TE Vwgh Erkenntnis 1996/8/8 94/10/0107

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Veröffentlicht am 08.08.1996
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Index

82/05 Lebensmittelrecht;

Norm

LMG 1975 §26 Abs1 litd;
LMG 1975 §26 Abs2;
LMG 1975 §9 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des W in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 16. Juni 1994, Zl. Senat-KO-93-022, betreffend Übertretung des Lebensmittelgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S-Gesellschaft mbH & Co (Unternehmenssitz Z), zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 8. Jänner 1992 um 08.35 Uhr am Unternehmenssitz die Ware "XY-Pflege Öl-Creme" durch Bereithalten zum Verkauf in Verkehr gebracht habe, obwohl diese Ware mit der Anpreisung "DERMATOLOGISCH GETESTET" versehen gewesen sei. Es sei somit eine mit einem irreführenden Hinweis versehene und somit als falsch bezeichnet zu beurteilende Ware (kosmetisches Mittel) in Verkehr gebracht worden, obwohl dies nach den §§ 9 Abs. 1, 26 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie 74 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975) verboten sei.

Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der gegenständliche Beschwerdefall entspricht in Ansehung des maßgebenden Sachverhaltes und der entscheidenden Rechtsfrage jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 26. September 1994, Zl. 92/10/0468, zugrunde lag. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat dabei unter Hinweis auf Vorjudikatur (z.B. Erkenntnis vom 16. März 1992, Zl. 91/10/0005) und Literatur die Auffassung, daß es sich bei der einem kosmetischen Mittel beigegebenem Bezeichnung "dermatologisch getestet" um eine nach § 9 Abs. 1 lit. b LMG 1975 verbotene, gesundheitsbezogene Angabe handelt. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist daher auch der vorliegend inkriminierte Hinweis "dermatologisch getestet" als gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. b LMG 1975 zu beurteilen. Eine eindeutige Bezugnahme auf eine einzelne physiologische oder pharmakologische Wirkung ist diesem Hinweis nicht zu entnehmen.

Die belangte Behörde handelte im Beschwerdefall auch nicht rechtswidrig, wenn sie den auf der Verpackung aufscheinenden weiteren Hinweis "besonders hautverträglich" - ebenso wie eine Reihe von weiteren Hinweisen - nicht mit der Bezeichnung "dermatologisch getestet" in Verbindung gesetzt hat. Dafür bestand schon im Hinblick auf die gewählte sprachliche Form der Hinweise keine Veranlassung, da im Gegensatz zu dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis vom 16. März 1992, Zl. 91/10/0005, eine eindeutige Verknüpfung zwischen Test(Gutachten) und Hautverträglichkeit nicht vorgenommen worden ist.

Dem Beschwerdeführer wurde somit zu Recht vorgeworfen, daß der Hinweis "dermatologisch getestet" eine verbotene gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. b LMG 1975 darstelle. Dabei wurde erstmals - in Erwiderung auf das Berufungsvorbringen, es sei nicht erkennbar, wodurch und worüber die Kosumenten mit diesem Hinweis irregeführt werden sollten - im Spruch des angefochtenen Bescheides die Auffassung vertreten, daß es sich um einen irreführenden Hinweis handle. Die belangte Behörde hat mit dieser Feststellung dem Beschwerdeführer allerdings nicht vorgeworfen - wie in der Beschwerde behauptet wird -, daß der Hinweis "dermatologisch getestet" ein irreführender Hinweis auf physiologische oder pharmakologische Wirkungen sei. Sie hat vielmehr nach der Begründung des angefochtenen Bescheides damit zum Ausdruck gebracht, daß der inkriminierte Hinweis den Eindruck einer umfassenden positiven Wirkung oder zumindest der positiven Wirkung in einer bestimmten Richtung erwecke, weshalb er eine Irreführungseignung aufweise. Durch die Aufnahme dieses Begründungselementes in den Spruch des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdeführer allerdings nicht in seinen Rechten verletzt worden. Eine unzulässige Ergänzung des Bescheidspruches der Behörde erster Instanz außerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG liegt daher nicht vor.

Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100107.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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