Erteilung eines Maßnahmenauftrages an einen (nicht als Primär-Verpflichteten anzusehenden) Grundstückseigentümer nur dann in Betracht komme, wenn ein Primär-Verpflichteter gemäß § 73 AWG 2002 nicht feststellbar sei, scheide auch eine auf § 74 AWG 2002 gestützte Inanspruchnahme der Frau C als Grundstückseigentümerin aus, ohne dass es darauf ankäme, ob diese zumutbare Maßnahmen im Sinne des § 74 Abs. 2 AWG 2002 gesetzt habe bzw. angesichts des ihren Eltern für die gegenständliche Liegenschaft eingeräumten Fruchtgenussrechtes überhaupt zumutbare Maßnahmen im Sinne des § 74 Abs. 2 AWG 2002 setzen hätte können.

Da Frau C im Ergebnis nicht als Verpflichtete im Sinne des § 73 AWG 2002 angesehen werden könne und ihr der in Frage stehende Maßnahmenauftrag im Übrigen auch nicht auf Grundlage von § 74 AWG 2002 erteilt hätte werden können, sei ihrer Beschwerde Folge zu geben und der in Beschwerde gezogene Bescheid spruchgemäß zur Gänze ersatzlos zu beheben gewesen.

Dieses Erkenntnis erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 schilderte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sodann den Verfahrensverlauf und das Ergebnis dieses gegen seine Tochter C geführten Behandlungsverfahrens nach § 73 AWG 2002 unter Anführung und Zitierung von ausgewählten Stellen des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. November 2018 und teilte sie ihm dabei mit, dass in diesem Verfahren festgestellt worden sei, dass das Trennen, Sieben und der Einbau des verfahrensgegenständlichen Ziegelbruchmaterials lediglich von ihm, nicht aber von seiner Tochter C durchgeführt worden sei, weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seinem Erkenntnis vom 22. November 2018 zur rechtlichen Auffassung gelangt sei, dass nicht Frau C, sondern er als Verpflichteter im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 angesehen werden und somit Adressat dieses Behandlungsauftrages sein müsse.

Die Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz würden nahelegen, dass vom verfahrensgegenständlichen Ziegelbruchmaterial eine Gefährdung öffentlicher Interessen, konkret eine Gefährdung des Schutzgutes Wasser, nicht ausgeschlossen werden könne, was das Vorliegen von Abfall im objektiven Sinn nahelege.

Schließlich führte die belangte Behörde in ihrem Schreiben aus, dass das Ziegelbruchmaterial nach wie vor vorhanden sei und dieses bisher weder entsorgt noch dicht abgedeckt worden sei, weshalb sie beabsichtigte, ihm als Verpflichteten mit Bescheid die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung des gegenständlichen Ziegelbruchmaterials oder die Herstellung einer gebundenen Deckschicht (aus Asphalt, Lehmschlag oder Pflastersteinen in Beton) gemäß § 73 AWG 2002 aufzutragen und dafür eine Frist bis zum 30. April 2019 festzusetzen.

Weiters sei beabsichtigt, ihm die im Verfahren angefallenen Kosten in Form von Kommissionsgebühren in der Höhe von insgesamt € 69,00 vorzuschreiben.

In seiner Stellungnahme vom 20. Jänner 2019 führte der Beschwerdeführer hierzu im Wesentlichen aus, dass es rechtswidrig sei, ihm die Kommissionsgebühren aus einem Verfahren gegen eine andere Person aufzuerlegen, zumal in diesem Verfahren das Vorgehen der belangten Behörde als unrechtmäßig verworfen worden sei. Des Weiteren sei das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seinem Erkenntnis vom 22. November 2018 nicht zum Schluss gekommen, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Ziegelbruchmaterial um Abfall handle, welcher in gesetzwidriger Weise entsorgt worden sei. Es sei lediglich eine unbegründete Annahme, dass sich an dem Ziegelbruchmaterial, welches als Unterbaumaterial verwendet worden sei, Anhaftungen befinden würden, welche als nicht umweltverträglich gelten könnten. Aufgrund einer nur im Entferntesten möglichen Verunreinigung einem Bürger solch unverhältnismäßigen Aufwand aufzuerlegen, sei rechtlich fragwürdig und völlig willkürlich. Wahrscheinlicher sei es da schon eher, dass beim Löschen des Brandes bereits eventuell vorhandene oder durch den Brand begründete kritische Stoffe unvermeidbar in den Boden eingebracht worden seien. Die Verwendung des verfahrensgegenständlichen Ziegelbruchmaterials sei unbedenklich und zulässig und würde er kein Unterbaumaterial wieder ausbauen, welches unbedenklich und zulässig sei. Es sei mehr als fraglich, ob tatsächlich je nennenswerte toxische Anhaftungen vorhanden gewesen seien, die den Behandlungsauftrag gerechtfertigt hätten. Noch weit unwahrscheinlicher sei es, dass dem verfahrensgegenständlichen Ziegelbruchmaterial zu einem Zeitpunkt nach jahrelanger Beregnung und Auswaschung überhaupt noch irgendwelche kritischen Stoffe in einer tatsächlich bedenklichen Konzentration anhaften könnten. Hier fehle es an der Verhältnismäßigkeit. Er könne keinen fragwürdigen Austausch des Ziegelbruchmaterials vornehmen, nur weil die belangte Behörde glaube, sich gegen einen Bürger durchsetzen zu müssen.

Mit Bescheid vom 31. Jänner 2019, Zl. ***, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer sodann im Spruchpunkt I.) gemäß § 73 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 7 AWG 2002 zur Durchführung folgender Maßnahmen:

„Das auf Grst. Nr. ***, KG ***, nördlich des Wohngebäudes auf einer Länge von 25 m und einer Breite von 3 m eingebaute Ziegelbruchmaterial ist umgehend, spätestens jedoch bis 30. April 2019 nachweislich und ordnungsgemäß von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen oder

bis spätestens 30. April 2019 mit einer gebundenen Schicht (aus Asphalt, Lehmschlag oder Pflastersteinen in Beton) abzudecken.

Ein Entsorgungsnachweis eines befugten Unternehmens oder ein Nachweis über die durchgeführte Abdeckung mittels gebundener Schicht ist unaufgefordert, spätestens bis 06. Mai 2019 der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vorzulegen.

Gleichzeitig wird Ihnen die konsenslose Ablagerung von Abfällen auf Grst. Nr. ***, KG ***, untersagt.“

In ihrem Spruchpunkt II.) schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 76 und 77 AVG iVm § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl 3860/1 idgF, Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt € 69,00 vor, welche innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen seien, wobei sie ihre Berechnung wie folgt darlegte:

„Erhebungen der Technischen Gewässeraufsicht am 13.03.2013

1 Organ, 2 halbe Stunden zu je € 13,80     € 27,60

Erhebungen der Technischen Gewässeraufsicht am 21.05.2015

1 Organ, 1 halbe Stunde zu € 13,80      € 13,80

Lokalaugenschein mit dem Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz am 18.06.2015

2 Organe, je 1 halbe Stunde zu je € 13,80     € 27,60

Gesamt                  € 69,00.“

In ihrer Begründung zitierte die belangte Behörde im Zuge der Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes die Ausführungen, Feststellungen und Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in dessen Erkenntnis vom 22. November 2018 betreffend das verfahrensgegenständliche Ziegelbruchmaterial und führte sie nach Darstellung der angewendeten Rechtsvorschriften weiters begründend aus, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seinem Verfahren und in seinem rechtskräftigen Erkenntnis vom 22. November 2018 festgestellt habe, dass das spruchgegenständliche, beim Brandereignis angefallene Ziegelbruchmaterial zu einem vor dem 19. März 2013 liegenden, datumsmäßig nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt durch den Beschwerdeführer mit Unterstützung eines Freundes optisch getrennt, mittels eines Rüttelsiebes gesiebt und in der Folge unter Verwendung eines Geotextils nördlich des Wohngebäudes auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück als Tragfläche für geplante Fahrzeugabstellplätze eingebaut worden sei. Es bestünden außerdem keine Zweifel daran, dass das Ziegelbruchmaterial von ihm eingebaut worden sei, zumal er dies auch in seiner Einvernahme als Zeuge vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausgesagt und zugegeben habe.

Aus rechtlicher Sicht sei daher entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur festzuhalten, dass im Anfallszeitpunkt des Ziegelbruchmaterials nach einem Brandereignis in der Regel Entledigungsabsicht vorgelegen sei, sodass somit der subjektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 erfüllt sei.

Im gegenständlichen Fall sei auch der objektive Abfallbegriff erfüllt. Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes genüge bereits die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung eines der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten Schutzgüter. Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz habe in der mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 16. September 2018 in seiner Stellungnahme u.a. ausgeführt, dass aus fachlicher Sicht ohne qualitative Untersuchung des Ziegelbruchmaterials eine Trennung zwischen durch Rauchgase beaufschlagtem Material und nicht beaufschlagtem Material nicht möglich sei. Weiters werde festgestellt, dass auf den Fotos der TGA vom 13. März 2013 beim eingebauten Ziegelbruchmaterial durchaus auch dunkle bzw. schwarze Anteile sichtbar seien und dadurch nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch augenscheinlich ein Einbau von brandbeaufschlagten Dachziegeln erfolgt sei. Durch Brandereignisse würden Rückstände in Form von PAKs (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) entstehen, die bei Auswaschung in das Oberflächenwasser bzw. Grundwasser gelangen könnten und dadurch sei das Gefährdungspotenzial für dieses Schüttgut gegeben. Im Zuge der Befestigung durch den Ziegelbruch sei unter dieser Schüttung zwischen anstehenden Boden und Ziegelschüttung ein Bauflies aufgebracht worden. Dieses Bauflies habe ausschließlich bautechnische Eigenschaften, um ein Vermischen verschiedenkörniger Böden zu verhindern. Zur Verminderung oder Vermeidung des Gefährdungspotenzials sei diese Maßnahme nicht geeignet. Gänzlich ausschließen lasse sich eine Gefährdung der Schutzgüter Boden und Gewässer im gegenständlichen Fall nur durch eine dichte Abdeckung zum Schutz vor Eindringen von Oberflächenwasser bzw. durch vollständige Entfernung des Materials, so der Amtssachverständige. Insofern sei auch die Aussage des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 20. Jänner 2019, wonach es lediglich eine unbegründete Annahme sei, dass sich an dem Ziegelbruchmaterial, welches als Unterbaumaterial verwendet worden sei, Anhaftungen befinden würden, welche als nicht umweltverträglich gelten könnten, widerlegt. Weiters sei das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, ebenfalls entgegen seiner Ansicht in seiner Stellungnahme vom 20. Jänner 2019, zu dem Schluss gekommen, dass es sich beim gegenständlichen Ziegelbruchmaterial sehr wohl um Abfall im Sinne des § 2 AWG 2002 handle. Der Beschwerde der Frau C gegen ihren Bescheid vom 13. Mai 2015 sei im Endeffekt nämlich nur deshalb Folge gegeben worden, weil er sich gegen die falsche Primärverpflichtete gerichtet habe.

Dies bedeute, dass die Möglichkeit einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 zu bejahen sei, weil durch die Lagerungen Gefahren für die Schutzgüter Boden und Gewässer verursacht werden könnten.

Abfall dürfe nach § 15 Abs. 3 AWG 2002 außerhalb von genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht abgelagert werden, da dies nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen dürfe. Da das Ziegelbruchmaterial als Unterbaumaterial verwendet werde, könne davon ausgegangen werden, dass sich dieses nicht bloß vorübergehend, sondern langfristig, nach den Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 20. Jänner 2019 mitunter sogar dauerhaft, an der betreffenden Stelle befinden sollte. Es sei somit von einer beabsichtigen Ablagerung des Materials auszugehen.

Nach § 15 Abs. 4a AWG 2002 sei eine Verwertung zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar sei und keine Schutzgüter im Sinne von § 1 Abs. 3 AWG 2002 durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden könnten, sowie, durch diese Maßnahmen nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen werde. Eine Verwertung, die die Abfalleigenschaft beende, könne dann als zulässig angesehen werden, wenn sie den Erfordernissen des § 15 Abs. 4a AWG 2002 entspreche. Auf Grund der zuvor angeführten Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz sei durch die Verwendung des gegenständlichen Ziegelbruchmaterials als Unterbaumaterial für eine Abstellfläche keine zulässige Verwertung gegeben, da die Schutzgüter Boden und Wasser durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden könnten.

Da das Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-1226/001-2015 ergeben habe, dass das vorliegende Ziegelbruchmaterial zu einem vor dem 19. März 2013 liegenden, datumsmäßig nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt durch den Beschwerdeführer mit Unterstützung eines Freundes als Tragfläche für geplante Fahrzeugabstellplätze eingebaut worden sei, sei er daher als Verpflichteter im Sinne der Bestimmungen des AWG 2002 anzusehen und habe daher auf Grund der dem AWG 2002 widersprechenden Ablagerung der verfahrensgegenständliche Auftrag gegen ihn erlassen werden müssen.

Die Frist zur Durchführung der Maßnahmen sei unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen geboten sowie notwendig und erscheine die Entfernung innerhalb dieser Frist zudem möglich.

Die Vorschreibung der Kosten gründe sich auf den im Spruch dieses Bescheides angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Da der Beschwerdeführer als Verpflichteter gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 anzusehen und die widerrechtliche Ablagerung daher ihm zuzurechnen sei, ergebe sich, dass die im Spruch ihres Bescheides angeführten Amtshandlungen auf sein Verschulden zurückzuführen seien, wodurch nach den Bestimmungen der §§ 76 und 77 AVG seine Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren vorliege.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der angefochtene Bescheid ohne gesetzliche Grundlage ergangen sei. § 10a Abs. 1 der Recycling-Baustoffverordnung - RBV sage nämlich über die bautechnische Verwertung vor Ort aus, dass mineralische Abfälle aus einem Abbruch, bei dem insgesamt nicht mehr als 750 t Abbruchabfälle anfallen würden, ohne analytische Untersuchung gemäß Anhang 3 auf derselben Baustelle, auf der die Abfälle angefallen seien, bautechnisch verwertet werden könnten. Die Menge des von ihm als Unterbaumaterial eingebauten Ziegelbruchmaterials unterschreite nachweislich die Schwelle von 750 t. Nach § 10 der Recycling-Baustoffverordnung - RBV werde eine analytische Untersuchung nicht gefordert. Er habe demnach nicht gegen die Rechtsvorschriften der Recycling-Baustoffverordnung - RBV verstoßen und sei somit keine Verwaltungsübertretung gesetzt worden.

Die Unterstellung der belangten Behörde, dass bei ihm eine Entledigungsabsicht bestanden habe, sei unzutreffend und nicht zu belegen. Die Entsorgung des Ziegelbruchmaterials mit den nachweislich ordentlich deponierten Bauabfällen wäre ihm billiger gekommen und hätte weniger Aufwand bedeutet als das Recyclingmaterial als Unterbau einzubauen. Im Sinne der Nachhaltigkeit und in Übereinstimmung mit der Landesverordnung für Recycling-Baustoffe - RBV sei hier rechtskonform Baustoff wiederverwertet worden. Dies belege, dass keine Entledigungsabsicht vorgelegen sei. Er habe in Übereinstimmung mit den Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Pflichten bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten, die Trennung und die Behandlung von bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten anfallenden Abfällen, die Herstellung und das Abfallende von Recycling-Baustoffen (Recycling-Baustoffverordnung - RBV) gehandelt.

Beim verfahrensgegenständlichen Ziegelbruchmaterial handle es sich somit nicht um Abfall nach dem AWG 2002. Spätestens mit der sinnvollen Verwendung als Recycling-Baustoff gemäß § 10a der RBV habe der wiederverwertete Ziegelbaustoff rechtlich das Abfallende erreicht. Von einem Verstoß gegen § 79 Abs. 2 Z. 3 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002 könne nicht ausgegangen werden. Die Ansicht der belangten Behörde, es handle sich um eine Entledigung oder um Abfall im Sinne des AWG 2002 sei daher rechtlich nicht begründbar. Tatsächlich habe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seinem Erkenntnis vom 22. November 2018 die Abfalleigenschaft des verfahrensgegenständlichen Ziegelbruchmaterials als fraglich und noch ungeklärt bezeichnet, keinesfalls jedoch als erwiesen oder gegeben angesehen. Er habe nach den Verordnungen von Bund & Land gesetzeskonform gehandelt. Diese Rechtsvorschriften würden ausdrücklich verlangen, dass Bauherren ihren Bauschutt, insbesondere Ziegel aus Ton, wie hier geschehen, möglichst am Entstehungsort recyceln und, wo es gehe, wiederverwenden sollen. Analysen seien unter 750 t gesetzlich nicht gefordert. Somit habe für ihn kein Anlass bestanden, eine Analyse vornehmen zu lassen. Er habe nach den gesetzlichen Vorgaben und nach bestem Wissen gehandelt, sodass ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften nicht vorliege.

Abfälle seien ordnungsgemäß entsorgt und Wiederverwertbares recycelt worden. Die unzulässig aufgrund einer Annahme begründete Einstufung des Ziegelbruchmaterials als Abfall sowie die Unterstellung einer Entledigungsabsicht durch die belangte Behörde seien willkürlich und in der Sache unbegründet erfolgt. Er habe die Abfälle mit Nachweis ordentlich getrennt und durch befähigte Unternehmen entsorgt. Verwertbares sei gemäß den Verordnungen recycelt worden, worüber auch Entsorgungsnachweise vorliegen würden. Die Annahme, es könnten PAKs ins Grundwasser gelangen, sei unbegründet. Die Annahme, den Ziegeln könnte nach der Abwaschung durch die Feuerwehr und nach mehr als 7 Jahren Beregnung noch eine die gesetzlichen Grenzen übersteigende Menge an PAK anhaften, sei fern aller Realität. Dies wäre technisch völlig unwahrscheinlich. PAKs seien nur sehr gering wasserlöslich, mit zunehmender Anzahl kondensierter Ringe würden Flüchtigkeit und Löslichkeit auch in organischen Lösungsmitteln abnehmen. Ein Freiwerden von PAKs sei somit unwahrscheinlich, insbesondere infolge der Abwaschung durch den Niederschlag seit 7 Jahren, sollten überhaupt je PAKs vorhanden gewesen sein. Dies bedeute, dass es nach nunmehr 7 Jahren völlig sinnlos sei, das verfahrensgegenständliche Ziegelbruchmaterial noch zu deponieren, da, egal was sich theoretisch daran befunden haben könnte, dieses nach 7 Jahren längst ausgewaschen wäre. Die Anordnung noch zu deponieren sei unbegründet und widersinnig.

Des Weiteren behauptete der Beschwerdeführer, dass durch den Brand keine PAKs entstanden sein könnten, denn das Vorhandensein von PAKs hänge davon ab, was sich an chemischen Stoffen in dem Brandprozess befunden und thermisch umgewandelt haben könnte. Das Dachgeschoss des betreffenden Gebäudeteiles habe aus Ton-Dachziegeln, altem naturbelassenem Holz des Dachstuhles und Jahrzehnte altem Heu, das dort gelagert gewesen sei, bestanden. Aus diesen Materialien würden sich durch einen Brand umgewandelt keine PAKs entwickeln, da es an den PAK erzeugenden synthetischen Stoffen bzw. Mineralölderivaten als Grundstoff fehle. Dem Amtssachverständigen fehle es somit an der Grundlage annehmen zu dürfen, dass sich durch den Brand tatsächlich PAKs entwickeln hätten können. Der Amtssachverständige habe sich mit der theoretischen Möglichkeit begnügt, dass etwas sein könnte, wie er es annehme. Das stelle jedoch keine auf Fakten basierende Analyse oder ein auf Tatsachen basierendes Gutachten dar. Ihm auf Grundlage einer nur theoretischen Möglichkeit eine einschneidende und kostenintensive Auflage zu erteilen sei willkürlich und sachlich völlig unbegründet und nach 7 Jahren auch technisch längst nicht mehr begründbar.

Die Anordnung, das Unterbaumaterial heute noch zu entfernen, sei somit inzwischen unbegründet und die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen nicht gegeben. Da nach mehr als 7-jähriger Beregnung und Witterungseinfluss kein weiterer Schaden über den Einfluss des Brandereignisses von 2012 hinaus am Gewässer mehr entstehen könne, sei die Maßnahme inzwischen unverhältnismäßig und sachlich unbegründet. Für eine Gefahrenabwehr sei es zu spät.

Weiters behauptete der Beschwerdeführer, dass die Vorschreibung der Kosten nicht rechtskonform sei, zumal Kosten nicht auf Grundlage eines ersatzlos behobenen Bescheides erhoben werden dürften. Aus einem fremden Verfahren könnten diese nicht an ihn in einer anderen Sache weitergereicht werden. Auch hier greife die Verjährung.

Des Weiteren sei das Vorgehen der belangten Behörde aufgrund eingetretener Verjährung unzulässig. Wider besseren Wissens werde ein Verfahren nach der Verjährung rechtswidrig weiter betrieben. Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlösche durch Verjährung, wobei die Frist nach § 31 VStG drei Jahre betrage und zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde beginne. Verfolgungsverjährung trete ein Jahr nach Begehung der Verwaltungsübertretung ein. Die belangte Behörde habe von der angenommenen Verwaltungsübertretung nachweislich seit dem Jahr 2013 Kenntnis. Es sei ihr zumutbar und möglich gewesen, einen Verantwortlichen korrekt zu ermitteln. Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist aufgrund einer Unterlassung sei nicht vorgesehen. Das Verfahren gegen ihn sei daher unzulässig und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. Jedes weitere belästigende Vorgehen gegen ihn begründe den Straftatbestand eines Amtsvergehens.

Mit Schreiben vom 26. August 2021 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Wasser, Abteilung Wasserwirtschaft, Herrn B, ein Gutachten zu folgenden Fragen des verfahrensgegenständlichen Ziegelbruchmaterials und dessen Einbau durch den Beschwerdeführer abzugeben:

„1.) Kann bei Einbau von Ziegelbruchmaterial in der Form, in der sie gegenständlich erfolgt ist, eine Gefährdung von Boden und Gewässern ausgeschlossen werden?

Macht es für diese Frage einen Unterschied, ob ausgeschlossen werden kann, dass Brandrückstände miteingebaut wurden, maW: Könnte eine Gefährdung ausgeschlossen werden, falls nachgewiesen werden könnte, dass keine Brandrückstände miteingebaut wurden, etwa weil - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - nur Ziegel aus dem nicht vom Brand betroffenen Hausteil verwendet wurden oder die Ziegel händisch gesiebt und getrennt wurden?

Falls eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann:

1a.) Aufgrund welcher (Verwitterungs-)Eigenschaften von Ziegelbruchmaterial ist davon auszugehen, dass bei dessen Einbau als Wegbefestigung ohne Tragschicht nicht auszuschließen ist, dass von diesem bei Einbau als Wegbefestigung ohne gebundene Schicht eine Gefährdung ausgeht?

1b.) Welche negativen Auswirkungen auf die Umwelt bzw. auf Boden und Gewässern können bei Beibehaltung der aktuellen Form des Einbaus des Ziegelbruchmaterials eintreten (bzw. nicht ausgeschlossen werden)?

1c.) Kann die unter Beibehaltung der gegenwärtigen Form des Einbaus des Ziegelbruchs ohne gebundene Schicht nicht auszuschließende Gefährdung der Umwelt bzw. von Boden und Gewässern ausschließlich durch die Abdeckung mit einer gebundenen Schicht (oder die Entfernung und Entsorgung des eingebauten Ziegelbruchmaterials) ausgeschlossen werden oder gibt es auch andere im konkreten Fall denkbare Maßnahmen, durch die diese Gefahren ausgeschlossen werden können und falls ja, welche Maßnahmen kämen in Frage?“

Des Weiteren wurde der Amtssachverständige seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zum einen darauf hingewiesen, dass seine Begutachtung der verfahrensgegenständlichen Situation bereits vor einigen Jahren erfolgt sei, weshalb diese Fragen im jetzigen Zeitpunkt erneut zu beantworten seien, und zum anderen wurde er seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich aufgefordert, in seinem Gutachten zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass nämlich das Ziegelbruchmaterial kein Abfall sei, zumal dieses als Recycling-Baustoff gemäß der RBV ordnungsgemäß verwendet werde und daher ein Abfallende eingetreten sei, sowie, dass von diesem Ziegelbruchmaterial im jetzigen Zeitpunkt durch die Auswaschung und durch das Freiwerden von PAKs keinerlei Gefahren mehr für die öffentlichen Interessen ausgehen könnten, Stellung zu nehmen.

In seinem Gutachten vom 22. November 2021, Zl. ***, hielt der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz, Herr B, nach Wiederholung der an ihn seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gestellten Fragen zunächst fest, dass bei ungeprüftem Ziegelbruchmaterial eine Gefährdung der Schutzgüter Boden und Gewässer im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen werden könne. Der in der Beschwerde angeführte § 10a Abs. 1 RBV gehe zwar von einer bautechnischen Verwertung ohne analytischer Untersuchung aus, könne jedoch in diesem Fall nicht angewendet werden. Zum einen sei für den angesprochenen Fall ein alternatives Qualitätssicherungssystem erforderlich, das eine Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen festhalte, und sei dieses Qualitätssicherungssystem vor Durchführung der Maßnahme nicht angewendet worden. Zum anderen sei bei einem - wie in diesem Fall - vorangegangen Brandereignis davon auszugehen, dass hier kein unbelastetes Abbruchmaterial vorliege, sodass bei dem verwendeten Material nicht davon auszugehen sei, dass es frei von Schad- und Störstoffen sei und auch sonst keine Verunreinigungen enthalte. Dieser Umstand bilde jedoch die Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung aus § 10a der RBV. Hinsichtlich der Eignung werde festgestellt, dass die bautechnische Verwertung nur dann zulässig sei, wenn das verwendete Material auch bautechnisch geeignet sei, die entsprechende Maßnahme durchzuführen. Im gegenständlichen Fall sei reiner Ziegelbruch oberflächlich aufgebracht worden und sei daher unmittelbar der Frost- und Tauzone ausgesetzt. Nachdem Tonziegel nicht frostbeständig seien, könne hier auch nicht von einer bautechnisch sinnvollen Maßnahme ausgegangen werden.

Zur Frage, ob keine Gefährdung der Schutzgüter Boden- und Gewässer gegeben sei, wenn ausgeschlossen werden könne, dass Brandrückstände miteingebracht worden seien, sei festzustellen, dass zwar von einem geringeren Gefährdungspotential ausgegangen werden könne, jedoch könne ein Ausschluss jeglicher Gefährdung nicht erfolgen. Dazu wäre eben ein alternatives Qualitätssicherungssystem erforderlich, bei dem festgestellt werde, dass keine anderen Verunreinigungen vorliegen würden. Insbesondere gehe im gegenständlichen Fall aus der Fotodokumentation vom 13. März 2013 hervor, dass die eingebauten Ziegel eine Schwarzfärbung aufweisen würden und seien daher diese Ziegel zumindest teilweise dem Brandereignis zuzuordnen.

Zur Frage 1a.) hielt der Amtssachverständige in seinem Gutachten fest, dass dazu grundsätzlich festzustellen sei, dass eine Tragschicht über dem Ziegelbruchmaterial großteils eine Durchdringung des Materials mit Oberflächenwasser verhindern würde und daher die Ausschwemmung von Schadstoffen minimiere. Dabei sei zwischen einer bituminös befestigten Tragschicht und einer mechanisch stabilisierten Tragschicht zu unterscheiden. Bei einer bituminös befestigten Abdeckung könne ein Durchdringen von Oberflächenwasser fast zur Gänze ausgeschlossen werden. Bei einer mechanischen Tragschicht werde ein gewisser Oberflächenwasseranteil den aufgebrachten Ziegelbruch durchörtern und dabei Schadstoffe mitaustragen.

Zur Frage 1b.) hielt der Amtssachverständige in seinem Gutachten fest, dass eine Ausschwemmung von Schadstoffen und somit eine negative Auswirkung auf die Umwelt bzw. auf Boden und Gewässer nicht ausgeschlossen werden könne, wenn der Ziegelbruch entweder ohne Abdeckung oder auch nur mit einer mechanischen Abdeckung vor Ort verbleibe.

Zur Frage 1c.) hielt der Amtssachverständige in seinem Gutachten fest, dass es aus gewässerschutzfachlicher Sicht die Möglichkeiten geben würde, entweder das Ziegelbruchmaterial komplett zu entfernen oder dieses so dicht abzudecken (z.B. bituminöse Tragschicht), dass keine Oberflächenwasser zufließen könnten. Andere Maßnahmen würden hier nicht sinnvoll erscheinen, weil es sich um eine dauerhafte Maßnahme handeln müsse und eine bloße Abdeckung mit einer Folie daher nicht zielführend erscheine.

Insbesondere stellte er fest, dass das eingebaute Ziegelbruchmaterial aus folgenden deponiefachlichen Gründen Abfall im Sinne des AWG 2002 darstellt:

-   Es sei kein alternatives Qualitätssicherungssystem vor dem Einbau des Ziegelbruches angewendet worden, wobei hier unter einem alternativen Beweissicherungssystem die vollständige Dokumentation des Abbruches, der Behandlung und des Einbaues zum Zeitpunkt der getätigten Maßnahmen zu verstehen sei.

-   Bei Baurestmassen, die durch ein Brandereignis entstehen würden, sei davon auszugehen, dass hier keine Schadstofffreiheit (erhöhte PAK Werte etc.) bestehe und es wäre somit vor einer Verwertung als Recyclingbaustoff jedenfalls eine Untersuchung des Materials erforderlich gewesen.

-   Im gegenständlichen Fall sei auch die bautechnische Eignung nicht gegeben, weil Tonziegelbruch nicht als frostbeständig zu bezeichnen sei und daher in der Frost- bzw. Tauzone zwangsläufig in relativ kurzer Zeit seine Materialeigenschaften verliere.

Generell sei Ziegelbruch auch als Wegbefestigung oder Parkflächenbefestigung nicht geeignet, weil der Ziegel der mechanischen Beanspruchung durch das Befahren der Fläche nicht standhalte.

Zur Frage, ob von der gegenständlichen Ablagerung noch eine Gefährdung durch Ausschwemmung von Schadstoffen ausgehe, stellte der Amtssachverständige in seinem Gutachten sodann fest, dass hier eine Beantwortung nicht möglich sei, weil dafür bekannt sein müsste, wie hoch der Schadstoffgehalt sei, wie leicht löslich diese Schadstoffe seien und mit wieviel Niederschlagswasser die Fläche beaufschlagt worden sei. Es könne daher auch nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass nunmehr keine Gefahr von der gegenständlichen Fläche ausgehe.

Dieses Gutachten wurde den Gerichtsparteien zusammen mit der Ladung vom 25. November 2021 zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 15. Dezember 2021 übermittelt.

An dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2021 nahm der Beschwerdeführer persönlich teil, die belangte Behörde fehlte ohne Angabe von Gründen.

In dieser Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-1226/001-2015 folgende Unterlagen zur Kenntnis ausgehändigt und übergeben sowie verlesen:

?   Bericht über die Erhebungen der technischen Gewässeraufsicht der belangten Behörde vom 13. März 2013

?   Bericht über die Erhebungen der technischen Gewässeraufsicht der belangten Behörde vom 21. Mai 2015

?   Aktenvermerk über den Lokalaugenschein der belangten Behörde mit dem Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, Herrn B, vom 18. Juni 2015

?   das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. November 2018, Zl. LVwG-AV-1226/001-2015, betreffend die Entscheidung über die Beschwerde der Frau C gegen den Behandlungsauftrag der belangten Behörde vom 13. Oktober 2015.

Weiters wurden ihm ausgehändigt und übergeben sowie verlesen:

?   die Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich an den Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 26. August 2021 sowie

?   das Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, Herrn B, vom 22. November 2021, wobei dieses Gutachten mit der Ladung zu dieser Verhandlung bereits übersendet worden ist.

Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, zu diesen Unterlagen Stellung zu nehmen, und verzichtete er auf die Abgabe einer Stellungnahme.

Der Beschwerdeführer bestritt, dass er Adressat des verfahrensgegenständlichen Behandlungsauftrages sein könne. Zwar habe er das verfahrensgegenständliche Ziegelbruchmaterial auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück eingebaut, doch habe er dieses für seine Tochter C eingebaut, zumal es ja ihr Grundstück sei und profitiere nur seine Tochter als Grundstückseigentümerin von diesem Einbau. Er verwies darauf, dass er als Landschaftsgärtner ständig unterwegs sei und bei verschiedenen Personen irgendetwas ein- und ausbaue; auch in solchen Fällen sei nicht er für einen eventuellen Ausbau zuständig, sondern sei dies immer der jeweilige Grundstückseigentümer.

Auf Grund dieser Ausführungen teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich weitere Erklärungen und Ausführungen seinerseits zum Verfahrensgegenstand und zu den Inhalten der Akten erübrigen würden.

Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 ist die Abfallwirtschaft im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden.

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

1.   deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.   deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Abfälle Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

1.   eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.   sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

Nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn allenfalls

1.   die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können,

2.   Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3.   die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.   die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.   Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.   Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.   das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.   die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.   Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

Gemäß § 15 Abs. 1 AWG 2002 sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen

1.   die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

2.   Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle dürfen Abfälle außerhalb von

1.   hiefür genehmigten Anlagen oder

2.   für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

Wenn

1.   Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2.   die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,

hat die Behörde gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.

Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag gemäß § 74 Abs. 1 AWG 2002 nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben un

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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