TE Vwgh Beschluss 1996/8/8 96/14/0066

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Veröffentlicht am 08.08.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

ABGB §1175;
BAO §79;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/14/0092

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der F-AG und Mitgesellschafter, vertreten durch F-AG in L, diese vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen die Erledigung "(Berufungsentscheidung)" der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 1. April 1996, 285/12-10/F-1996, sowie gegen die Erledigung "(Berufungsvorentscheidung)" des Finanzamtes Linz vom 28. Februar 1996, 339/8677, beide betreffend Rückzahlung eines Guthabens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In der gegen die oa Erledigungen gerichteten Beschwerde wird als Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die F-B-W AG und Mitges bezeichnet. Als angefochtene Bescheide werden die "Berufungsentscheidung" der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 1. April 1996, 285/12-10/F-1996, sowie "Finanzamt Linz, Finanzkasse", angeführt. Der Beschwerde ist sowohl die eben erwähnte "Berufungsentscheidung" der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als auch die "Berufungsvorentscheidung" des Finanzamtes Linz vom 28. Februar 1996, 339/8677, beide betreffend Rückzahlung eines Guthabens, beigeschlossen.

Aus der "Berufungsentscheidung" ist ersichtlich, daß die zwischen der F-B-W AG und der H-Bau GmbH gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zeitpunkt der Erlassung der "Berufungsentscheidung" als auch der "Berufungsvorentscheidung" nicht mehr bestanden habe.

Der Verwaltungsgerichtshof ersuchte daher die als Partei einschreitende F-B-W AG und Mitges zwecks Prüfung der Prozeßvoraussetzungen ua bekanntzugeben, ob im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde die Gesellschaft bürgerlichen Rechts demnach bestanden habe und diesbezügliche Beweismittel vorzulegen.

In Beantwortung der Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes teilte die F-B-W AG ua mit, sie trete (nunmehr) allein als Partei iSd § 21 VwGG auf. Die zwischen ihr und der H-Bau GmbH gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei mit Wirkung ab 6. Februar 1996 aufgelöst.

Im Abgabenverfahren ist auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Partei anzusehen, über deren steuerliche Verhältnisse in einem Abgabenverfahren abgesprochen worden ist. Die Parteistellung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts endet jedoch mit ihrer Auflösung (vgl Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, Tz 12 zu § 79).

Unbestritten ist, daß die aus der F-B-W AG und der H-Bau GmbH bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit dem 6. Februar 1996 aufgelöst ist. Sowohl die angefochtene "Berufungsentscheidung" als auch die angefochtene "Berufungsvorentscheidung" sind nach dem 6. Februar 1996 an die F-B-W AG und Mitges ergangen. Da diese Erledigungen an eine nicht mehr bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergangen sind, haben sie keine Rechtswirkungen entfaltet (vgl den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1988, 88/14/0192, mwA). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die F-B-W AG nach Erhebung der Beschwerde durch die F-B-W AG und Mitges allein als Partei iSd § 21 VwGG angesehen werden möchte.

Die angefochtenen Erledigungen gingen somit ins Leere, weswegen die Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG mit Beschluß als unzulässig zurückzuweisen war.

Ergänzend wird bemerkt, daß eine (rechtswirksam erlassene) Berufungsvorentscheidung zunächst mangels Erschöpfung des Instanzenzuges und mit dem Ergehen der Berufungsentscheidung zufolge ihres hiemit bewirkten Ausscheidens aus dem Rechtsbestand vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht angefochten werden kann.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche Verwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996140066.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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